Notarielle Beurkundung
Fragestellung
Im Jahr 2006 haben meine Familie und ich, nach dem Tod unseres Vaters,
Vereinbarungen bezüglich einer Immobilie getroffen und diese notariell beglaubigen lassen.
Da sämtliche Zahlungen, wie besprochen und unterzeichnet, von mir geleistet
worden sind, haben alle Beteiligten stillschweigend hingenommen, daß weder
Schuldhaftentlassung, noch Grundbuchänderung erfolgt sind.
Nachdem auch unsere Mutter 2016 verstorben ist, soll das Haus verkauft werden.
Ist besagte Beurkundung trotz meiner geleisteten Zahlungen wertlos, da keine Änderung im Grundbuch vorgenommen worden sind?Oder kann die Tatsache, daß kein Mitglied der Erbengemeinschaft jemals auf die Aktualisierung der Änderung Eigentumsverhältnisse
bestanden hat, als Vertragserfüllung interpretiert werden?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass sich die Sache mit der vollmachtslosen Vertretung (kommt mitunter vor) durch die Genehmigung des Vertreters erledigt hat.
Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 177, Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, Abs. 1 S. 1
"Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab."
Zur Sache selbst:
Dass alle Beteiligten stillschweigend hingenommen haben, dass weder
Schuldhaftentlassung noch Grundbuchänderung erfolgt sind, kann jetzt noch geändert werden.
Haben Sie den Notar darauf angesprochen?
Auch für den Erbfall wurde ja gerade die unbedingte und vor allem unwiderrufliche Vollmacht von allen Beteiligten erteilt, das Obige in die Wege zu leiten.
Dazu ist es nicht zu spät.
Die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach § 362 BGB ist von Ihnen nachzuweisen, womit Sie dann einen Anspruch auf Vollziehung dieser Vollmacht haben. Schuldenhaftentlassung und Grundbuchänderung sind dann herbeizuführen, in vertragsgemäßer Weise.
Das sollte jetzt VOR dem Verkauf geschehen.
Nochmals abschließend zu Ihren Fragen:
1.
Ist besagte Beurkundung trotz meiner geleisteten Zahlungen wertlos, da keine Änderung im Grundbuch vorgenommen worden sind?
Antwort 1.: Nein, das geht wie gesagt noch und kann vom Notar nach Nachweis der Schuldentilgung herbeigeführt werden.
2.
Oder kann die Tatsache, dass kein Mitglied der Erbengemeinschaft jemals auf die Aktualisierung der Änderung Eigentumsverhältnisse bestanden hat, als Vertragserfüllung interpretiert werden?
Nein, das kann man allein aufgrund des Stillschweigens so nicht annehmen, da damit keine Erklärung verbunden ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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