Nachbarrecht, Rheinland-Pfalz, Fenster- und Lichtrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze eine historische Dorfschmiede, die ich vor 10 Jahren saniert habe.
Sie befindet sich im Bundesland Rheinland-Pfalz.
Die Fenster der Schmiedewerkstatt und des Obergeschosses weisen nun aber zum Nachbarn, dessen Hof früher zur Schmiede gehörten. Eine Glastür führte früher ebenfalls in den Hof, sie ist aber nicht zu öffnen.
Die Fenster haben Bestandschutz und sollen nun renoviert werden. Sie sind mit Sichtschutzfolie beklebt, die ich entfernen will. Mein Nachbar besteht auf den Sichtschutz.
Muss ich ihn belassen, oder kann ich die Folien entfernen?
Mit freundlichen Grüßen
J. T.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie:
Die Folien können ohne Genehmigung des Nachbarn nicht entfernt werden.
Zudem werden Sie bei jeder dieser Veränderungen vorab mit dem Bauamt und der Denkmalschutzbehörde sprechen, um nicht den Bestandschutz zu verlieren, was eben bei wesentlichen Änderungen durchaus möglich ist.
Nach § 34 NRG ist bei Fenstern ansich ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück zu wahren, damit die Privatsphäre des Nachbarn geschützt bleibt (er also nicht heimlich von hinter dem Fenster stehenden Personen beobachtet werden kann.
Ist diese Abstand nicht einzuhalten, kann unter Auflagen das Fenster belassen werden. Diese Auflage kann u.a. eben die Sichtschutzfolie sein.
Entfernen Sie nun ohne Genehmigung des Nachbarn diese Folie, verstoßen Sie gegen diese Auflage mit der Folge, dass dann die komplette Genehmigung für die Fenster entfällt, und zwar auch dann der Bestandsschutz. Das könnte dann ein Zumauern, bzw. ein Rückbau nach sich ziehen.
Daher werden Sie nach der derzeitigen Schilderung die Folie belassen müssen.
Auch sollte jede Veränderung an den Fenstern eben mit den Behörden geklärt werden, da nicht jede Renovierung vom Denkmalschutz genehmigt wird. Auch dort sollten Sie also vorsprechen, zumal wenn der Nachbar jetzt schon Ärger macht. Denn dieser wird dann die Behörden wahrscheinlich informieren.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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