Teilungsversteigerung: Frage zur Spekulationssteuer
Fragestellung
Guten Tag Herr Dr. Traub,
es geht um ein Haus, dass meinem geschiedenen Mann und mir gemeinsam gehört, dass durchgehnend seit Anschaffung fremdvermietet war und nun in die Teilungsversteigerung gehen soll. Die Spekulationsfrist von 10 Jahren ist noch nicht verstrichen.
Wenn nun mein geschiedenener Mann das Haus ersteigert, muss er dann auf den Gewinn seiner Hälfte Spekulationssteuer zahlen - da er ja sozusagen als "dritter" das Haus ersteigert hat?
Man hat mir folgende Auskunft gegeben:
Die Spekulationssteuer fällt ja nicht für den Käufer an, sondern für den Verkäufer – der ist es ja, der den zu versteuernden Gewinn gemacht hat.
Die Spekulationssteuer trifft also nicht den Ersteher, sondern den Alteigentümer. Wenn nun einer der Alteigentümer das Haus selbst ersteigert, dann ist er ja Ersteher und Alteigentümer in Personalunion. Es wohnen also sozusagen zwei Seelen in seiner Brust. In seiner Funktion als Alteigentümer würde ihn dann schon die Spekulationssteuer treffen – gleichgültig, an wen das Haus veräußert wurde – auch wenn es an ihn selbst veräußert wurde.
Nun zu meiner Frage; Ist dies rechtlich korrekt? Und wenn ja, können Sie mir hierzu eine Kommentierung oder Rechtsprechung nennen auf der die Aussage fußt?
Bei Rückfragen erreichen Sie mich gerne unter 0163 - 66 88 777.
Mit freundlichen Grüßen
S.T.
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Antwort von Rechtsanwalt Holger Traub
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfragen über yourXpert.
Ich habe, trotz intensiver Recherche, kein Urteil zu Ihrem Fall gefunden. Also ist dem Rechtsproblem über die Ableitung aus allgemeinen Grundsätzen nahe zu tregen.
Die Teilungsversteigerung dient der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. D. h. durch den Neuerwerb aus der Teilungsversteigerung erwirb Ihr Ehemann quasi die Immobilie im "Gesamten".
Bei Verkauf einer nicht selbst bewohnten Immobilie ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Spekulationsfrist von 10 Jahren zu beachten. Wird diese nicht eingehalten entsteht ein sog. Spekulationsgewinn. Dies gilt auch im Falle einer Teilungsversteigerung, vgl. hierzu amtliche Hinweise des BMF (https://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/g-Sonstige-Einkuenfte/Paragraf-23/paragraph-23.html?view=pdf&view=pdf).
Die Besteuerung erfolgt bei beiden vormaligen Miteigentümern (auch bei Ihrem Ehemann). Allerdings kann er bzgl. seinem Miteigentumsanteil die Anschaffungskosten in Abzug bringen, wodurch ein potentieller Spekulationsgewinn drastisch gekürzt wird.
Die Rechtsfrage ist komplex, weshalb ich Ihnen anraten muss vor einem Erwerb durch Ihren Ehemann mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen und eine vorausgehende verbindliche Klärung zu erwirken in Form einer verbindlichen Anfrage nach § 89 AO zu stellen.
Nach der studierten Rechtsprechung ist durchaus von Anfall von Veräußerungsgewinn auch auf den Teil Ihres Ehemannes auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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