Spekulationssteuer selbstgenutztes Eigent. bei Verkauf nach Schenkung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Peiker,
ich habe eine Schenkung (im Notarvertrag als Schenkung deklariert) einer Eigentumswohnung vom meinem Vater als Teil eines späteren Erbes erhalten.
Diese Wohnung war 2011 gekauft und ich selber bewohnte sie 6 Jahre lang ausschließlich alleine. Die Schenkung war dann im Jahr 2017, ausgewiesen beim Notar mit einem Betrag von 70.000 Euro (dies war auch der tatsächliche Kaufpreis 2011). Drei Monate nach Schenkung veräußerte ich die Wohnung zum Preis von 150.000 Euro.
Muß ich auf die Gewinnspanne Spekulationssteuer zahlen und wenn ja wieviel? (Ich bin EU-Rentnerin, steuerbefreit vom Finanzamt wegen zu geringem Einkommen) Nach meiner Recherche entfällt die Spekulationssteuer bei der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum, wenn man drei Jahre selber drin gewohnt hat. Ist das so richtig?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag. Ihre Frage kann ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Gem. § 23 Abs. 1 Nr.1 EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken steuerpflichtig, sofern zwischen Erwerb ung Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, §23 Abs.1 Nr.1 S.3 EStG.
Auf Ihren Fall bezogen bedeutet dies, dass die Veräußerung der Eigentumswohnung nicht steuerpflichtig ist. Durch die Schenkung von Ihrem Vater sind Sie steuerrechtlich im Rahmen der sog. Fußstapfentheorie in die Rechtsstellung Ihres Vaters eingetreten. Sie werden deshalb so behandelt als hätten Sie selbst die Wohnung im Jahr 2011 erworben. Da Sie die Wohnung im Zeitraum zwischen Erwerb (in 2011) und Veräußerung (in 2017) ausschließlich selbst genutzt haben, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Sie müssen gegenüber dem Finanzamt deshalb Ihren Veräußerungsgewinn nicht erklären. Sollte das Finanzamt dennoch von Ihnen Angaben zur Veräußerung anfordern, können Sie diese in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung eintragen.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet beantwortet haben zu können. Sollten noch Unklarheiten bestehen, scheuen Sie sich bitte nicht mich anzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
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