Sozialversicherung GmbH Gesellschafter Geschäftsführer, Kind, Frau
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aktuell ist Ehemann und Ehefrau und Kind privat Versicherung. Nach Umwandlung des Personenunternehmens entsteht eine steuerliche Betriebsaufspaltung.
Die Betriebsaufspaltung besteht aus der Betriebs GmbH und aus dem Besitzunternehmen als OHG.
An der OHG sind beteiligt:
Ehefrau 25%
Ehemann 75%
an de GmbH sind beteiligt
Ehefrau 25%
Ehemann 75%
Der Ehemann und Ehefrau sind auch als Geschäftsführer bei der GmbH angestellt.
Ist es möglich, dass der Ehemann sozialversicherungsfrei angestellt ist und die Ehefrau jedoch sozialversicherungspflichtig?
Werden die gewerblichen Einkünfte aus der OHG der Sozialversicherungspflicht auch in irgendeiner Weise zugrunde gelegt?
Kann das Kind gesetzlich familienversichert werden oder müssen dazu weitere Voraussetzungen vorliegen?
Vielen Dank
Frau X
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandanten,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
1.
Ja, es dürfte möglich sein, den Ehemann als sozialversicherungsfrei, die Ehefrau hingegen als sozialversicherungspflichtige Angestellte der GmbH zu führen.
Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH als sozialversicherungspflichtiger Angestellter der von ihm vertretenen GmbH anzusehen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Frage, wenn der Geschäftsführer - wie in Ihrem Fall - gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt ist. Zwar könnte man nun einwenden, dass dies bei Ehefrau und Ehemann der Fall ist, entscheidend ist hier aber in der Tat die unterschiedliche Gewichtung der Gesellschaftsanteile:
Für den Mann gilt, dass er wegen seiner über 50 %-igen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen als Mehrheitsgesellschafter eingestuft wird und daher so entscheidend auf die Geschicke des Unternehmens Einfluss nimmt, dass nicht mehr von einer Weisungsabhängigkeit der GmbH gegenüber dem Ehemann auszugehen ist. Er bleibt damit sozialversicherungsfrei.
Bei der Frau sieht es insofern etwas anders aus, als dass sie nur mit einem Minderheitsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist.
Rein faktisch und von der rechtlichen Seite her gesehen, ist der Einfluss auf die Gesellschaft damit so gering, dass es bei einer abhängigen, also sozialversicherungspflichtigen Anstellung verbleiben kann.
Mögliche Ausnahmen wären das Vorliegen einer Sperrminorität oder faktisch andere Regelungen aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Familiengesellschaft handelt und daher intern andere Regelungen (beispielsweise aufgrund eines Gesellschaftsvertrages) gelten können.
Um letztgültige Klarheit zu erhalten und zukünftige Negativfolgen vermeiden zu können, empfiehlt es sich daher, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.
2.
Nein, gewerbliche Einkünfte aus der OHG-Beteiligung können sich zwar über die Einkommenssteuer indirekt auswirken, fließen jedoch nicht in das Gehalt ein, auf dessen Basis die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden.
3.
Sofern das Statusfeststellungsverfahren im Ergebnis zu einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung für die Ehefrau führt, kann diese das Kind automatisch darüber mit in die gesetzliche Familienversicherung nehmen, von Gesetzes Wegen gibt es insofern keine weiteren Voraussetzungen.
Bitte beachten Sie aber, dass bei der Beitragsberechnung auch das Einkommen des Ehemannes mit berücksichtigt wird und gemeinsam gewisse Grenzen nicht überschritten werden dürfen.
Dies gilt auch dann, wenn der Mann weiterhin privat versichert bleiben sollte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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