Einkommensteuer/ Umsatzsteuer bei Hartz4 und freiberuflichem Nebenek.
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Klüsener,
ich habe eine Frage zu der steuerlichen Behandlung meiner Situation hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Zu meiner Situation:
Ich beziehe Hartz4, bin aber nebenberuflich noch als Autorin freiberuflich tätig. D.h. ich biete als Autorin 2 Romane über Amazon zum Verkauf an, jeweils als Ebook und als POD-Taschenbuch.
Die monatl. Tantiemen belaufen sich auf max. 400€/Monat. Meine freiberufl. Einkünfte sind ordnungsgemäß dem Jobcenter gemeldet und werden mit dem H4-Satz von derzeit 416,00€ verrechnet. Eine Anmeldung beim Finanzamt bzw. Erteilung einer Umsatzsteuernummer ist nicht erfolgt. Ich bin ledig und bilde als 1-Personen-Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft. Die Bücher verkaufe ich nur europaweit, d.h. Einkünfte in den USA werden nicht erzielt. Nun habe ich folgende Fragen an Sie:
1. Sollte ich (trotz Verrechnung der Tantiemen mit dem H4-Satz) dem Finanzamt Meldung machen und eine Umsatzsteuernummer beantragen?
2. Muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?
3. Muss ich eine Reverse-Charge-Rechnung an Amazon/Luxemburg stellen, um dem Finanzamt ggf. meine Umsätze nachweisen zu können? Eigentlich ist ja nur Amazon für mich als Dienstleister (siehe Anhang) umsatzsteuerpflichtig. Kann ich die Rechnung auch mit meiner Einkommensteuernummer stellen, die ich schon bei Amazon hinterlegt habe?
4. Habe ich ansonsten noch darüber hinaus irgendwelche steuerlichen Pflichten?
Vielen Dank im Voraus,
S.W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für die interessanten Fragen, die ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung nachfolgend beantworten möchte.
Zu 1.:
Sie verfolgen laut Sachverhaltsdarstellung mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht.
Die Aufnahme dieser müssen Sie dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Hierfür reicht ein formloses Schreiben aus. Eine Steuernummer wird Ihnen dann von Amtswegen vergeben und mitgeteilt.
Zu 2.:
Eine Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich abzugeben, wenn Sie ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als dem Grundfreibetrag in Höhe von 8.820,- EUR (2016) bzw. im Veranlagungszeitraum 2017 von 9.000,- EUR erzielen. Wir empfehlen Ihnen eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sodass das Finanzamt erkennen kann, dass Sie trotz Ihrer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht unter dem Grundfreibetrag bleiben. Auch können Sie so evtl. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit geltend machen. Hierbei kann es auch zu einem negativen Ergebnis kommen.
Zu 3.:
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen für andere Unternehmen im EU-Raum, gilt in der Regel der Sitz des Empfängers als Leistungsort (das sog. Bestimmungslandprinzip). Wenn beide Unternehmen über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nicht Einkommensteuernummer) verfügen, kann das leistende Unternehmen eine Nettorechnung ausstellen. Dann werden Sie als „Leistungsempfänger zum Steuerschuldner“ und sind somit verpflichtet, die auf Sie abgewälzte Umsatzsteuer für Amazon dem Finanzamt zu melden und abzuführen. Der Voranmeldezeitraum ist grundsätzlich das Vierteljahr.
Bei geringfügigen Amazon-Umsätzen von Kleinunternehmern genügt grundsätzlich auch die Anmeldung in Rahmen einer Umsatzsteuerjahreserklärung in der Anlage UR.
Zu 4.
Nachfolgend möchten wir Ihnen Ihre Pflichten gegenüber dem Finanzamt auflisten:
- Sie müssen zunächst den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bzw. die Aufnahme ihrer freiberuflichen Tätigkeit melden, anschließend erhalten Sie Ihre Steuernummer.
- Wenn Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen aber auch keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen. Hierfür müssen Sie Ihre Jahresumsätze überwachen. Hier beachten Sie bitte, dass Sie auf von Ihnen erstellten Rechnungen auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen. Dies können Sie beispielsweise mit folgendem Satz gewährleisten: „Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)“
Haben Ihre Umsätze im vergangenen Kalenderjahr mehr als 17.500,- EUR oder im laufenden Kalenderjahr mehr als 50.000,- EUR betragen, greift die Kleinunternehmerregelung nicht mehr, und Sie müssen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und werden wiederum vorsteuerabzugsfähig.
- Darüber hinaus müssen Sie laufend Bücher über Ihre Tätigkeit führen. Hierfür genügt allerdings die einfache Buchführung, sprich Aufstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung. Sie sind verpflichtet, die EÜR elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Hierfür nutzen Sie die Anlage EÜR.
- Hinweisen möchte ich Sie noch auf den pauschalen Betriebsausgabenabzug. Freiberufler, die einer schriftstellerischen (oder journalistischen) Tätigkeit nachgehen und ihre Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung ausüben, können als Pauschale 30 Prozent der Einnahmen angeben. Maximal können 2.455 Euro abgezogen werden. Sie können pauschale Betriebsausgaben ansetzen und diese steuermindernd geltend machen. Die tatsächlichen Betriebskosten müssen dann nicht nachgewiesen werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen weitestgehend präzise und verständlich beantwortet zu haben.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener
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vielen Dank für Ihre ausführliche und verständliche Antwort. Ich habe nur noch eine Rückfrage zu Nr. 3:
Wie muss ich mir die Umkehrung bei einer Reverse-Charge-Rechnung vorstellen? Zahlt Amazon dann die Umsatzsteuer an mich aus, damit ich sie an das deutsche Finanzamt weiterleiten muss?
Und das alles gilt tatsächlich auch für jemanden, der Hartz4 bezieht und de facto nur ca. 120,00€ von dem Verdienst behalten kann?
Vielen Dank im Voraus,
S.W.