Tennisschule Besteuerung Umsatzsteuer
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hiller,
telefoniert haben wir ja bereits. Hier der Sachverhalt:
Ich will mit einem Trainerkollegen zusammen eine Tennisschule führen oder eine Kooperation mit ihm eingehen. Ich bin Umsatzsteuerpflichtig. Der Trainerkollege betreibt nebenher noch eine Physiotherapiepraxis und ist nicht Umsatzsteuerpflichtig. Im Rahmen der Tennisschultätigkeit möchte der Trainerkollege auf keinen Fall Umsatzsteuerpflichtig werden und daher will er mit seiner Tennistätigkeit als Kleinunternehmer (Umsatz kleiner als 17.500 € p.A.) tätig werden. Wir erhalten für jede Stunde von den Eltern 38 €/Std. Mein Trainerkollege und ich rechnen die Stunden voll und ganz für sich ab. Insgesamt haben wir 60 Stunden Trainingsstunden. Ich gebe 30 Stunden, mein Trainerkollege 9 Stunden. 21 Stunden geben Co-Trainer. Jeder Co-Trainer erhält 20 €/Std. Die Co-Trainer sind nicht umsatzsteuerpflichtig.
Hier die Fragen:
1. Wenn wir das als GbR machen würden, dann ist die GbR Umsatzsteuerpflichtig. D.h. auch mein Trainerkollege würde nur 38 € minus USt. erhalten, richtig?
2. Wenn wir anstatt einer GbR eine Kooperation (Joint Venture) eingehen würden, mein Trainerkollege unter 17.500 € pro Jahr Umsatz bleiben würde und die Rechnungen selber schreiben würde, dann müsste er keine USt. abführen, richtig?
3. Mein Trainerkollege müsste auch dann keine Umsatzsteuer, vorausgesetzt er bleibt mit seiner Tennistätigkeit unter den 17.500 € Umsatz pro Jahr, abführen, wenn er mit seiner Praxis beispielsweise 50.000 € im Jahr Umsatz macht. Richtig?
4. Ist es möglich, dass die Rechnung für die Co-Trainerstunden mein Trainerkollege schreibt? Ich erhalte dann nur die 50 %.
Welchen Betrag müssten beide erhalten, damit abzüglich der USt., welche ja nur ich abführen muss, dass beide 50 % vom Gewinn erhalten?
Der Co-Trainer erhält 20 €/Std. Für die Stunde erhalten wir 38/Std. Es ergibt also einen Bruttogewinn in Höhe von 18 €.
In anderen Worten, mein Gewinn an der Co-Trainerstunde, muss abzüglich der Umsatzsteuer, die ja nur ich abführen muss, genauso hoch sein, wie der Gewinn meines Trainerkollegen, der keine Umsatzsteuer abführen muss. Welchen Betrag muss jeder Trainer erhalten, damit das unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer, die nur ich abführen muss, gleich verteilt ist?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
M.K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage auf yourXpert.
Da wir bereits telefoniert haben und es Ihnen hierbei um eine schriftliche Bestätigung des Gesagten geht, erlaube ich mir, direkt auf Ihre einzelnen Fragestellungen einzugehen:
1. Die GbR ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und führt die USt an das Finanzamt ab, soweit sie nicht selbst als Kleinunternehmer zu werten ist. Die Gesellschafter der GbR werden insoweit von der USt-Pflicht der GbR nicht berührt, d.h. es gibt keine "Abfärbung" auf die persönlichen umsatzsteuerlichen Verhältnisse der einzelnen Gesellschafter. Soweit in dem Stundensatz von 38,00 € die USt enthalten ist, beträgt der für beide GbR-Partner gleiche (Gesamt-) Nettoverdienst / Stunde 31,93 €.
2. Tritt Ihr Partner / Kollege als freiberuflicher Tennistrainer auf (mit oder ohne Kooperation mit Ihnen) und bleiben seine jährlichen Einnahmen (Umsatz) unter 17.500 €, braucht er keine Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen.
3. Die Einnahmen aus der freiberuflich betriebenen Physiotherapiepraxis Ihres Kollegen bleiben bei der Grenze von 17.500 € ("Kleinunternehmergrenze") außer Betracht. Dies folgt aus der gesetzlichen Definition des Begriffs "Gesamtumsatz" in § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG); hier werden (u.a.) die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Umsätze abgezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich dabei um Umsätze aus den Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a) eines Physiotherapeuten handelt. Werden sonstige Umsätze im Rahmen der Praxis ausgeführt (z.B. nicht ärztlich indizierte Massagen etc.), so würden diese Umsätze Eingang in die Berechnung der 17.500 € Grenze haben! Dies vorausgesetzt, kann Ihr Kollege demzufolge Umsätze aus der Tätigkeit als Tennislehrer bis zu 17.500,00 € / Jahr haben, ohne dass er Umsatzsteuer berechnen und abführen muss.
4. Zu dieser Frage habe ich eine kleine Excel-Berechnung angehängt. Im Ergebnis müsste das Honorar ungleich aufgeteilt werden, damit sich für beide Partner (der eine umsatzsteuerpflichtig, der andere nicht) das gleiche Nettoergebnis ergibt. Wenn nun Ihr Partner (Trainerkollege) die Rechnung als Kleinunternehmer an den Kunden (Schüler) schreibt, erhält er 38,00 € Umsatzsteuer frei. Davon leitet er Ihnen (nach meinem Muster) den Betrag von 20,65 € brutto weiter (z.B. als Gutschrift oder Sie schreiben darüber eine Rechnung) und behält damit 17,35 €. Nach Abzug der 19 % USt (3,30 €) verbleiben Ihnen ebenfalls 17,35 €. Damit sollte dieses "Rechenproblem" gelöst sein.
Ich hoffe, damit Ihre Fragen vollständig und verständlich beantwortet zu haben. Sollte etwas fehlen oder unklar sein, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Fragen 1 bis 3 sind ausreichend beantwortet. Vielen Dank.
Frage 4 leider nicht! Den Sachverhalt bzw. Frage haben Sie falsch verstanden. Annahme ist dass mein Trainberkollege und ich keine GbR machen, sondern ein Joint-Venture, wo jeder seine Rechnung im eigenen Namen verteilt.
Es geht um die Gewinnverteilung, wenn ein Co-Trainer für uns Training gibt. Die Rechnung für die Co-Trainerstunden würde mein Trainerkollege an die Eltern verteilen und der Betrag in Höhe von 38 Euro bekommt erstmal mein Trainerkollege. Ich müsste dann aber meine 50% Beteiligung Gewinn von der Co-Trainerstunde erhalten, also 50% von 38€ (Stundenhonorar) abzüglich Co-Trainerkosten in Höhe von 20€. Dabei müsste berücksichtigt werden, dass ich Umsatzsteuer abführen muss, mein Trainerkollege nicht. Nach Abzug meiner Umsatzsteuer müsste ich genauso von der Co-Trainerstunde genauso viel Gewinn vor Einkommenssteuer haben wie mein Trainerkollege. Ist der Sachverhalt bzw. Frage Ihnen jetzt klar??
Vielen Dank für eine zeitnahe Antwort.
MfG.
M.K.
Ich denke schon, dass ich Ihre Frage richtig verstanden habe und auch die dazu passende Antwort geliefert habe. Die Bezahlung des Co-Trainers (20 €), der ausweislich Ihres Sachverhalts nicht umsatzsteuerpflichtig ist, spielt doch bei dieser Berechnung überhaupt keine Rolle. Von diesem Betrag entfallen auf jeden von Ihnen rechnerisch 10 €, also sind diese 10 € bei meiner Berechnung noch von den (für jeden verbleibenden) 17,35 € abzuziehen. Bei der Berechnung der Aufteilung des Stundenhonorars von 38 € im Hinblick auf die unterschiedlichen USt-Pflichten ändert sich doch nichts...!
Zur Sicherheit schicke ich Ihnen mal meine Festnetznummer per E-Mail, damit wir sprechen können, falls doch noch etwas unklar sein sollte!
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater