steuerliche regelung in deutschland für unternehmen ohne sitz in der EU
Fragestellung
Situation:
Deutscher Ingenieur mit afrikanerin verheiratet lebt in Ghana. Er hat dort ein Ingenieurbüro und arbeitet von dort als freelancer – Bauleiter und Supervisor international auf Baustellen.
Wenn jetzt eine Baustelle in deutschland zu bedienen ist, wie sieht es steuerlich aus??
Rechnungssteller ist die Firma in Ghana. Der eingesetzte Dienstleister ist der deutsche Ingenieur der in Ghana sein Gehalt bekommt, nach afrikanischen Verhältnissen.
Muß die Firma steuer bezahlen bzw. Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen?? Muß der Dienstleister Steuer zahlen auf sein Einkommen in Ghana?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Zunächst klarstellend zum Sachverhalt:
Sie als deutscher Ingenieur leben in Ghana und haben keinen Wohnsitz/Lebensmittelpunkt in Deutschland. Sie betreiben in Ghana ein Ingenieurbüro und arbeiten als Freelancer für ein dortiges Unternehmen.
Ihr Auftraggeber betreut nun eine Baustelle in Deutschland. Rechnungsaussteller ist Ihr Auftraggeber in Ghana, der Sie wiederum als Freelancer einsetzt und in Ghana Ihre Vergütung zahlt.
Ihre nunmehrige Frage ist 2 teilig.
- Fragen Sie an, ob Ihr Auftraggeber Steuern bezahlen bzw. Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen muss.
- Fragen Sie an, ob Sie Steuern in Ghana auf Ihr Einkommen zahlen müssen?
Allgemeines:
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie sodann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
1.Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
…………
Von der beschränkten Steuerpflicht ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen.
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht greift für natürliche Personen, die
- in ein Niedrigsteuerland ausgewandert sind und
- in den letzten 10 Jahren vor der Verlegung ihres Wohnsitzes insgesamt 5 Jahre als deutsche Staatsbürger unbeschränkt steuerpflichtig waren und
- weiterhin im Inland (Deutschland) wesentliche wirtschaftliche Interessen haben.
Das Alles trifft aber auf Sie nicht zu.
Um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein müssen Sie entweder einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG, was auf Sie demnach nach Ihren Schilderungen auch nicht zutrifft.
Antwort zu Frage 1:
Umsatzsteuerlich ist es so, dass nach dem Wortlaut des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG der Übergang der Steuerschuldnerschaft vorliegt, wenn ein leistender Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringt.
In den in § 13b Abs. 5 UStG genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger in Deutschland die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist. Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch im Ausland ansässige Leistungsempfänger.
Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG und Abschn. 13b.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Also darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, es muss auf der Rechnung der Hinweis auf § 13 b UStG erfolgen. Bei nicht-deutschsprachigen Leistungsempfängern empfiehlt sich der international übliche Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren in englischer Sprache: „VAT due to the recipient“ oder „Recipient is liable for VAT“.
Ertragssteuerlich muss Ihr Auftraggeber seine Gewinne in Ghana versteuern, wenn er keine Betriebstätte in Deutschland hat. Ansonsten wäre er beschränkt steuerpflichtig gem. § 49 EStG.
Antwort zu Frage 2:
Sie erzielen Ihr Einkommen ausschließlich in Ghana. Sie sind in Deutschland damit nicht steuerpflichtig.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung. Kann es sein, dass ich Ihnen soeben eine "abgebrochene" Antwort i. S. 183 Tage Regelung angeboten habe? Das war ein Versehen, ich habe zu früh die falsche Taste am PC gedrückt.
Gerne dürfen Sie mich anrufen, bei YourXpert hat jeder Kollege eine bestimmte Kennung.
Beste Grüße
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP