Erbrecht - Anwaltskosten
Fragestellung
Sachverhalt:
Nach dem Tod unserer Mutter ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft von fünf Erben an einem Grundvermögen entstanden. Zwei der Erben (B) boten uns (meiner Schwester und mir (A)) mit Fristsetzung über einen Anwalt den Verkauf ihres Anteils am Grundvermögen zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft an.
Der fünfte Erbe © war in dieses Angebot nicht involviert. Dieser hatte ursprünglich dazu tendiert, uns seinen Anteil zu schenken, ist sich aber mittlerweile nicht mehr sicher. Vor allem deshalb, weil er damit rechnen muss, wegen einer anderen Teilungsversteigerung (ebenfalls von den beiden durch einen Anwalt vertretenen Personen (B) beantragt) seine Eigentumswohnung zu verlieren. Jedenfalls möchte er aktuell keine Entscheidung vor der Teilungsversteigerung seiner eigenen Wohnung treffen.
Da wir uns mit den beiden erstgenannten Erben (B) nicht einigen konnten, weil unseres Erachtens der angebotene Betrag zu hoch war, beantragte der Anwalt ebenfalls die Teilungsversteigerung.
Frage:
Wer zahlt die Anwaltskosten bis zum Tag des Antrags auf Teilungsversteigerung? Vor allem vor dem Hintergrund des überhöhten Betrages und der Tatsache, dass ohne Einbeziehung des fünften Erben © eine Auflösung der Erbengemeinschaft doch nicht möglich wäre.
Ich hoffe, Sie können uns helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Klopfer
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich zahlt immer der den Anwalt, der ihn auch beauftragt hat. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die beiden Erben den Anwalt beauftragt habe (und nicht die Erbengemeinschaft).
Eine andere Aufteilung kommt nur nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens in Betracht. Dieses liegt jedoch nicht vor, lediglich eine Teilungsversteigerung.
Weitere Ausnahme ist, dass die Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruches o.ä. entstanden sind, wie etwa Folge eines Verkehrsunfalls. Aber auch diesbezüglich sehe ich keine Anhaltspunkte.
Allein die Tatsache, dass Sie ein Vergleichsangebot nicht annehmen, rechtfertigt nicht über die Übernahme der RA-Kosten.
Dergleichen dürften die Erben auch nicht im Interesse der gesamten Erbengemeinschaft den RA beauftragt haben, da der RA lediglich die Interessen der beiden Erben verfolgte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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