Vorzeitiger Erbausgleich
Fragestellung
Ich habe eine uneheliche Tochter, die am 26.04.1987 den vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von
DM 9720 verlangt hat (3-facher Betrag der jährlichen Unterhaltszahlungen). Dieser Betrag wurde in
3 Raten bezahlt. Die letzte Zahlung erfolgte am 6.9.1988.
Meine Frage:
Besteht aufgrund neuerer gesetzlichen Vorgaben für die Tochter bei meinem Tod ein Anspruch
auf ein Erbteil gegen meine Ehefrau bzw. an meinen Sohn, oder sind mit der damaligen Zahlung
alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich befürchte, Ihre Tchter hat noch solche Ansprüche.
Denn für die Wirksamkeit eines Erbausgleiches ist nach § 1934d BGB die notarielle Beurkundung als zwingende Formvorschrift erforderlich.
Da keine notarielle Beurkundung erfolgt ist, liegt eine wirksame Vereinbarung über vorzeitigen Erbausgleich nicht vor.
Ihre Tochter hat daher nach Ihrem Tod grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Möglich ist aber vielleicht, dass Ihre Tochter sich auf diesen Formmangel nicht berufen kann.
Das ist dann der Fall, wenn auch aus Billigkeitserwägungen es nach den Beziehungen der Beteiligten und nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, vertragliche Vereinbarungen wegen Formmangels unausgeführt zu lassen.
Das ist nur der Fall, wenn das Ergebnis unter Berücksichtigung aller Punkte schlechthin untragbar wäre (BGH NJW 1969,1167).
Ob das der Fall ist, muss aber eben unter Berücksichtigung aller Punkte geklärt werden; auch der mögliche Schriftwechsel wäre zu berücksichtigen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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