Schonvermögen
Fragestellung
wird zur Berechnung des Schonvermögens ein Anspruch auf eine Betriebsrente mit zur Berechnung herangezogen
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
eingangs muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Erstberatung lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung dient und eine persönliche Beratung bei einem Kollegen vor Ort nicht ersetzt. Außerdem müsste für eine abschließende Beurteilung grundsätzlich Einsicht in die relevanten Unterlagen genommen werden.
Sie haben erst einmal Recht, wenn Sie davon ausgehen, dass Kinder grundsätzlich, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist, sowohl ihr Einkommen als auch ihr Vermögen zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Eltern einsetzen müssen. Die Frage der Höhe und derjenigen Vermögenspositionen, die von der Unterhaltspflicht sozusagen verschont bleiben, ist teilweise sehr komplex und rechtlich schwierig.
Im Jahre 2006 erging eine Entscheidung des BGH, in der eine Faustformel hierzu aufgestellt wurde. Sie können die Einzelheiten gerne unter dem Az. XII ZR 98/04, Urteil vom 30.08.2006 bei Interessen einsehen. Bisher wurde davon ausgegangen, dass vom monatlichen Einkommen 5% des Bruttoeinkommens dem Unterhaltspflichtigen für die eigene Altersvorsorge verbleiben mussten. Davon blieb die gesetzliche Rentenversicherung unberührt. Das heißt, diese 5% wurden dem Pflichtigen neben der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt. Diese 5% werden ebenso als Grundlage für die Berechnung des Schonvermögens herangezogen. Bei Selbstständigen werden unter Umständen sogar 20% zugebilligt, da sie ja an sich nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Abschließend sei zu erwähnen, dass die Verpflichtungen des Unterhaltsverpflichteten gegenüber Kinder aus Kinderunterhalt und gegenüber einem Ehegatten als Ehegattenunterhalt dem Elternunterhalt vorgehen. Daher müssten Sie Beträge zunächst in Abzug gebracht werden, bevor, ein Elternunterhalt ermittelt werden kann.
Im Ergebnis bedeutet das zusammenfassend: Grundsätzlich dürfte zu einem Teil von fünf Prozent die Betriebsrente als private Altersvorsorge bei der Berechnung des Schonvermögens berücksichtigt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die Möglichkeit der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt
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