Folgesache Arbeitsvertrag
Fragestellung
Hallo Herr Fork,
anbei die betreffenden Punkte aus dem geänderten Vertrag und meine Fragen dazu. Passt das so, was den Preis angeht?
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Vertragsklauseln
3. Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten und der Pausen richten sich nach den arbeitgeberseitigen Vorgaben und den betrieblichen Regelungen. Diese sind derzeit: Beginn spätestens 9 Uhr. Ende
frühestens 18 Uhr. 1 Stunde Mittagspause. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, bei Bedarf Überstunden sowie Mehr-, Samstag-, Sonntag- und Feiertag-Arbeit zu leisten.
Arbeitszeiten, die über 45 Stunden in der Woche hinausgehen, werden in einem Arbeitszeitkonto erfasst und nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung in Freizeit ausgeglichen oder ausbezahlt.
Wochenendarbeit muss von der Geschäftsführung genehmigt werden.
5. Urlaub
Der kalenderjährliche Urlaub beträgt 24 Arbeitstage (montags bis freitags). Bei einem Ein- oder Austritt des Mitarbeiters im laufenden Kalenderjahr erhält der Mitarbeiter für jeden vollen Monat in dem das
Arbeitsverhältnis besteht, anteilig Urlaub. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitarbeiters. Dem Mitarbeiter wird für Behördengänge ein zusätzlicher Behördentag pro Kalenderjahr gewährt. Im Falle eines Umzugs erhält der Mitarbeiter 1 Tag Sonderurlaub.
10. Ausschlussfrist
Alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit ggü. dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzung oder eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen bzw. einer Aufhebung der Schriftform Erfordernisses.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hier durch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die (soweit rechtlich möglich) dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließung nach dem Sinn und Zwecks des Vertrags gewollt haben würden. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einen in ihrer angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß an die Stelle treten.
Beide Parteien erkennen durch ihre rechtsverbindliche Unterschrift den Vertrag in allen Punkten als rechtswirksam an und bestätigen, eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten zu haben.
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Gibt es Auffälligkeiten in den Klauseln, wo entstehen Nachteile für mich, wo sollte ich aufpassen? Und…
zu 3: Wonach richtet sich das, ob Überstunden ausbezahlt oder ausgeglichen werden? Sofern sie ausbezahlt werden, gibt es eine Regelung für die Vergütung von Sonn- und Feiertagen oder ist das Verhandlungssache?
zu 5: Zum Behördentag…wie will der Arbeitgeber das kontrollieren, ob ich einen Behördengang mache oder zu Hause schlafe? Der AG sagte mir im mündlichen Gespräch vorab, es wäre ihm egal, wozu die Arbeitnehmer diesen Tag nutzen, auch ob sie ihn zu Hause verschlafen. Welchen Vorteil hat der AG also davon, wenn dieser Tag separat als Behördentag ausgewiesen wird? Er könnte ja 25 Tage Urlaub gewähren, was er nicht tut.
zu 10: Welche wechselseitigen Ansprüche betrifft diese Klausel? Was ist damit gemeint?
zu 12: Ist das üblich, eine solche Schlussbestimmung in den Vertrag zu setzen? Hört sich fast an, als würde man erwarten, dass etwas unwirksam wäre…
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage:
zu 1:"Gibt es Auffälligkeiten in den Klauseln, wo entstehen Nachteile für mich, wo sollte ich aufpassen?"
Nein, es gibt keine negativen Auffälligkeiten. Nachteile entstehen regelmäßig bei Nichtbeachten von Ausschlussfristen. Aufpassen sollten sie, dass Sie Ihre Überstnden immer schön nachweisbar dokumentieren können.
zu 2:"Wonach richtet sich das, ob Überstunden ausbezahlt oder ausgeglichen werden?"
Ob die Zahl von 45 Wochenstunden überschritten wird.
zu 3:"Sofern sie ausbezahlt werden, gibt es eine Regelung für die Vergütung von Sonn- und Feiertagen oder ist das Verhandlungssache?"
Das wäre verhandlungssache, wenn es dazu (noch) keine Regelung gäbe.
zu 4:"Zum Behördentag…wie will der Arbeitgeber das kontrollieren, ob ich einen Behördengang mache oder zu Hause schlafe?"
Nach seiner Schilderung will er dies auch bereits gar nicht kontrollieren, da er auch keinerlei nachweise fordert und ihm die tagesgestaltung an dem behördentag gleichgültig ist.
zu 5:"Welchen Vorteil hat der AG also davon, wenn dieser Tag separat als Behördentag ausgewiesen wird?"
Das bietet ihm weder Vor- noch Nachteile außer dass sich die Arbeitnehmer über einen zusätzlichen freien Tag freuen dürfen.
zu 6:" Welche wechselseitigen Ansprüche betrifft diese Klausel? Was ist damit gemeint?"
Alle bekannten und auch unbekannten Ansprüche im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer (OLG Köln, Az. 13 U 28/99). Dass diese im Interese der Rechssicherheit und des Rechtsfriedens nach 3 Monaten erlöschen und nicht mehr gegenstand eines gerichtlichen verfahrens sein können.
zu 7:"Ist das üblich, eine solche Schlussbestimmung in den Vertrag zu setzen?"
Ja, dies ist eine völlig übliche und gängige Klausel in Millionen von Arbeitsverträgen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Ob die Zahl von 45 Wochenstunden überschritten wird.
Rückfrage > ist es Verhandlungssache, ob ich die Überstunden ausbezahlt bekomme oder per Freizeit ausgleichen kann?
zu 3:"Sofern sie ausbezahlt werden, gibt es eine Regelung für die Vergütung von Sonn- und Feiertagen oder ist das Verhandlungssache?"
Das wäre verhandlungssache, wenn es dazu (noch) keine Regelung gäbe.
Rückfrage > Können Sie mir das bitte genauer erklären? Im Moment, so wie es im Vertrag steht, würden Überstunden, Mehr-, Samstag-, Sonntag- und Feiertag-Arbeit gleich vergütet oder nicht?
zu 5:"Welchen Vorteil hat der AG also davon, wenn dieser Tag separat als Behördentag ausgewiesen wird?"
Das bietet ihm weder Vor- noch Nachteile außer dass sich die Arbeitnehmer über einen zusätzlichen freien Tag freuen dürfen.
Rückfrage > Würde es im Ergebnis für mich einen Unterschied ausmachen zu 25 Tagen Urlaub (anstatt 24 Tage Urlaub + 1 Behördentag)? Kann der AG den Behördentag z.B. einfacher kippen oder streichen, wenn er separat im Vertrag aufgeführt wird? Ich verstehe den Sinn nicht, das separat anzuführen.
Grüsse,
D. K.
Nein.
Da Ihr Vertrag dies konkret regelt ("Arbeitszeiten, die über 45 Stunden in der Woche hinausgehen, werden in einem Arbeitszeitkonto erfasst und nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung in Freizeit ausgeglichen oder ausbezahlt.", hängt es davon ab, ob die Geschäftsleitung die Überstunden in Freizeit oder Geld vergütet.
Nachfrage 2:"Können Sie mir das bitte genauer erklären? Im Moment, so wie es im Vertrag steht, würden Überstunden, Mehr-, Samstag-, Sonntag- und Feiertag-Arbeit gleich vergütet oder nicht?"
Genau.
Momentan werden Überstunden, Mehr-, Samstag-, Sonntag- und Feiertag-Arbeit gleich vergütet.
Wollten Sie dies ändern, müssten Sie dies einzeln vertraglich aufschlüsseln.
Nachfrage 3:" Würde es im Ergebnis für mich einen Unterschied ausmachen zu 25 Tagen Urlaub (anstatt 24 Tage Urlaub + 1 Behördentag)?"
Nein.
Ob 25 oder eben 24 + 1 macht im Ergebnis eben keinen Unterschied.
Nachfrage 4:"Kann der AG den Behördentag z.B. einfacher kippen oder streichen, wenn er separat im Vertrag aufgeführt wird?"
Das könnte er im Rahmen einer Vertragsänderung durchaus machen, da er dadurch den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen nicht unterschreitet.
> Rückfrage: Gilt auch hier die Ausschlussfrist? D.h., wenn ich mich nicht innerhalb von 3 Monaten um den Ausgleich/die Ausbezahlung bemühe, verfallen meine Ansprüche?
Nein, grundsätzlich nicht.
Die auf dem Arbeitszeitkonto festgestellten Überstunden müssen sicherlich innerhalb eines Kalenderjahres nicht aber innerhalb von 3 Monaten genommen werden.