Anpassung aussertariflicher Vertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
folgende Situation ist gegeben. Das Unternehmen in dem ich arbeite ist einem Tarifvertrag angeschlossen. Hierbei gibt es mehrere Tarifgruppen, 1 bis 11. Ebenso gibt es aussertariflich Angestellte (AT Verträge). Der Tarifvertrag hat keine Regelung für aussertarifliche Verträge. Hier gibt es zum Beispiel keinen Mindestabstand zu der höchsten Tarifgruppe (11). Für AT Verträge gibt es auch keine Gruppeneinteilungen.
Meine Frage ist nun folgende: Soweit ich weiss, muss ein AT Gehalt oberhalb der höchsten Tarifgruppe sein (so war auch die erste Einstufung beim Sprung vom Tarifgehalt in das AT Gehalt).
Mittlerweile sind die Tarifgehälter gestiegen, allerdings nicht das AT Gehalt. Muss das AT Gehalt angepasst werden, wenn das Tarifliche Gehalt über dem AT Gehalt liegt und welche Gehaltsposten werden dabei berücksichtigt?
Beispiel: Höchste Tarifstufe 5100 Euro plus Weihnachtsgeld 5100 Euro plus 1000 Euro Urlaubsgeld (im Tarifvertrag geregelt)
AT Gehalt: 5150 Euro plus 13. Monatsgehalt 5150 Euro (im AT Vertrag geregelt).Sonst keine weiteren Zulagen.
In dem Falle wäre das Jahresgehalt von der Gruppe 11 höher als das AT Gehalt.
Frage: Welche Gehaltsposten zählen denn im Vergleich? Muss das AT Gehalt jetzt angepasst werden?
Oder zählt nur das Monatsentgeld, wobei hier ja noch das AT Gehalt um 50 Euro höher wäre.
Ich hoffe ich habe das etwas komplexe Thema nicht zu kompliziert geschrieben.
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
J. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Voraussetzung für die Einordnung einer Tätigkeit als außertariflich ist, dass der Arbeitnehmer mit Aufgaben betraut ist, an die höhere Anforderungen gestellt werden als sie in der höchsten Tarifstufe festgelegt sind und der Arbeitnehmer ein Gehalt erhält, das oberhalb der höchsten Tarifgruppe liegt. Diese Voraussetzungen liegen bzw. lagen hier offensichtlich vor. Das bedeutet aber auch, dass bei Gehaltserhöhungen im Tarifbereich das außertarifliche Entgelt so angepasst werden muss, dass es weiterhin oberhalb der höchsten Entgeltstufe liegt. Das ist hier aufgrund der tariflichen Erhöhungen nicht mehr der Fall, so dass Sie einen Anspruch auf eine Anpassung des außertariflichen Gehalts haben, da dies nicht mehr oberhalb der höchsten Entgeltstufe liegt. Gemäß § 2 des Vertrages ist Ihr Gehalt in freier Vereinbarung festgelegt und wird jährlich überprüft, was nunmehr aufgrund der tariflichen Erhöhungen erfolgen muss.
2.
Zum Gehalt gehören alle sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile, die regelmäßig gezahlt werden und die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden. Damit zählen das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld, das den tariflichen Mitarbeitern nach dem Tarifvertrag zusteht, zu dem regelmäßigen Entgelt. Das Gleiche gilt für die Sonderzahlungen, die in § 4 Ihres Vertrages vereinbart sind. Wenn Ihr Gehalt bei dieser Gesamtbetrachtung unterhalb der höchsten Tarifstufe liegt, ist die Voraussetzung für eine außertarifliche Einordnung, nach der die Tätigkeit aufgrund der besonderen Anforderungen an die Position sich nicht mehr in die höchste Tarifstufe eingruppieren lässt und das Gehalt daher oberhalb der höchsten tariflichen Entgeltstufe liegt bzw liegen muss, nicht mehr erfüllt. Sie haben daher einen Anspruch darauf, dass das Gehalt so angepasst wird, dass es wieder oberhalb der höchsten Tarifstufe liegt.
3.
Es gibt eine Entscheidung des LAG Köln, nach der der Abstand des außertariflichen Gehalts zu der höchsten Tarifstufe prozentual mindestens dem Abstand entsprechen muss, der zwischen den einzelnen Tarifstufen liegt (LAG Köln Urteil vom 28.04.2016. Az: 8 Sa 1193/15). Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es hierzu aber nicht. Falls aber der Abstand zwischen den einzelnen Tarifstufen zum Beispiel 5 % betragen sollte, können Sie sich unter Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln durchaus auch darauf berufen, dass Ihr Gehalt dann mindestens auch 5 % oberhalb der höchsten Tarifstufe liegen muss, selbst wenn dies im Tarifvertrag nicht geregelt ist.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
J. S.
Ich wünsche Ihnen auch ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann