Kindesunterhalt - Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Wöhler,
ich hatte mich im Juli 2016 schon einmal von Ihnen beraten lassen. Meine seinerzeitige Fragestellung und Ihre Antwort übersende ich Ihnen anbei.
Die Angelegenheit hat sich seither wie folgt entwickelt. Meine Vollstreckungsabwehrklage wurde abgewiesen mit der Begründung, das österreichische Gericht sei zuständig. Sie hatten hier mit Ihrer Vermutung Recht behalten. Es blieb mir also nichts anderes übrig, als den eingeforderten Unterhaltsbetrag zu bezahlen.
Da mein Sohn nach wie vor die mehrfach angeforderten Unterlagen zum Anspruchsnachweis für seine Unterhaltsforderung schuldig geblieben ist (Abschlusszeugnis Wirtschaftsschule, Bestätigung des Wehrdienstes bzw. Absolvierung des Zivildienstes, Bestätigung über die Inskription, Erfolgsnachweise seines angeblichen Studiums in Wien, Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe) hätte ich eigentlich hier schon längst einen Antrag auf die Neufestsetzung des Unterhaltes einreichen sollen. Bisher bin ich hier aber leider noch nicht tätig geworden.
Am Montag erhielt ich seitens des Gerichtsvollziehers Uwe Färber ein kurzes Schreiben, mit dem er mitteilt, es läge ihm ein Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft gegen mich vor. Ich war darüber schon etwas erschrocken, weil es hinsichtlich neuerlicher Forderungen keinerlei Mahnungen, Forderungsaufstellungen oder sonstige Hinweise gab. Ich rief den Gerichtsvollzieher am gleichen Tag (20.04.2017) an und fragte nach den Hintergründen. Er sagte mir daraufhin die Übersendung der ihm vorliegenden Unterlagen zu, die ich am gleichen Tag noch per E-Mail vom ihm erhielt und in der Anlage beifüge. Die Forderungsaufstellung enthält Teilforderungen, die nachweislich nicht von mir zu tragen sind.
Unmittelbar darauf rief ich bei meinem österreichischen Anwalt an und wir vereinbarten, einen Antrag bei Gericht einzureichen, mit dem die Offenlegung der geforderten Nachweise meines Sohnes erzwungen und gleichermaßen die Herabsetzung des Unterhaltes beantragt werden soll. Den heute hierzu eingegangen Entwurf meines österreichischen Anwaltes lege ich ebenfalls bei. Er soll abschließend sogleich Anfang nächster Woche an das Gericht versandt werden.
Meine Fragen an Sie:
Wie kann ich mich gegen den Haftbefehl und die neuerliche Forderung zur Wehr setzen? Sie und auch mein österreichischer Anwalt sprachen von der Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung aus dem alten Titel vorläufig einzustellen, bis das Gericht in Österreich über meinen Antrag entschieden hat. Was sollte ich unternehmen? Brauche ich einen Anwalt in Deutschland?
Da ich bis zur Mitteilung des Gerichtsvollziehers über das Vorliegen eines Haftbefehls absolut nichts über eine neuerliche Unterhaltsforderung erfahren hatte, erklärte mir mein Anwalt in Österreich, in Deutschland müsse es eigentlich auch aufgrund dieser Sachlage eine Zurückversetzung in den vorherigen Stand geben, sofern ich diesen innerhalb von 2 Wochen beantragen würde. Das würde mir etwas Zeit bringen und ich könnte dann unter Hinweis auf den Antrag in Österreich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Ist das so? Was ist zu tun?
Im Zuge der Verhandlung in Österreich, wird die Gegenseite wohl sicher vollständige Auskünfte über meine Einkommenssituation anfordern und ggf. ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Ich stelle mir hier die Frage, ob ich anstelle dessen nicht doch die Vermögensauskunft hier in Deutschland abgeben soll, sofern diese dann auch in Österreich anerkannt wird, was mein österreichischer Anwalt auch nicht wusste. Bei der hiesigen Vermögensauskunft muss ich allerdings eben auch mein Vermögen erklären und nicht nur mein Einkommen. Ersteres würde ich gerne umgehen. Was würden Sie mir hier empfehlen?
Vielen Dank für baldige Antwort.
Mit besten Grüßen
W. S.
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke für die Anfrage.
Leider fehlt der Entwurf des Abänderungsantrags in Österreich. Sie haben nur das Anschreiben des Kollegen aus Österreich hochgeladen.
Bitte laden Sie den Entwurf noch komplett hoch damit ich darauf eingehen kann.
1. Die Möglichkeiten sich in der Zwangsvollstreckung zu wehren sind leider gering. Soweit die Forderungsaufstellung teilweise unrichtig ist, können Sie dies natürlich beanstanden, wobei sich die Forderung ansonsten aus den monatlichen Unterhaltsbeträgen ergibt.
In Deutschland haben Sie keine Möglichkeit die Zwangsvollstreckung einstellen zu lassen, dies könnte nur das Gericht in Österreich im Zuge des Abänderungsantrages. Das muss auch das Ziel sein. Wenn Sie die Abänderung des bestehenden Titels beantragen dann müsste eigentlich das Gericht in Österreich auch die Vollstreckung aus dem bestehenden Titel einstweilig einstellen können, wenn es Ihrem Antrag Erfolgsaussichten beimisst.
2. Es geht ja nicht um eine neuerliche Unterhaltsforderung. Vollstreckt wird aus dem Unterhaltstitel aus 2011. Die Frage ist nur wann Sie zuletzt zur Zahlung aufgefordert worden sind und wann zuletzt aus dem Titel vollstreckt wurde. Die Forderungen aus dem Titel können verwirken wenn der Gläubiger über längere Zeit nichts unternimmt.
Dafür ist aber mindestens ein Jahr der Untätigkeit erforderlich. Man braucht ein Zeit- und ein Umstandsmoment so das der Schuldner davon ausgehen konnte das der Gläubiger
In 2016 wurde ja bereits vollstreckt, die Frage wäre ob es vorher eine lange Phase gab in der Ihr Sohn nichts unternahm. Dann könnte man in Deutschland die Einstellung der Vollstreckung beantragen. Hier müsste man den Ablauf aus der Vergangenheit besser kennen.
3. Eine Einsetzung in den vorherigen Stand ist nicht möglich, zumal ja keine Notfrist abgelaufen ist. Sie können jederzeit einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen, wobei ich die wesentlichen Chancen in Österreich sehe.
4. Die Abgaben der Vermögensauskunft würde ich nicht als Ziel anstreben, wenn es sich vermeiden lässt. Sie müssen dann in der Tat unter Strafandrohung sowohl zum Einkommen, als auch zum Vermögen, Angaben machen. Des weiteren wären Sie nach Abgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis eingetragen was negative Folgen hätte. Dazu gehört eine negative Schufa.
Nach meiner Erfahrung fordert das Gericht in Österreich im Rahmen des Verfahrens ohnehin aktuelle Nachweise zum Einkommen an. Eine Vermögensauskunft wäre kein Ersatz.
Wenn Sie den Antrag hochgeladen haben komme ich noch einmal auf die Sache zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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ja, pardon, ich hatte versehentlich nicht den Entwurf des Unterhaltsenthebungsantrages geschickt. Ich habe ihn unten angehängt und ich hoffe, er geht gut bei Ihnen ein.
Mit freundlichen Grüßen
W. S.
leider habe ich noch nichts von Ihnen gehört, nachdem ich letzte Woche den Unterhaltsenthebungsantrag für Sie hochgeladen hatte. Sie wollten hier noch einmal darauf eingehen.
Sie erklärten, ich könne die Forderungsaufstellung beanstanden. Das tat ich letztes Jahr bereits bei der letzten Aufstellung. Man hatte das ignoriert. Welche rechtliche Handhabe kann ich hier einsetzen? Es wird z. B. nach wie vor Unterhalt für Juli 2014 gefordert, den ich aber nachweislich bezahlt habe. Es werden vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.357,55 EUR aufgeführt, die weder belegt sind, noch kann ich erkennen, warum ich solche insbesondere in dieser Höhe bezahlen muss.
Zu Ihrer Antwort zu 2.: Es gab eine lange Phase der Untätigkeit vor der ersten Vollstreckung. Der österreichische Anwalt meines Sohnes forderte mit seiner E-Mail vom 28.12.2014 nach monatelangem Schweigen die Fortzahlung des Unterhaltes ein, weil mein Sohn angeblich studieren würde. Bis zum 11.04.2016 (Schreiben der Gerichtsvollzieherin) hörte ich dann nichts mehr! Wenn ich Sie richtig verstanden habe, könnte man aufgrund dieses Umstandes die Einstellung der Vollstreckung beantragen. Brauche ich dazu einen Antwalt in Deutschland oder muss hier mein Anwalt in Österreich tätig werden?
Ich würde mich sehr über eine baldige Antwort freuen. Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
W. S.
ich bitte um Nachsicht das ich mich erst jetzt melden kann.
Fragen Sie bitte den Kollegen aus Österreich ob der Antrag einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung umfasst, ich kann das nicht erkennen. Es fehlt der Hinweis das aus dem abzuändernden Titel bereits die Zwangsvollstreckung betrieben wird und das sogar ein Haftbefehl vorliegt.
Daneben würde ich beim zuständigen Vollstreckungsgericht in Deutschland ebenfalls die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Hier müssen Sie glaubhaft machen das Ihre schutzwürdigen Interessen die des Gläubigers überwiegen. Das geschieht durch eidesstattliche Versicherung der entsprechenden Tatsachen. In diesem Antrag können Sie auch darlegen das der Unterhalt für Juli 14 schon gezahlt ist.
Sie sollten auch die Höhe der Gebühren und Kosten bestreiten, denn diese kann ich so auch nicht nachvollziehen.
Die Frage der Verwirkung müssten Sie in Deutschland ebenfalls im Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Ob man damit durchkommt ist sicher offen aber wenn man den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung stellt, dann macht es Sinn alle Argumente vorzutragen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler