Existenzgründung-Welche Rechtsform sinnvoll?
Fragestellung
Guten Tag,
Wir, Ehemann vollzeitbeschäftigt und Ehefrau teilzeitbeschäftigt (9 h/W) auf Steuerkarte mit schon vorhandenem Nebengewerbe, welches erstmal nicht weitergeführt wird. Ehefrau möchte sich weiterhin nebenbei mit einem kleinen Foodbike selbstständig machen. Mit der Option später dieses hauptberuflich auszuüben.
Auch bezüglich anfallendem Kredit haben wir uns folgende Überlegungen gemacht:
1. Mann meldet Nebengewerbe an und stellt Frau auf 450 € an. Kleinunternehmerregelung ja oder nein? Anschaffungen müssen gemacht werden.
2. GbR Gründung? Welcher Vorteil liegt in einer GbR Gründung?
3. Frau meldet Nebengewerbe an. Oder gleich hauptberuflich starten? Job auf Steuerkarte soll als Sicherheit dienen.
Da dieses Nebengewerbe wahrscheinlich mehr als 9h/W ausgeübt wird, ist das Gewerbe ja quasi schon als hauptberuflich einzuordnen, oder? Was ist dann mit der Krankenversicherung und der Lohnsteuer?
Vielen Dank!!
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu den einzelnen Fragen:
1. Minijob und Nebengewerbe
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung macht dann Sinn, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen die Anschaffungen und andere Kostenrechnungen übersteigen. Denn dann könnte die Zahlung der so entstehenden sogen. Umsatzsteuer-Zahllast vermieden werden.
Wenn jedoch zu Beginn relativ hohe Anschaffungen verbunden mit Rechnungen einschließlich offenen Steuerausweises getätigt werden, die die Einnahmen übersteigen, kann der Verzicht auf die Kleinunternehmeregelung Sinn machen. Da Sie durch den freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sich für fünf Jahre verpflichten Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, müsste der Umsatzsteuer / Vorsteuersaldo über diesen 5-Jahres-Zeitraum betrachtet werden. Falls insgesamt ein Überhang der Vorsteuerbeträge wegen sehr hoher Anfangsinvestitionen verbleibt, sollte auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden.
Die Anstellung Ihrer Frau im Rahmen eines Minijobs ist davon unabhängig.
2. GbR Gründung
Eine GbR Gründung hätte zum einen den Vorteil im Hinblick auf z.B. Lieferanten, dass solche Gläubiger bei der Prüfung der Bonität nicht nur auf einen einzelnen Unternehmer abstellen würden, sondern auch auf den anderen Mitunternehmer. Die Haftungsmasse wird dadurch vergrößert.
Die Haftung kann nicht beschränkt werden, die Mitunternehmer haften mit Ihrem gesamten Privatvermögen, gemeinschaftlich.
Steuerlich werde die Einkünfte einer GbR den einzelnen Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel (gem. Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich) zugerechnet. Die GbR ist für Zwecke der Einkommensteuer kein Steuerpflichtiger.
3. Job auf Steuerkarte und Nebengewerbe bei Ehefrau
Grundsätzlich kann ich empfehlen zunächst das Gewerbe nur als Nebengewerbe zu starten, weil dann nicht gleich zu Beginn die Einnahmen sofort wegbrechen. Man hat dadurch ein wenig Zeit das Gewerbe ans Laufen zu bringen und die Einnahmesituation dort zu verstetigen bis auf die Einnahmen aus der Haupttätigkeit verzichtet werden kann. Zu mindestents bis der Wegfall dieser Einnahmen sich nicht zu dramatisch darstellt.
4. Krankenversicherung
Im Rahmen der Einstufung durch die Krankenkasse, wird auf den wöchentlichen Zeitaufwand in Kombination mit den jeweiligen Einnahmen abgestellt. Wenn das Nebengewerbe 9 Std./Woche betrieben wird, dürfte die Festanstellung auf Lohnsteuerkarte ungefähr einen ähnlich hohen Zeitaufwand erfordern.
Wenn das Nebengewerbe dann nicht zusätzlich noch aus wirtschaftlicher Sicht mehr Bedeutung hat (höhere Einkünfte), liegt nur ein nebenberuflich ausgeübtes Gewerbe vor. In diesem Fall (niedrigere Einkünfte) wären Sie Pflichtversichert für Zwecke der Kranken- und Pflegeversicherung. Ist die Bedeutung (Arbeitszeit bzw. Einkünfte) später jedoch wesentlich größer, würde sich dies zu einer freiwilligen Krankenversicherung ändern. Dies bewirkt, dass der Arbeitgeber keine steuerfreien Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen leisten kann. Der Beitrag muss vollständig von Ihnen erbracht werden. Daher sollte man sich den Zeitpunkt der Ausweitung des bisherigen Nebengewerbes genau überlegen.
Verliert man dadurch seinen Status als nebenberuflich selbstständiger, bräuchte der Arbeitgeber keine Lohnsteuer einzubehalten. Stattdessen wären Sie selbst dazu verpflichtet entsprechende Vorauszahlungen an das Finanzamt zu erbringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen können Sie sich gerne per Kommentarfunktion an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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