Scheidungsfolgevereinbarung
Fragestellung
Nach einer Scheidung, die am 19.3.2015 erfolgte, überließ mein Exmann meiner Tochter und mir sein Einfamilienhaus für eine Miethöhe von 1,- Euro bis zum 20. Geburtstag unserer Tochter (06.02.2021). In der Scheidungsvereinbarung ist dazu folgendes zu finden:
"Der Ehemann überlässt die bisherige Ehewohnung (Einfamilienhaus), gelegen in 12683 Berlin, Ährenweg 5, der Ehefrau bis zum Ablauf des 06.02.2021. Die Ehefrau schuldet während des Zeitraums der Überlassung dem Ehemann einen Mietzins in Höhe von 1,00 Euro für jeden Monat. Dazu ist ein ordentlicher Mietvertrag ausgearbeitet, der bestandteil dieser Vereinbarung wird und als Anlage 3 zu dieser urkunde genommen wird.
Der geldwerte Vorteil für die Ehefrau (durch die geringe Miethöhe von 1,00 Euro für jeden Monat) in Höhe von 1300,- Euro für jeden Monat bis zum 06.02.2021, insgesamt 122.200,00 Euro, erfolgt als Schenkung durch den Ehemann an die Ehefrau und das gemeinsame Kind, und zwar zu gleichen Teilen."
Ich selber habe nach der Scheidung eine vermietete Eigentumswohnung als Geldanlage gekauft. Leider mussten die Mieter aus Altersgründen ausziehen. da es sich sehr schwierig gestaltete, die Wohnung auf zeit zu vermieten (da ich sie ja nach dem 06.02.2021 selber beziehen wollte, wenn ich aus dem Einfamilienhaus ausziehen musste), fragte ich meinen Exmann, ob er das Haus schon früher wieder selbst beziehen wolle , ich würde dann mit unserer Tochter in die Wohnung ziehen, wenn er bereit wäre, mir für die oben genannte Zeit das Hausgeld und die entfallenden Mieteinnahmen zu ersetzen. Wir bezifferten die Summe auf 45.000 Euro. Er stimmte dem zu, leider haben wir die Vereinbarung nicht schriftlich festgehalten, da er bisher immer zu seinem Wort gestanden hat. Für mich wwar die alte Vereinbarung laut Scheidungsvertrag also nichtig und wurde durch die neue, mdl. Vereinbarung ersetzt.
Nachdem meine Tochter und ich nun im August in die Wohnung gezogen sind, bat ich meinen Exmann, die Zahlung zu veranlassen. Unser verhältnis hat sich in den letzten Wochen leider sehr abgekühlt und er schickte mir nun eine Vereinbarung zu, mit folgendem Wortlaut:
"C. P. hat zum 05.08.16 das lt Scheidungsfolgenvereinbarung von ihr gemietete Haus geräumt.
Um den geldwerten Nachteil von C. P./Marie P. zu kompensieren, der ihnen durch den vorfristigen Auszug entsteht, verpflichtet sich Ulrich P. zu einer Zahlung von insgesamt 45.000 Euro.
Die Zahlung ihres Anteils an C. P. erfolgt als Einmalzahlung. Für die evtl. entstehenden steuerrechtlichen Folgen haftet ausschließlich C. P..
Die Zahlung des Anteils von Marie P. erfolgt als festverzinsliche Anlage in Höhe von 22500,- Euro."
Da ich derzeit nur halbtags arbeite und den Großteil meines Geldes in den Kauf der Wohnung investiert habe, stellt dies für mich ein Problem dar.
Hat mein Exmann das Recht, die Vereinbarung so abzuändern, wie kann ich dagegen vorgehen ?
Zeugen gab es bei unserer mündlichen Vereinbarung leider keine, wobei ja schon der gesunde Menschenverstand ausschließt, dass ich aus einem für mich mietfreien Einfamilienhaus ausziehe, um in eine Wohnung zu ziehen, in welcher ich monatliche Kosten in Höhe von 500,- Euro habe und freiwillig zudem auf die Mieteinnahmen verzichte.
Wie kann ich jetzt, ohne Zeugen, weiter vorgehen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung würde ich zwar sehr gerne vermeiden, da ich eigentlich nicht möchte, dass meine Tochter erleben muss, wie die Eltern sich "bekriegen" und ich seit der Trennung auf sehr viel verzichtet habe, was mir eigentlich zugestanden hätte, nur um dies für unsere Tochter zu vermeiden. Selbst wenn es dazu kommen würde, wäre ich ja vermutlich immer noch in der Beweispflicht, welche Chancen hätte ich da vor Gericht ???
Wenn mein Exmann jetzt unsere neue mündliche Vereinbarung mit der alten Scheidungsfolgenvereinbarung vermischt, müsste es dann nicht eigentlich so laut der alten Vereinbarung sein, dass er (wie Ihnen bereits geschrieben hat er den Mietwert des Hauses mit 1300,- Euro angesetzt, insgesamt 122.200 Euro-siehe Scheidungsfolgevereinbarung) mir dann den Restwert (Monate bis zum 06.02.2021 x 1300,- Euro) zahlen müsste durch den vorzeitigen Auszug , der dann natürlich hälftig an meine Tochter ginge und nicht die 45.000 Euro für die neue Wohnung ?
Das zweite Problem besteht in in folgendem:
In der Scheidungsfolgevereinbarung steht ebenfalls: "Weiterhin sind wir, die Ehefrau und der Ehemann, uns darüber einig, dass das während des zeitraumes der Ehe bis zum heutigen Tage, dem Zugewinnausgleich unterfallende weitere Vermögen in Form des Wertzuwachses des Einfamilienhausgrundstück unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommen in Höhe eines Betrages von 105.000 Euro besteht. Der Zugewinn des Ehemannes übersteigt den Zugewinn der Ehefrau in diesem Fall um einen Betrag von 105.000 Euro. Die Ehefrau hat somit einen Anspruch auf Ausgleichung des Zugewinns in Höhe von 52.500,00 Euro
Der Ehemann verpflichtet sich im Rahmen des Zugewinnausgleiches an die Ehefrau diese Ausgleichszahlung dergestalt vorzunehmen, das der Ehemann das Wohnungseigentum.....(Kauf einer Eigentumswohnung Wert ca. 90.000 Euro,)....., Grundschuld für die Ehefrau in Höhe von 52.500 Euro eintragen lässt, welche zum 06.02.2021 fällig wird."
Er selbst zog in diese Wohnung ein. Miete zahlt er dementsprechend nicht, würde mir diese aber hälftig zustehen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen darf ich summarisch wie folgt beantworten und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen:
Zunächst handelt es sich zwar um eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, diese ist allerdings grundsätzlich abänderbar auch ohne Einhaltung einer entsprechenden Form, sofern dies nicht anders in der Vereinbarung festgehalten ist.
Unter dieser Voraussetzung könnte man also auch hier den Mietvertrag kündigen und eine andere Ausgleichszahlung, so wie Sie dies mündlich vereinbart haben, vollziehen.
Sofern lediglich eine mündliche Vereinbarung existiert, so ist es durchaus problematisch, diese Vereinbarung sodann auch nachzuweisen.
Hier gebe ich Ihnen durchaus recht, dass sie im Streitfall sehr schlechte Chancen haben, eine Vereinbarung zu beweisen.
Zwar ist der Auszug, so wie Sie schreiben durchaus ein Anhaltspunkt dafür, dass es eine Vereinbarung gegeben hat. Die entsprechende Höhe der Zahlung, also den Inhalt der Vereinbarung, werden Sie allerdings trotzdem nicht ohne weiteres nachweisen können, wenn sie nichts Schriftliches in der Hand haben oder keine Zeugen.
Es wäre sodann zu überlegen, ob Sie hier nochmals mit dem geschiedenen Mann reden, da dies die schnellste und kostengünstigste Variante ist, noch eine Einigung zu erzielen und diese dann schriftlich festzuhalten.
Andernfalls könnte man gegebenenfalls auch wieder in das Haus zurückziehen, wenn man den Auszug nicht als konkludente Kündigung des Mietvertrages ansieht.
Kommt es dann allerdings zum Streit, dürfte der Auszug durchaus eine Rolle spielen und die entsprechenden Beweggründe. Im besten Fall würden Sie dann eine Entschädigung in Höhe der entgangenen fiktiven Miete erhalten, im schlechtesten Fall möglicherweise sogar eine geringere Zahlung, als mit dem geschiedenen Ehemann ursprünglich vereinbart, wenn zum Beispiel das Gericht im Auszug einen Verzicht auf die weitere Regelung sehen würde.
Zu Ihrer zweiten Frage ist auszuführen, dass ein Miteigentumsanteil an der Wohnung eher nicht besteht, wenn ihr geschiedener Ehemann Alleineigentümer ist. Sie können allerdings aufgrund der Grundschuld in die Wohnung vollstrecken, also veranlassen, dass diese verkauft wird. Vom wirtschaftlichen Wert her haben Sie also die in der Grundschuld manifestierte Forderung inne, sind allerdings keine Miteigentümerin und können auch keine entsprechende anteilige Miete fordern.
Eine solche würde Ihnen nur dann zustehen, wenn Sie als Miteigentümerin im Grundbuch stehen würden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt.
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Die neue Vereinbarung kann ich ja nicht beweisen, also ist die alte Scheidungsfolgevereinbarung wieder in Kraft.
Sie schreiben: "Kommt es dann allerdings zum Streit, dürfte der Auszug durchaus eine Rolle spielen und die entsprechenden Beweggründe. Im besten Fall würden Sie dann eine Entschädigung in Höhe der entgangenen fiktiven Miete erhalten, im schlechtesten Fall möglicherweise sogar eine geringere Zahlung, als mit dem geschiedenen Ehemann ursprünglich vereinbart, wenn zum Beispiel das Gericht im Auszug einen Verzicht auf die weitere Regelung sehen würde."
Müsste es nicht dann aber so sein, dass mein Exmann nach unserer Scheidungsfolgevereinbarung die von ihm zugrundegelegten 1300,- Euro Kaltmiete, die er uns mit der Überlassung des Hauses ja als geldwerten Vorteil geschenkt hat, nun für die Monate bis zum 06.02.2021 auszahlen müsste, die natürlich zu je 50% an meine Tochter und mich gehen würden ?
Vielen Dank für ihre Nachfrage.
Einseitig ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung schon gar nicht abzuändern. Ist die erste Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet worden, könnte sich auch hier eine entsprechende weitere Formvorschrift ergeben, so dass auch formelle Gründe gegen eine zweite Scheidungsfolgenvereinbarung sprechen könnte. Insofern handelt es sich hier lediglich um ein Angebot oder einen Vorschlag des Mannes.
Allerdings haben Sie mit dem Auszug aus dem Haus gegen die alte Scheidungsfolgenvereinbarung verstoßen und damit möglicherweise ihren Willen oder Ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, an der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht mehr festzuhalten.
Wenn sodann sogar ein Verzicht auf den geldwerten Vorteil gesehen werden würde, wäre dann eben die schlechteste Variante anzuwenden. Hier müsste man sich gegebenenfalls Scheidungsfolgenvereinbarung auch noch einmal genauer anschauen, ob hier entsprechende Regelungen für einen Auszug vorzeitig beinhaltet sind.
Der geldwerte Vorteil wird er zunächst nur nach ihrer Formulierung für die Nutzung des Hauses gewährt und nicht in Geld.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.