Anspruch vereinabrte Gehaltserhöhung sowie anteiliges Weihnachtsgeld
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
1. Neue Arbeitsstelle:
nach einem Vorstellungsgespräch mit einem Abteilungsleiter waren wir uns einig, dass wir uns gut ergänzen würden. In diesem Gespräch wurde von mir auch eine Gehaltsvorstellung genannt, über die wir uns einig waren. Wir räumten uns 2 Tage Bedenkzeit ein, im dann folgenden Telefonat bot er mir, da er die Stelle unbedingt mit mir besetzen möchte, noch eine Gehaltserhöhung nach 2 Jahren an. Dies hätte er mit der Geschäftsleitung besprochen und es wäre genehmigt.
Es geht um den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TVÖD-VKA). Genauer gesagt wurde mir nach 2 Jahren eine Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zugesagt.
Ich habe ihm dann in einer email meine genaue Vorstellung dieser Höhergruppierung und Einstufung auch zur vertraglichen Vereinbarung vorgeschlagen, was er mir wieder telefonisch bestätigte (in Absprache mit der Geschäftsleitung).
Nun habe ich den Arbeitsvertrag erhalten, dort steht jedoch nur die Entlohnung gemäß der Eingruppierung zu Beginn der Tätigkeit. Die besprochene Erhöhung ist nur im Anschreiben zum Vertrag festgehalten. Dort zwar richtig und genau, aber nur in der Form, dass die Höhergruppierung zum entsprechenden Datum (genau genannt) vorgemerkt wäre. Der Arbeitsvertrag ist vom Personalleiter und einer Personalsachbearbeiterin unterschrieben, das Anschreiben jedoch nur von der Sachbearbeiterin.
Könnte ich mich im "Ernstfall" trotzdem auf diese schriftliche Vereinbarung und die "Vormerkung" berufen oder sollte ich auf die Aufnahme der Regelung in den Vertrag bestehen ?
2. Alte Arbeitsstelle:
In dem dann momentan bestehenden Arbeitsverhältnis müsste die Kündigung erfolgen. Dies wäre zum 30.06.2018 möglich.
Der Arbeitsvertrag enthält folgende Klausel:
"Der Angestellte erhält mit der Vergütung nach Abs. 1 Satz 1 jeweils für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von einem 13. Monatsgehalt.
Im Eintrittsjahr wird die Gratifikation entsprechend der Dauer der Beschäftigungszeit gezahlt.
Eine Gratifikation ist gleichzeitig Treueprämie. Soweit eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wurde, ist diese, wenn der Angestellte aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund von ihm zu vertretender außerordentlicher Kündigung, oder ordentlicher Kündigung der Praxisinhaberin vor dem 31. März des der auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet, zurückzuzahlen."
Meiner Meinung nach hätte ich aufgrund dieser Regelung einen Anspruch von 6/12 des Weihnachtsgeldes für 2018. Ist das korrekt ?
vielen Danke und beste Grüße
C. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Sie können aus dem Anschreiben der Personalsachbearbeiterin dann einen Anspruch auf Höhergruppierung herleiten, wenn der Arbeitgeber hiermit eine rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung abgegeben hat.
Das Schreiben wurde nur durch die Personalsachbearbeiterin unterzeichnet und nicht auch durch den Personalleiter, wie dies bei dem Arbeitsvertrag geschehen ist. Das deutet darauf hin, dass für rechtsverbindliche Erklärungen auch die Unterschrift des Personalleiters erforderlich ist. Da die Unterschrift des Personalleiters bei dem Anschreiben fehlt, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt darauf beruft, dass die Personalsachbearbeiterin nicht befugt war, solche rechtsverbindlichen Verpflichtungserklärungen für den Arbeitgeber abzugeben. Da die Sachbearbeiterin hier aber als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB für den Arbeitgeber gehandelt hat, wird er sich dieses Schreiben dann wohl auch zurechnen lassen müssen. Dabei spielt dann auch eine Rolle, ob Sie auf die Rechtswirksamkeit der Erklärung vertrauen durften.
Um solche Rechtsunsicherheiten von vornherein auszuschließen, empfehle ich, den Arbeitgeber zu bitten, Ihnen ein absolut rechtsverbindliches Schreiben zu übermitteln, das - wie auch der Arbeitsvertrag - zusätzlich vom Personalleiter unterzeichnet ist.
Das Schreiben muss auch so formuliert sein, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Sie zu dem genannten Zeitpunkt höher zu gruppieren. Eine reine "Vormerkung" dürfte - ohne den genauen Wortlaut des Schreibens zu kennen - insoweit nicht ausreichend sein. Es muss sich vielmehr eindeutlig aus dem Schreiben ergeben, dass der Anspruch auf Höhergrupperiung zu dem genannten Datum besteht.
Dieser Anspruch muss nicht zwingend im Vertrag geregelt werden, auch wenn dies sicherlich die beste und klarste Lösung wäre. Es ist aber auch ausreichend, wenn Sie eine rechtsverbindliche Vergplichtungsereklärung des Arbeitgebers in der Hand halten, in der der Anspruch festgehalten ist und Sie diesen dann ggfls auch aufgrund dieser rechtsverbindlichen Zusage einklagen können.
2.
Die Regelung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber ist nicht sehr klar geregelt. Aus dem Vertrag ergibt sich nur, dass im Eintrittsjahr ein Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld besteht. Für das Austrittsjahr wurde keine gleichlautende Regelung aufgenommen. Damit wollte der Arbeitgeber offensichtlich ausschließen, dass er auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet, ebenfalls ein anteiliges Weinachtsgeld zahlen muss.
Allerdings heißt es in der Bestimmung weiter, dass eine Gratifikation "gleichzeitig" auch eine Treueprämie ist, aber eben nicht nur. Das Weihnachtsgeld soll damit offensichtlich auch für die Leistung des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Kalenderjahr gewährt werden.
Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen die Zahlung für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer nur dann ganz ausschließen, wenn bei der leistungsbezogenen Komponente ausschließlich auf des Geschäftsergebnis abgestellt wird. Dass hinsichtlich der leistungsbezogenen Komponente auf das Geschäftsergebnis abzustellen ist, ergibt sich aus der Klausel aber nicht. Daher ist davon auszugehen, dass die Gratifikation - neben der Treueprämie - auch eine Leistungsprämie ist, ohne dass dabei auf das Geschäftsergebnis abgestellt wird. Da der Arbeitnehmer seine Leistung in den ersten Monaten des Jahres für das Unternehmen eingebracht hat, hat er damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen des Mischcharakters der Gratifikation grundsätzlich auch einen anteiligen Anspruch, wenn er im Laufe des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet.
Allerdings ist die Regelung in dem Arbeitsvertrag sehr unklar formuliert. Der Arbeitgeber wird sich vermutlich darauf berufen, dass im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens kein anteiliger Anspruch nach der Regelung im Arbeitsvertrag besteht und dass die Zahlung auch an die Betriebstreue geknüpft ist. Nach der Rspr des BAG hat der Arbeitnehmer aber dann grundsätzlich einen Anspruch auf eine anteilige Zahlung, wenn die Weihnachtsgratifikation einen Mischcharakter hat und damit auch eine leistungsbezogene Komponente und wenn hinsichtlich der leistungsbezogenen Komponente nicht ausdrücklich nur auf das Geschäftsergebnis abgestellt wird.
Grundsätzlich haben Sie daher nach den von Ihnen zitierten Bestimmungen einen anteiligen Anspruch. Aufgrund des Wortlauts wollte der Arbeitgeber hier aber den Anspruch bei einem unterjährigen Ausscheiden wohl ausschließen. Das wäre rechtlich aber nur dann möglich, wenn er die Zahlung der Gratifikation ausschließlich an die Betriebstreue oder an das Geschäftsergebnis geknüpft hätte und nicht das Wort "gleichzeitig" verwendet hätte. Dieses Wort deutet darauf hin, dass die Gratifikation zugleich eine leistungsbezogene Komponente hat., bei der nicht auf das Geschftsergebnis abgestellt wird.
Der Anspruch ergibt sich damit nicht eindeutig aus dem Wortlaut, sondern ist hier im Wege der Auslegung zu ermitteln. Ich empfehle, den anteiligen Anspruch vor diesem Hintergrund geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Absolut empfehlenswert, Danke !
Melden Sie sich jederzeit gern, falls nochmals Fragen auftreten sollten.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann