Überstunden auszahlen: Wie hoch sind die Steuern?
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Hallo
Ich stelle die Frage erneut, bitte um Antwort.
Ich habe eine Frage zur Überstundenauszahlung und wie es für mich am vorteilhaftesten wäre.
Ich bin bis zum 10.09.2018 bei einem Pflegedienst in einer 3/4 Stelle beschäftigt. Nettogehalt 1700€ mit Steuerklasse 3. Stundensatz ungefähr 13,30€ Netto.
Ab 10.09.18 habe ich eine Stelle als Erzieher in einem Hort mit einer 30h/Woche (Brutto 2100) und weiterhin bei meinem alten Arbeitgeber (Pflegedienst) auf 450 € Basis angestellt.
Beim Pflegedienst haben sich 600 Überstunden angesammelt, die der Arbeitgeber bereit ist auszuzahlen. Nun habe ich gehört das dabei viel Steuern abgezogen werden.
Es gibt noch die Möglichkeit beim Pflegedienst weiterhin als Zweitjob mit St.kl. 6 angestellt zu bleiben und so die Überstunden abzubauen. Wie ist es günstiger für mich? Im welchen Fall zahl ich weniger Steuern? Krieg ich, falls die Überstunden auf einem Mal ausbezahlt werden, beim Steuerausgleich am Ende des Jahres, die zu viel gezahlte Steuer zurück? Bitte klären Sie mich auf!
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen diese nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung nach von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Grundsätzlich gilt:
- Überstunden sind nicht steuerfrei.
- Lassen sich Arbeitnehmer mehrgeleistete Stunden ausbezahlen, wird die Vergütung dafür als normaler Lohn angesehen. Daher ist eine Versteuerung dieser Überstunden notwendig, was für ein höheres Jahreseinkommen und damit auch höhere Steuern sorgt.
- Arbeitnehmer können alternativ zur Vergütung von Mehrarbeit um einen Freizeitausgleich oder ein Arbeitszeitkonto bitten, um einer hohen Besteuerung der Überstunden zu entgehen
Punkt 3 kommt bei Ihnen leider nicht in Frage, da Sie ja das Arbeitsverhältnis zum 10.09.2018 beenden. Das wäre die günstigste Alternative für Sie ggf. gewesen bei bestehendem Arbeitsverhältnis.
Zu Ihrer Fragestellung:
Bezahlte Überstunden werden genau so versteuert wie das normale Gehalt.
Bei der Einkommensteuerjahreserkläurung wird dann der gesamte Jahresverdienst,(auch der evtl. mit Steuerklasse 6 versteuerte Lohn) also auch die bezahlten Überstunden, zu einem Gesamtbruttoverdienst zusammengerechnet und
dann mit dem jeweils gültigen Steuersatz versteuert.
Das heißt:
Ihre Fragen
Wie ist es günstiger für mich? Im welchen Fall zahl ich weniger Steuern? Krieg ich, falls die Überstunden auf einem Mal ausbezahlt werden, beim Steuerausgleich am Ende des Jahres, die zu viel gezahlte Steuer zurück?
Es ergeben sich bei der Einkommensteuererklärung unter dem Strich ein genausoviel gezahlter Bruttolohn: Die dann davon abgezogenen (Lohn)Steuer, ob Steuerklasse 3 oder 6, ergibt dann einen unterschiedlichen Nettolohn!
Aber bei der Ermittlung des Einkommens und der Einkommensteuer ist der Bruttolohn die Bemessungsgrundlage und nicht der Nettolohn.
Sie schreiben, dass es sich um 600 Überstunden a 13,30 Nettostundenlohn (knapp 5 Monate Arbeitslohn) handelt, macht in Summe rd. 8.000 EUR aus. Bei so einer Summe kann man dann auch nicht den Weg der evtl. dann zu zahlenden Sachzuwendungen oder Pauschalierung der Lohnsteuer gehen. Auch dann diese in irgendeiner Weise auf das dann noch bestehende Minijobverhältnis einzufließen, wäre meines Erachtens nicht denkbar.
Sie schreiben Sie erhalten bei diesem Arbeitsverhältnis monatliches Brutto von TEUR 2,3 und im folgenden Arbeitsverhältnis ähnlich, so dass es sich auch nicht lohnen würde, die Auszahlung zur Besteuerung in das nächste Kalenderjahr zu verlagern, so dass evtl.einen niedrigere Steuerlast anfallen würde.
Die einzige Möglichkeit wäre ggf.:
Da Sie einen gemmeinnützigen Arbeitgeber haben, ist es vielleicht möglich, die Zahlung der Überstunden in eine Einzahlung in eine betriebliche Altersrente (oder ähnliches) umzuwandeln?
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener
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