Aufhebung eines Einkommenssteuerbescheids wegen nachträglicher Einzelveranlagung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Staudte,
ich bin abhängig beschäftigt, meine (Noch-)Ehefrau arbeitet als selbstständige Musikpädagogin. Ich habe mich im September 2018 von meiner Ehefrau getrennt, das Scheidungsverfahren dauert an. Meine Frau hat für das Trennungsjahr 2018 (in Schädigungsabsicht) die Einzelveranlagung beantragt. Ich habe für meine Steuererklärung die Zusammenveranlagung gewählt.
Für 2018 erhielt ich in Ansehung des Schikaneverbots bei möglicher Zusammenveranlagung am 08.11.2019 vom Finanzamt einen Einkommenssteuerbescheid mit erheblicher Nachzahlungsfestsetzung (allerdings auf der Grundlage der Zusammenveranlagung).
Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides teilte mir das Finanzamt nun mit Schreiben vom 13.12.2019 mit, dass aufgrund der Nachreichung einer "korrigierten Einnahmenüberschussrechnung" an der Zusammenveranlagung nicht mehr festgehalten werden könne (da meine Frau erstmals ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt habe). Der Bescheid vom 08.11.2019 wurde daher aufgehoben und mir die Verpflichtung zur Einreichung einer neuen Steuererklärung für 2018 auf der Grundlage der Einzelveranlagung auferlegt. Telefonisch wurde mir erklärt, dass ich nun mit einer weiteren Nachzahlung zu rechnen habe, welche die bereits geleistete noch übersteigt (und von mir finanziell nicht zu bewältigen ist).
Meine Frage: Muss ich eine Zwangs-Einzelveranlagung für das Trennungsjahr hinnehmen, nur weil die Einkünfte meiner Frau in jenem Jahr erstmals die Grenze zur Steuerpflicht überschritten habe?
Wenn nein, wie sollte ich einen Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid begründen?
Verbindlichen Dank im Voraus für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin Angelique Staudte
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Grundsätzlich ist es so, dass nicht aufgrund dessen einer günstigeren Zusammenveranlagung die Zustimmung verweigert werden kann, damit man dem anderen noch Ehegatte schaden kann.
Allerdings kann Bedingung für die Zustimmung sein, dass hier der Noch-Ehefrau der Nachteil aus der Zusammenveranlagung ausgeglichen werden muss. In der Regel wird das aber nicht über die erste Instanz bei der Veranlagung geklärt werden können, wenn sich die Steuerpflichtige unter allen Umständen weigert.
In jedem Fall empfehle ich Ihnen, hier einen Anwalt hinzuzuziehen, um einen Ausgleich verhandeln zu können. Entsprechend hierzu sollte dann auch beim Finanzamt Einspruch und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, bis per Anwalt hierüber entschieden wurde.
Senden Sie mir gerne Ihre Rückfragen hierzu.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerberaterin Angelique Staudte
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ich lebe wegen hoher Miete, Altschulden und erheblicher Ausgaben für mein schulpflichtiges Kind am absoluten Existenzminimum (erhalte aber trotzdem keine Beratungshilfe) und kann mir neben dem Scheidungsanwalt keinen weiteren Anwalt leisten.
Würden Sie mir gleichwohl raten, gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einzulegen mit einer auf die Zustimmungspflicht meiner Noch-Ehefrau abstellenden Begründung bei gleichzeitiger Zusicherung eines Nachteilsausgleichs in Höhe der Hälfte der Ersparnis gegenüber der Einzelveranlagung?
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Steuerberaterin Angelique Staudte
Ich verstehe nur nicht, warum ich Aussetzung der Vollziehung mitbeantragen soll - ich habe doch bisher nur den Aufhebungsbescheid bezüglich des bestandskräftigen Bescheids auf der Grundlage der Zusammenveranlagung erhalten und noch keinen neuen Steuerbescheid. Was soll denn aus einem rein deklaratorischen Bescheid vollstreckt werden?
Vielleicht könnten Sie mir hierzu noch eine kurze Erklärung zukommen lassen - dann bin ich zufrieden :)
Mit freundlichen Grüßen
Sollte der Einzelveranlagungsbescheid noch vor Einigung mit Ihrer Frau kommen, dann bitte erst Einspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerberaterin Angelique Staudte