Nebentätigkeit als Selbstständige Schönheitsberaterin
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Liebes YourXpert-Team,
was gibt es zu beachten, wenn ich mich neben meinem Job (Festanstellung) nebenberuflich als selbstständige Schönheitsberaterin mit Mary Kay versuchen möchte? Da aus Zeitgründen eher damit zu rechnen ist, dass dabei für mich finanziell nicht sehr viel "hängen bleibt" steht nun die Frage im Raum, ob sich dieses "Hobby" überhaupt rechnet.
Muss ich den selbstständigen Nebenjob vorab dem Finanzamt melden?
Oder reicht es, diese Angaben nachträglich bei der Einkommenssteuererklärung für 2015 anzugeben?
Und muss ich damit rechnen, dass hier nachträglich Steuern erhoben werden können? (Anders als bei Nebenjobs, bei denen ein zweiter Arbeitgeber dahintersteht. Hier kann man ja monatlich bis zu € 450 verdienen, ohne belangt zu werden). Und wenn ja, kann ich dann wiederum Kosten, die für diese Tätigkeit anfallen (Fahrtkosten, Versandkosten, etc.) absetzen?
Es wäre schön, wenn Sie mich hier "aufklären" könnten, damit ich a) nichts "Verbotenes" tue und b) nicht am Ende noch "drauf legen" muss.
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und viele Grüße
NS
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Anders als bei Ihren Einkünften aus Ihrem Anstellungsverhältnis, bei dem gleich die Lohnsteuer von Ihrem Bruttogehalt an das Finanzamt abgeführt wird, nehmen Sie bei Ihrem Nebenerwerb Einnahmen ein, die noch nicht versteuert sind.
Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend müssen Sie diese Einnahmen spätestens im Rahmen Ihrer jährlichen Steuererklärung noch versteuern.
Als Ausgaben können Sie die Ihnen durch diese Tätigkeit entstandenen Aufwendungen wie Fahrtkosten, Versandkosten, Büromaterial, Telefonkosten dagegen Rechnen.
siehe Anlage EÜR, in dieser sind schon einige Ausgaben aufgeführt.
Sie erstellen eine Einnahme-/Überschussrechnung. Das Ergebnis ist dann zu versteuern.
Beispiel:
Sie nehmen 500 EURO ein, haben Fahrtkosten in Höhe von 100 EURO und Versandkosten von insgesamt 20 EURO, übrige Aufwendungen betragen insgesamt 118 EURO,
ergibt ein Gewinn von 262 EURO, der noch zu versteuern ist,
mit angenommen 25 % Steuersatz
65 EUR sind an das Finanzamt zu zahlen.
Übrigens: auch bei den 450 EURO Jobs wird pauschal die Lohnsteuer sofort an das Finanzamt abgeführt.
Nachfolgend möchte ich nun auf Ihre Pflichten als Kleingewerbetreibender eingehen:
Die Gründung und Ausübung eines Gewerbes, auch wenn es ein Nebengewerbe ist, unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Gewerbeordnung (GewO).
Wenn Sie also ein Kleingewerbe gründen, müssen Sie als Kleingewerbetreibende Ihre Tätigkeit bzw. Ihr Kleingewerbe erst einmal beim Gewerbeamt anmelden.
Vom Finanzamt werden Sie dann nach der Anmeldung beim Gewerbeamt automatisch ein Vordruck zur steuerlichen Erfassung von Ihrem Kleingewerbe erhalten, in dem beispielsweise über die zu erwartenden Umsätze Auskunft gegeben werden muss.
Kurzer Ausflug in die Umsatzsteuer, was Sie wissen sollten:
Der Kleingewerbetreibende muss eigentlich ebenfalls die Umsatzsteuer für das Kleingewerbe abführen.
Sie sind Kleinunternehmer, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Betriebseröffnungsjahr nicht mehr als 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen (§ 19 Umsatzsteuergesetz).
Kleinunternehmer haben die Wahl, ob sie die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen möchten oder nicht. Bei Nichtausweisung kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Das lohnt sich für alle, die weder bei der Existenzgründung noch später hohe laufende Kosten haben, von denen sie sonst die Umsatzsteuer abziehen könnten.
Dies hat den Vorteil, dass bei den Kleinunternehmern die ständigen (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt entfallen.
Im Fragebogen vom Finanzamt wird noch erfragt: Soll/Ist-Versteuerung:
Die Steuer sollte nach den „vereinnahmten Entgelten“ (sogenannte Ist-Versteuerung) erfolgen. Das bedeutet, dass bei Kleinunternehmern mit einem Umsatz unter 125.000 Euro nur Steuern auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen erhoben werden. Anders bei der ‚Soll-Versteuerung‘: Hier werden auch Steuern für Rechnungen erhoben, die noch nicht von den Kunden beglichen worden sind.
Zur Gewerbesteuer:
Anmerken möchte ich noch, dass der Kleingewerbetreibende eigentlich zusätzlich zur Einkommensteuer auch Gewerbesteuer zahlen muss. Aber für die Gewerbesteuer gilt für ein Kleingewerbe ein Freibetrag von 24.500 € jährlich.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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herzlichen Dank für Ihre ausführliche Auskunft.
Sie erwähnten eine Anlage für eine Einnahme/Überschussrechnung, leider kann ich diese nicht finden. Gibt es hier noch eine gesonderte Seite?
Verstehe ich das richtig: Ich MUSS ein Kleingewerbe anmelden? Ich bin etwas irritiert, da eine Freundin, die schon seit Jahren diesen Nebenjob betreibt, kein Gewerbe angemeldet hat. Oder ist es so, dass, wenn ich jetzt schon weiß, dass ich definitiv nicht über die € 17.500 Euro kommen werde, diesen Antrag nicht stellen brauche?
Sorry, dass ich hier nochmals nachfrage, aber ich möchte nichts falsch machen und mich strafbar machen.
Herzlichen Dank nochmals für Ihre Bemühungen!
Mit besten Grüßen
N. S.
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage:
zur Anlage EÜR: Anliegend schicke ich Ihnen einen Link:
http://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/steuerexi_ordner/366514/einnahmenueberschussrechnung.html
Hier können Sie die Anlage EÜR mit Anleitung als pdf herunterladen mit einigen erläuternden Worten von der IHK. Sieht im ersten Moment sehr verwirrend aus, aber lesen Sie es sich in Ruhe durch.
Zur Gewerbeanmeldung:
Ich habe Ihnen die Rechtslage beschrieben.
Vielleicht gehen einige viele diesen Weg nicht. Dieser fehlerhafte Weg wird aus verwaltungsökonomischen Gründen aber auch nicht weiter geahndet, denke ich. Spätestens in der Jahressteuererklärung werden die zusätzlichen Einnahmen angegeben und versteuert. Und das ist das wichtigste.
Ich hoffe, meine Ausführungen konnten Ihnen helfen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig