Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag, frühester Kündigungszeitpunkt
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
meine Frage bezieht sich auf den frühest möglichen Kündigungstermin und zu welchem Zeitpunkt diese wirksam wird. Die Kündigungsklausel im Arbeitsvertrag lautet wie folgt:
(Nach Klauseln zur Probezeit die mich nicht betreffen) "Nach Ablauf der Probezeit und Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zu Quartalsende.
Verkürzt oder verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer."
Mein Beschäftigungsverhältnis begann im Jahr 2008, dadurch wirkt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Monaten.
Bei Kündigung am 31.12.2018 reichen diese 4 Monate über das nächst mögliche Quartal (31.03.2019) hinaus. Bedeutet das die Kündigung wird erst zu darauffolgenden Quartal wirksam (30.06.2019), oder gelten die 4 Monate und der Termin ist der 30.04.2019?
Vielleicht ist die Klausel auch unwirksam, da bei Verkürzung und Verlängerung der Frist, nur die Verlängerung für den Arbeitnehmer wirksam wird (Schreibfehler oder gewollt). Bei einem zügigen Stellenwechsel benachteiligt das den Arbeitnehmer unangemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sie haben in Ihrer Fragestellung schon einzelne Aspekte möglicher Lösungen erfasst, die ich hier noch einmal zusammenfassen und konkretisieren darf:
Zunächst ist zu unterscheiden, welche Kündigungsfrist überhaupt gilt.
Dabei kann man zunächst auf die Darstellungen aus dem Arbeitsvertrag zugreifen und prüfen, welche Regelung hiervon anwendbar und wirksam ist.
Als Grundlage hierzu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass lange Kündigungsfristen, auch länger als die gesetzlich vorgesehenen, dann entsprochen werden kann, wenn Sie für beide Seiten gelten.
Zunächst ist die Kündigung zum Quartalsende zu betrachten. Es ist nicht ausdrücklich dargestellt, dass die hier durchaus längere Kündigungsfrist für beide Seiten gilt.
Dies könnte ein Unwirksamkeitsmerkmal sein. Andererseits, sofern keine besonderen Hinweise aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, gelten die entsprechenden Fristen in der Regel für beide Parteien, was ich hier zunächst annehmen würde.
Da die Frist sodann länger als die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist, dürfte die Regelung nach der Probezeit zum Quartalsende wirksam sein.
Die zweite Regelung hinsichtlich der Verkürzung oder Verlängerung mag grundsätzlich in Ordnung sein, wenn auch die Verkürzung für den Arbeitnehmer hier ausgesprochen worden wäre, wobei zu beachten ist, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist, wie oben genannt nicht zulässig ist.
Hier wäre dann auszulegen, ob es sich tatsächlich lediglich um einen Rechtschreibfehler handelt, in dem einfach hier lediglich das Wort verkürzt vergessen worden ist oder ob dies absichtlich dargestellt worden ist.
Im Zweifel gehen fehlerhafte Regelungen oder widersprüchliche Regelungen letztlich dem Arbeitgeber zur Last und meines Erachtens dürfte hier zumindest der Wortlaut für den Arbeitgeber Arbeitnehmer sprechen, als dass die Klausel ebenfalls unwirksam wäre.
Ist die Klausel unwirksam, könnte die gesamte Kündigungsklausel dadurch unwirksam werden.
Dies dürfte dann allerdings eben an der oben genannten Auslegungsfrage liegen, die in die eine, als auch in die andere Richtung durchaus gedacht werden kann.
Würde man zur Unwirksamkeit der Klausel kommen, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB, 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats.
Insofern kämen insgesamt drei Beendigungszeitpunkte möglicherweise zum tragen.
Geht man von einer zulässigen Klausel aus, würde die Kündigungsfrist Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats, mithin hier zum 30.04.2019 gelten.
Die Kündigung zum 30.06.2019 würde ich hier nicht sehen, denn entweder gilt die Klausel vier Wochen zum nächstmöglichen Quartal oder eben meines Erachtens in diesem Fall, die verlängerte gesetzliche Kündigungsfrist, da diese ja dann im Zweifel auch länger als die Quartalskündigung wäre
Die Kündigung müsste dann allerdings noch im Dezember 2009 18 dem Arbeitgeber zu gehen. Sonst verlängert sich das Fristende wieder jeweils um einen Monat, je nachdem, in welchem Monat Sie die Kündigung überreichen.
Die Quartalskündigung dürfte aufgrund der längeren gesetzlichen Kündigungsfristen also damit dann überholt sein.
Würde die Klausel unwirksam sein, haben Sie als Beendigungstermin den 31.01.2019, nämlich vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats nach § 622 Abs. 1 BGB.
Insofern kann man meiner Meinung nach durchaus unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel sein. Geht man streng vor, dürfte die Klausel unwirksam sein, lässt man hier einen Schreibfehler zu, müsste man darüber auch nachdenken, ob eine Verkürzung überhaupt grundsätzlich zulässig ist, was der BAG verneint. Auch aus diesem Grund könnte eine Unwirksamkeit bestehen.
Ich schlage zunächst vor, dass Sie, je nachdem wie Ihre persönlichen Bedürfnisse im Hinblick auf die Kündigung sind, eine entsprechende Kündigung zum 31.01.2019, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt auszusprechen. Letzteres würde dann zum Beispiel auch die Quartalskündigung einschließen. Sie können auch formulieren, hilfsweise zum 30.04.2019, weiterhin hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Gleichzeitig sollten Sie mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen und ihn auf die möglicherweise unwirksame Klausel hinweisen und gegebenenfalls um eine einvernehmliche Regelung zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bitten, um hier möglicherweise auch Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierhin hilfreich geantwortet habe, auch wenn mir bewusst ist, dass die Antwort für Sie nicht komplett eindeutig ist. Dies ergibt sich allerdings leider daraus, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich doch relativ diffizil ist und ich hier gerade für diese Formulierung, mit dem entsprechenden Fehler keine ähnlichen Entscheidungen gefunden habe, so dass sich hier an den entsprechenden Grundsätzen zu orientieren ist, die natürlich nach Beurteilung eines Arbeitsrichters in die oder die Richtung durchaus ausfallen können.
Auch ein Aufhebungsvertrag kann eine Lösungsmöglichkeit sein.
Sollte Nachfragebedarf bestehen, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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