Eingliederungshilfe und Schonvermögen
Fragestellung
"Guten Tag
ich habe folgendes Anliegen:
Es ist angedacht, dass ich für längere Zeit (1-2 Jahre) in eine teilstationäre Einrichtung der Eingliederungshifle gehe. Die ist eingliederungshilfeberechtigt nach :
"Grundlage ist eine Vereinbarung nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. 12. 1998 zu den
Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII.
Leistungstyp / Nr.: LT. I.4.5b"
Nun ist es so, dass ich momentan über 120 000€ Vermögen angespart habe als Alterssicherung (Selbstständigkeit liegt vor), dieses liegt jedoch auf einem normalen Sparbuch.
Soweit ich verstanden habe, gibt es ein Schonvermögen von 25 000€, das bei Eingliederungshilfe dann nicht angetastet wird. Sprich: Momentan müsste ich die Eingliederungshilfe komplett selbst finanzieren. Das ist mit 2500€/Monat plus meine Miete und Krankenkasse (Freiwillig versichert) mir zu hoch, da wäre innerhalb kürzerer Zeit viel meines Vermögens weg was ich über 20 Jahre angespart habe.
Nun überlege ich eine Wohnung zu kaufen und habe auch schon einen Besichtigungstermin. Diese Wohnung ist jedoch bewohnt von einem Mieter.
Sollte ich die Wohnung tatsächlich bekommen, würde ich sie zB zum 1.5. per Kaufvertrag als mein Eigentum betrachten, den Mieter wegen Eigenbedarf kündigen zum 31.7. Ab 1.8. würde ich dann selbst darin wohnen.
Soweit ich aber verstehe ist mein Vermögen, also die evtl Wohnung erst geschützt (58qm, alleine) wenn ich selbst darin wohne . Dh wenn ich ab 1.5. Eingliederungshilfe brauche und ab 1.5. auch Besitzer der Wohnung bin aber erst 1.8. einziehe, müsste ich dann dennoch 3 Monate die Eingliederungshilfe selbst zahlen ? Oder gilt alleine schon die Absicht, dort drin zu wohnen dokumentiert mit Kaufvertrag und Kündigungsschreiben an den jetzigen Mieter, als Schutz meines Vermögens und die Eingliederungshilfe würde ab 1.5. vom Staat übernommen werden ?
Falls mein Vermögen erst ab 1.8. geschützt wäre, gibt es andere Möglihckeiten, es in dieser Konstellation zu schützen ?
Vielen Dank !
"
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Problematik mit dem Vermögen haben Sie genau richtig erkannt, so dass das Vermögen BEI der Antragstellung so nicht vorhanden sein darf.
Denn Sie müssen natürlich wahrheitsgemäße Angaben machen und vorhandenes Sparvermögen ebenso wahrheitsgemäß angeben.
Bei dem Wohnungskauf gehen Sie aber leider von unrichtigen Voraussetzungen aus:
Eine Mieterkündigung ist erst dann zulässig und rechtlich wirksam, wenn Sie als Eigentümer im Grundbuch auch eingetragen sind.
Diese Eintragung ist zwingend Voraussetzung und nicht mit dem Abschluss der Kaufvertrages zu verwechseln.
Das Grundbuchamt braucht Monate, um diesen Eintrag vorzunehmen, so dass Sie auch erst dann Monate später erstmals die Kündigung aussprechen können. Ob also der 01.08. zu halten ist, ist keineswegs sicher.
Auch muss ein Kündigungsgrund vorliegen, der derzeit nicht ersichtlich ist.
Sie werden dann also das Wohnungseigentum und auch den Kaufpreis bei Ihrer Antragstellung ebenso angeben müssen, wie die Mieteinnahmen. All das ist dann bei der Frage des Schonvermögens zu berücksichtigen.
Die Wohnung selbst müsste, um nicht berücksichtigt zu werden, zudem auch selbst von Ihnen bewohnt sein.
Daher steht zu befürchtenb, dass Ihr Vermögen - bis auf das Schonvermögen - anzurechnen ist.
Eine andere legale Möglichkeit der vermögensverschleierung gibt es nicht.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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