Unterhaltsbetrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
da ich bei meiner Berechnung auf verschiedene Ergebnisse gestoßen bin, wollte ich nun fragen wie viel genau der neue Unterhaltsbetrag für meine sechsjährige Tochter beträgt.
Ich verdiene 1410 Euro netto.
Ist mein Riestervetrag von 50 Euro abzugsberechtigt?
Über weitere Werbungskosten oder Einnahmen verfüge ich nicht.
Herzlichen Dank vor ab.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst legt man das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate zugrunde. Hiervon werden sodann die sog. berufsbedingten Aufwendungen in Hohe von 5 % des Nettoeinkommens in Abzug gebracht. Dies wären in Ihrem Fall 70,50 EUR.
Abzugsfähig sind auch Vorsorgeaufwendungen für Krankenversicherung und Altersvorsorge, wie bei Ihnen für die Riesterrente. Es verbleiben für die Unterhaltsberechnung mithin 1.289,50 EUR.
Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.080 EUR wäre somit ein maximaler Betrag von 209,50 EUR Unterhalt geschuldet.
Sollten die berufsbedingten Aufwendungen bereits abgezogen worden sein, würde man von den 1410 EUR lediglich die Riesterrente mit 50 EUR in Abzug bringen, sodass ein Betrag von 1.360 EUR verbleibe. Den Selbstbehalt (1080 EUR) abgezogen würde der Unterhaltsanspruch sich auf 280 EUR belaufen.
Da Sie aufgrund der Einkommensverhältnisse nicht in der Lage sind, den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Mindestbetrag von 297 EUR zu zahlen, liegt ein Mangelfall vor.
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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