Schonvermögen meiner Ehefrau: Pflegeheim ihrer Muttter
Fragestellung
Sehr geehrter/e Herr/Frau Rechtsanwalt/in,
meine Gattin ist 59 Jahre alt, ich bin 60 Jahre alt.
Meine Frau hat keine Einkommen, sie hat in den letzten 20 Jahren nur sporadisch über Minijobs zum Einkommen beigetragen.
Seit ca. 3 Jahren arbeitet meine Frau nicht mehr.
Ich bin im Vorruhestand und habe ein Jahresbruttoeinkommen (incl. Aufstocker) von 46.000 €. Wäre ich nicht nicht im Vorruhestand, würde mein Bruttojahresgehalt bei ca. 68.000 € liegen.
Unser gespartes Vermögen liegt bei 82.000 €. Das Sparkonto läuft auf unser beider Namen.
Wir beide werden zusammenveranlagt.
Würde unser Gespartes für die Altersvorsorge geteilt auf uns beide, was wir jedoch nicht wissen, ob das so ist, hätte meine Frau ein Vermögen von 41.000 €.
Da Sie aber kein Einkommen hat, ist die Berechnungsgrundlage:
"Jahresbruttoeinkommen - davon 5% - Berufsjahre - Verzinsung - Freibetrag"
nicht anwendbar.
Wir haben keine sonstigen Vermögenswerte (Immobilien etc.).
Frage:
Wie hoch ist das Schonvermögen meiner Frau?, vorausgesetzt, das Vermögen würde gesplittet werden. Inwieweit wird also unser Vermögen herangezogen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage "Wie hoch ist das Schonvermögen meiner Frau" und "Kann das SA an das Vermögen von 82TS €, ob zur Hälfte meiner Frau zugeschlagen oder auch nicht", beantworte ich wie folgt:
Die Berechnung des Vermögensfreibetrags für nicht Erwerbstätige ist derzeit meines Wissens höchstrichterlich noch ungeregelt.
Allerdings kann man mit guten Gründen davon ausgehen, dass Ihre Frau hier nicht in Anspruch aus dem Vermögensstamm genommen werden kann.
Denn zum einen besitzen sie beide das Vermögen gemeinschaftlich und zum anderen kann Ihre Frau als nicht Erwerbstätige nicht schlechter gestellt werden als sie als Alleinverdiener.
Denn wenn Sie selbst schon - bei hypothetischer Betrachtung - für Ihre eigene Mutter aus dem Vermögensstamm nicht in Anspruch genommen werden könnten, dann kann Ihre Frau hier erst recht nicht in Anspruch genommen werden.
Ihrer Frau aufgrund des gedachten Zugewinnausgleichs gleich die Hälfte zuzusprechen ist im Grundsatz dagegen nicht zu beanstanden. dann aber muss Ihr persönlicher Vermögensfreibetrag aber eben auch hälftig berücksichtigt werden, da ansonsten Wertungswidersprüche entstünden.
in keinem Fall sollten sie hinnehmen, dass Ihrer Frau ein pauschaler Freibetrag von z.B. 25000 € unterstellt wird, während man das Vermögen unter Ihnen fiktiv aufteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bis zum 06.02.15 um 16 Uhr (voraussichtlich aber schon morgen mittag) ausführlich beantworten werde.
Ich möchte jedoch schon einmal darauf hinweisen, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme Ihrer Frau durch das Sozialamt nach Ihrer Schilderung sehr unwahrscheinlich ist.
Zur Beantwortung wären zudem folgende Fragen zu beantworten:
1.) Ist das Vermögen der Mutter bereits aufgebraucht bzw. ab wann ist dies zu erwarten ?
2.) Hat das Sozialamt Ihre Frau schon zur Offenlegung der Einkünfte und Vermögen aufgefordert ?
3.) Hat Ihre Frau Geschwister ? Wenn ja, wie viele genau ?
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
keine Geschwister, Schwiegermutter hat keine Vermögen (keine Sachwerte, kein Bargeld). Meine Schwiegermutter hat eine beginnende Demenz, ist also noch nicht akut von einer Heimpflege betroffen.
wir möchte als Information noch folgendes nachtragen:
Wir haben mit unserer Frage bereits verschiedene Sozialämter kontaktiert. Die Berechnung bei denen wird wohl mit bestimmten Computerprogrammen durchgeführt, uns wollten sie keine Aussagen bzgl. unserer Fragen machen, geschweige denn eine Vorabberechnung. Sie verwiesen uns an eine Rechtsberatung, was wir hiermit gemacht haben.
Mit freundliche Grüßen,
Fam. Sieber
keine Geschwister, Schwiegermutter hat keine Vermögen (keine Sachwerte, kein Bargeld). Meine Schwiegermutter hat eine beginnende Demenz, ist also noch nicht akut von einer Heimpflege betroffen.
Uns geht es um die Frage:
Da ich Alleinverdiener bin und ich alleinig das Vermögen durch meine Erwerbstätigkeit angespart habe, ist doch die Frage für uns, wird es wirklich zur Hälfte meiner Frau zugeteilt?
Sie hätte dann ein Vermögen von 41Ts €, hätte aber aufgrund ihrer Nichterwerbstätigkeit kein nach der Formel zu errechnendes Schonvermögen, da ohne eigenes Einkommen.
Würde das Vermögen nicht geteilt, hätten wir zusammen ein Vermögen von 82TS €. Ich denke das ist bei einem Jahreseinkommen von 46Ts innerhalb der Grenze vom Schonvermögen, bei einem Arbeitsleben von 35 Jahren. Wobei sich die Frage auch noch stellt, warum wird das geringere Altersteilzeitgehalt genommen, und nicht das Gehalt vor der Altersteilzeit?
Unsere Frage beinhaltet lediglich den Kern, kann das SA an das Vermögen von 82TS €, ob zur Hälfte meiner Frau zugeschlagen oder auch nicht?
Wir bitten bei Dieser Frage um eine verbindliche Antwort. Eine Aussage wie "sehr unwahrscheinlich" ist nicht zielführend, hier kann auch das Gegenteil eintreten.
Wir haben mit unserer Frage bereits verschiedene Sozialämter kontaktiert. Die Berechnung bei denen wird wohl mit bestimmten Computerprogrammen durchgeführt, uns wollten sie keine Aussagen bzgl. unserer Fragen machen, geschweige denn eine Vorabberechnung. Sie verwiesen uns an eine Rechtsberatung, was wir hiermit gemacht haben.
Mit freundliche Grüßen,
Fam. Sieber
Ist es sinnvoll, wenn alle 3 Konten, auf denen sich die 82Ts € befinden, vom Gemeinschaftskonto auf mich als alleinigen Kontoinhaber umschreiben zu lassen?
das könnten sie tun solange das Sozialamt ihnen noch keine Rechtswahrungsanzeige hat zukommen lassen.
Es würde auch rechen, 2 Konten wie oben beschrieben zu ändern, was den Vorteil hätte, dass das SA Sie grundsätlich nicht einmal zur Angabe Ihres Vermögens verpflichten könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-