Pachtvertrag - Pachtzinserhöhung, Kündigungsfrist
Beantwortet von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich habe als Landverpächter einen Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 6 Jahren gemacht, der am 31.10.2017 abgelaufen ist. Im Vertrag steht folgender Zusatz:
"Das Pachtverhältnis verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn die schriftliche Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Vertragsteil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, nicht binnen 3 Monaten ablehnend beantwortet wird und in der Anfrage auf diese Folge der Nichtbeantwortung ausdrücklich hingewiesen worden war. Die Anfrage darf nicht früher als 1 Jahr, jedoch nicht später als 6 Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses gestellt werden."
Es ist von keiner Seite eine Anfrage gemacht worden. Nun habe ich 2 Fragen:
1.) Ist der Vertrag überhaupt noch beständig? Wenn ja, mit welcher Kündigungsfrist?
2.) Darf ich den Pachtzins erhöhen? Wenn ja um welchen Wert oder Prozentsatz? Aktuell beträgt er ca. 60 % des durchschnittlichen Pachtzins in meiner Region.
MfG
F. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Mangels Anfrage kann in der Tat keine Verlängerung eingetreten sein.
Somit gilt die gesetzliche Regelung, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 594a Kündigungsfristen
“(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform. [...].“
2.
Da der Pachtvertrag die Erhöhung des Pachtzinses nicht regelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Pachtzinses macht maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die Ertragskraft der Pachtsache einerseits und der Pachtzins andererseits in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann der Verpächter eine Änderung des Pachtzinses verlangen.
Das steht so in § 593 BGB.
Dort sind auch weitere Voraussetzungen geregelt.
Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
Ich hoffe, damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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