Vertragsprüfung Kaufvertrag Haus
Fragestellung
Bitte um Prüfung dieses Vertragsentwurfes für einen Hauskauf. Zwar handelt es sich um einen Standardvertrag, aber bitte um Prüfung auf für mich nachteilige und/ oder ungewöhnliche Klauseln.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke für Ihre Anfrage.
Ich bin selbst Notar und kenne daher Grundstückskaufverträge aus der täglichen Praxis.
1. Man kann vorweg sagen, dass es im Vertrag keine rechtlichen Besonderheiten gibt und das auch alle Punkte, die zum Schutz des Käufers wichtig sind, beachtet wurden. Ich habe gegen den Vertrag keine Bedenken.
Die Rechte Abteilung II. übernehmen Sie, diese sind aus meiner Sicht unproblematisch. Die Grundschulden Abteilung III werden gelöscht, dass muss immer so sein.
2. Die Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit entsprechen dem was üblich ist. Wichtig ist die Eigentumsvormerkung, die unmittelbar nach der Beurkundung ins Grundbuch eingetragen wird, diese sichert Ihr Recht als künftige Eigentümer in der Schwebezeit zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung.
Wenn ich den handschriftlichen Zusatz auf Seite 7 richtig verstehe, dann soll die Räumung des Verkäufers auch durch eine schriftliche Mittelung des Käufers bestätigt werden. Dazu hätte ich ansonsten auch geraten, denn es macht wenig Sinn wenn nur der Verkäufer seine eigene Räumung bestätigt. Auch in meinen Verträgen ist die schriftliche Mittelung des Käufers enthalten.
Wichtig ist auch das wegen der Räumungsverpflichtung eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung des Verkäufers enthalten ist (Seite 10).
Der Ausschluss der Sachmängelhaftung (Seite 11 Ziffer 6.) ist üblich und bei gebrauchten Immobilien immer in den Verträgen enthalten. Sie müssen nur wissen, dass Sie das Risiko von Mängeln tragen, abgesehen von den Fällen des arglistigen Verschweigens.
Weitere Punkte gibt es nicht, auf die man gesondert eingehen müsste.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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