Trennung, Hausverkauf
Fragestellung
Trennung.Das Haus muss verkauft werden, ich kann es allein nicht halten. Der Verkaufspreis beträgt 250.000 Euro, Restschuld liegt bei 90.000 Euro. Wir sind beide als Eigentümer eingetragen. Meine Frau verdient gerade soviel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, unser Sohn lebt bei mir im Haus. Wegen der finanziellen Lage meiner Frau erhält er Unterhaltsvorschuss.
Zur Finanzierung des Hauses sind von mir aus Eigenmitteln ca. 190.000 Euro ( aus dem Verkauf meines 1. Hauses, ich war Alleineigentümer und Auflösung einer LV) aufgebracht worden. Ich gehe davon aus, dass meine Frau keinen Anspruch auf diese Mittel hat.
Wenn ich meine Mittel vom Erlös des Hauses abziehe, bleiben 60.000 Euro übrig. Dem gegenüber stehen 90.000 Euro Restschuld. Wird der Differenzbetrag von 30.000 Euro nun durch 2 geteilt, so dass jeder quasi 15.000 Euro zu tragen hätte? Ich kann meinen Anteil begleichen, meine Frau allerdings nicht. Wenn ich für den gesamten Betrag aufkomme, habe ich dann die Möglichkeit von meiner Frau die von mir beglichenen 15.000 Euro einzufordern?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
so isoliert kann man die Sache leider nicht betrachten, denn die Eigenmittel, die Sie eingebracht haben, können nicht ohne weiteres in Abzug gebracht werden. Hier muss parallel zur isolierten Betrachtung der Immobilie der Zugewinn geprüft werden.
Unterstellt, Ihr Anfangsvermögen betrug die von Ihnen erwähnte 190.000 EUR und Ihr Endvermögen beträgt 80.000 EUR (250.000 – 90.000/2), hätten Sie keinen Zugewinn erwirtschaftet, sondern eher ein Minus.
Wenn Ihre Frau hingegen kein Anfangsvermögen hatte und letztlich ein Endvermögen von 80.000 EUR, dann wäre ihr Zugewinn 80.000 EUR und Sie hätten ein Ausgleichsanspruch von 40.000 EUR. Dieser Betrag stünde Ihnen zusätzlich zu dem hälftigen Hauserlös von 80.000 EUR zu. Letztlich würden also Sie 120.000 EUR beanspruchen können, während Ihrer Frau ein Betrag von 40.000 EUR zusteht.
Ich hoffe, Ihnen die Rechtslage verständlich geschildert zu haben. Gern beantworte ich eventuelle bestehenden Nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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welches Minus meinen Sie denn genau ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass