Unterhaltskosten an "dauernd getrennt" lebende Ehefrau
Fragestellung
Meine Frau und ich leben seit fast 25 Jahren "dauernd getrennt". Ende 2018 wurde meine Frau wegen Demenz (Pflegegrad 3) in ein Pflegeheim eingewiesen. Meiner Tochter wurde vom Amtsgericht die Vormundschaft übertragen.
Bisher habe ich einen vereinbarten Betrag an Unterhaltskosten gezahlt, den ich über die Anlag U in meiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt habe. Wegen fehlender Deckung der Heimkosten ist das zuständige Sozialamt eingeschaltet worden, das einen Unterhaltsanspruch festgelegt hat.
Danach hatte ich für die Monate September bis Dezember 2018 insgesamt 1.017,08 Euro nachzuzahlen. Für das Jahr 2019 wurde ein monatlicher Betrag von 175,88 Euro festgelegt.
Wie bzw. wo kann ich diese zusätzlichen Zahlungen in meiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen?
MFG Siegfried Sabottke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Sabottke,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Unterhaltsleistungen an eine Person, für die Sie gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Unterhalt) abziehbar.
Wenn Sie jedoch den Sonderausgabenabzug für den Trennungsunterhalt durch die Anlage U erhalten, ist dies vorrangig.
Hierbei werden durch den Antrag des Gebers und die Zustimmung des Leistungsempfängers die gesamten Unterhaltszahlungen von Unterhaltsleistungen gem. § 12 Nr. 2 EStG in Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG umqualifiziert (rechtsgestaltende Wirkung des Antrags und der Zustimmung) (vgl. BFH vom 09.12.20019, X R 49/07 sowie BFH vom 22.09.1999 XI R 121/96). Dadurch scheidet ein Abzug der den Höchstbetrag übersteigenden Sonderausgaben als außergewöhnliche Belastungen von vornherein aus (vgl. BFH vom 25.02.2005 III B 77/04 sowie BFH vom 07.11.2000 III R 23/98). Dies gilt auch dann, wenn der Antrag und die Zustimmung auf einen Betrag unterhalb des Höchstbetrages gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG begrenzt wurden (vgl. BFH vom 07.11.2000 III R 23/98). (vgl. Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz. 230.2.10 (September 2015)).
Somit müssten Sie entweder den Betrag bei der Anlage U erhöhen (durch beide Ehegatten, maximal 13.805 € zzgl. übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) oder widerrufen (ebenfalls durch beide Ehegatten), dies ist aber nur mit Wirkung für das Folgejahr möglich (2021). Zudem würde bei außergewöhnlichen Belastungen das eigene Einkommen der Ehefrau berücksichtigt, womit Sie ggf. eine geringere steuerliche Auswirkung erhalten.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Steuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
die Anlage U ist von Ihrer Frau zu unterschreiben oder ggf. von einem Bevollmächtigten bzw. einem dazu berechtigten Vertreter (Betreuer, Vormund o.ä.). Das Sozialamt ist dazu nicht befugt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater