Versteuerung von Einkünften über Freelancer-Plattform "Upwork"
Fragestellung
Ich habe ein in Deutschland angemeldetes Gewerbe (kein Kleinunternehmer) und arbeite als Freelancer über die Plattform "Upwork". Diese Plattform vermittelt mich mit potenziellen Auftraggebern, mit denen dann ein Vertrag zustande kommt.
Sobald eine Leistung erbracht wurde, stellt Upwork dem Auftraggeber eine Rechnung, auf Basis meiner angegebenen Stundenrate, aus. Nachdem der Auftraggeber den Betrag an Upwork gezahlt hat, behält Upwork eine Servicegebühr (20 %) ein. Für diese Gebühr wird mir als Auftragnehmer eine Rechnung ausgestellt. Da ich meine Umsatzsteuer-ID bei Upwork hinterlegt habe, wird auf die Servicegebühr keine Umsatzsteuer berechnet und ist auch nicht auf der Rechnung ausgewiesen (Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren ist vorhanden).
Nun bekomme ich in regelmäßigen Abständen meine Einkünfte abzüglich der Servicegebühr von Upwork überwiesen.
Nun zu meiner Fragestellung:
Wie sind diese Einkünfte genau zu versteuern? Upwork stellt dem Auftraggeber in meinem Namen eine Rechnung aus. Ich selbst habe allerdings keinen Zugriff auf diese und bekomme keinerlei Details zu meinem Auftraggeber, außer eines frei gewähltem Nick Namens. Ich muss dennoch eine eigene Rechnung für meine eigene Buchhaltung ausstellen. Da Upwork allerdings nur Zahlungsprovider ist, muss ich die Rechnung eigentlich für meinen direkten Auftraggeber ausstellen, von dem ich keine Daten habe. Ist das korrekt oder ist es möglich eine Rechnung an Upwork zu stellen, da von dieser Firma ja die Zahlung kommt?
Ein konkreter Fall: Ich arbeite aktuell für einen Auftraggeber aus den USA. Muss ich hier Umsatzsteuer abführen, abhängig vom jeweiligen US-Staat?
Ein anderer Auftraggeber hat seinen Sitz in der Schweiz. Wie sieht ihr die Steuerberechnung aus?
Ich benötige für meine Problemstellung eine umfassende Beratung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen. Meine Antwort bezieht sich auf die steuerliche Behandlung in Deutschland, die steuerlichen Pflichten in anderen Ländern sind nach dem Recht des jeweiligen Staates zu bestimmen.
Wenn Sie sonstige Leistungen erbringen, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Ort der sonstigen Leistung. Für die Ortsbestimmung ist es wesentlich, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.
Bei einer Leistung, die Sie an einen Unternehmer erbringen, müssen Sie den Nachweis über die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers führen können. Wenn Sie diesen Nachweis nicht führen können, sind die Umsätze so zu behandeln, als wäre der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer.
Bei einer auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung an einen Nichtunternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Der Leistungsort liegt hier beim Leistungsempfänger, also gemäß Ihrer Beispiele in den USA oder in der Schweiz. Demnach sind solche Umsätze in Deutschland nicht Umsatzsteuerbar.
Als auf elektronischem Weg erbrachte Leistung gilt eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung aufgrund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist (Abschn. 3.12 Abs. 1 Satz 1 UStAE), beispielsweise Digitale Produkte, wie z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates (Abschn. 3.12 Abs. 2 Nr. 1 UStAE), auch die Anpassung von Software (Abschn. 3.12 Abs. 6 Nr. 7 UStAE).
Bei einer auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung an einen Unternehmer bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG, ebenfalls am Ort des Unternehmers. Es bleibt also nicht steuerbar. Hier greift jedoch gegebenenfalls das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird.
Eine Rechnung müssen Sie nicht erstellen, die Erfassung und Aufzeichnung für Zwecke Ihrer Gewinnermittlung und als Nachweis für umsatzsteuerliche Zwecke kann aufgrund der Abrechnungsbelege von Upwork in Verbindung mit den Zahlungsbelegen (z.B. Kontoauszug) erfolgen.
Die Servicegebühr von upwork wird an Sie erbracht, da Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer sind und auch upwork als Unternehmer auftritt (unter Angabe der Umsatzsteuer-Identnummer EU…), liegt der Leistungsort in Deutschland, die Leistung ist hier steuerbar und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig.
Es kommt hierbei das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, das heißt, dass Sie gemäß § 13b UStG als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer sind. Diese Umsätze sind im Rahmen Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung anzugeben, die Umsatzsteuer kann jedoch als Vorsteuer geltend gemacht werden, es sei denn, Sie nehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Antwort des Experten: Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, gerne wieder!
für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung benötige ich die Information, welche Art von Dienstleistungen Sie erbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
ich arbeite als Softwareentwickler und entwickle Webapplikationen für meinen Auftraggeber.
Viele Grüße
S. L.
"Invoice" zeigt die Rechnung, welche dem Auftraggeber für eine Arbeitswoche ausgestellt wird. Auf seiner Rechnung sind die Daten zu seinem Unternehmen aufgeführt. Ich bekomme lediglich eine Version mit Namen und Land. Ist das ausreichend für meine eigene Buchführung?
"Service Fee" zeigt die Rechnung von Upwork, welche die Servicegebühr für die Arbeitswoche aus "Invoice" enthält.