Steuervorteile bei Eheschließung von Nicht-EU Bürgern
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Verlobte ist türkische Staatsbürgerin. Sie lebt und arbeitet in der Türkei. Ich selbst habe die türkische Staatsbürgerschaft mit unbefristeter Aufenthaltserlaub. Ich lebe und arbeite in Deutschland. Wir überlegen derzeit, welche steuerlichen Vorteile sich für uns ergeben würden falls wir noch in diesem Jahr die Ehe schließen sollten.
Da ich ein signifikant höheres Jahresbrutto habe (ca. 75k€ gegenüber 15k€) fragen wir uns welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit wir für dieses Jahr rückwirkend das Ehegattensplitting mit den Steuerklassen III/V anwenden können. Die Fragen die wir uns stellen sind zum Beispiel: Muss meine Verlobte nach der Eheschließung hauptsächlich in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland gemeldet sein und ihren Job in der Türkei kündigen damit das Ehegattensplitting angewendet werden kann? Kann das Ehegattensplitting auch angewendet werden wenn meine Verlobte nach der Eheschließung noch bis zum Frühjahr nächsten Jahres in der Türkei lebt und arbeitet? In welcher Größenordnung würde die Steuererstattung ausfallen für den Fall, dass das Ehegattensplitting angewendet werden kann?
Vielen Dank und freundliche Grüße
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden beantworten. Die Beantwortung erfolgt nach dem von Ihnen geschilderten Lebenssachverhalt.
Zusammenfassung Ihrer Fragen:
Ihre Verlobte ist türkische Staatsbürgerin. Sie lebt und arbeitet in der Türkei. Sie selbst haben die türkische Staatsbürgerschaft und leben und arbeiten in Deutschland. Sie denken aus steuerlichen Gründen an das Heiraten um die Vorteile der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifes zu genießen. Das würde sich bei dem geschilderten Lebenssachverhalt auch in der Tat rechnen,da Sie ein erheblich höheres Einkommen haben als Ihre zukünftige Frau. (ca. 75k€ gegenüber 15k€)
Leitsatz:
Seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu weniger als 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen.
Normenkette
§ 1 Abs. 3 S. 1, § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 2008 im Inland als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhielt dort aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt. Er erzielte Einkünfte i. H. v. 27 292 EUR. Seine Ehefrau wohnte in Polen am Familienwohnsitz und bezog dort ausweislich der "Bescheinigung EU/EWR" Einkünfte von 9 849 EUR.
Der Kläger und seine Ehefrau beantragten die Zusammenveranlagung. Dies lehnte das FA ab. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2010, 6 K 2559/09, Haufe-Index 2313945, EFG 2010, 854).
Entscheidung
Der BFH sah das anders. Er gab der Klage statt. Es sei zusammenzuveranlagen. Darauf, ob die Grenzwerte des § 1 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 überschritten seien, komme es dafür nicht (mehr) an.
Hinweis
1. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten setzt grundsätzlich gem. § 26 Abs. 1 S. 1 EStG die unbeschränkte ESt-Pflicht beider Ehegatten voraus.
Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, können nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG jedoch beantragen, dass ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für die Anwendung des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2. Weitere einschränkende Voraussetzungen bestehen nicht.
Nach dem Einleitungssatz des § 1a Abs. 1 EStG in der bis zur Änderung durch das JStG 2008 geltenden Fassung erforderte die Ehegattenveranlagung zusätzlich, dass der nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt ESt-Pflichtige auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG erfüllte. Da gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG bei Anwendung des § 1 Abs. 3 S. 2 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6 136 EUR zu verdoppeln war, war eine Zusammenveranlagung nur möglich, wenn die Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterlagen und die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte 12 272 EUR nicht überstiegen.
Die Rechtslage hat sich seit der Neufassung des Einleitungssatzes in § 1a Abs. 1 EStG duch das JStG 2008 geändert. Der nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte muss nicht mehr zusätzlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG erfüllen. § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG ist seither auf nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelte Ehegatten beschränkt. Denn nur in diesem Fall kommt es zur Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG, und nur in diesem Fall ist gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG zu verdoppeln.
Jetzt zu Ihrer Frage, eine Zusammenveranlagung trotz Heirat ist leider nicht möglich, da die Türkei weder zur EU noch zu den EWR Ländern gehört.
Insoweit wäre ein Ortswechsel zwingend um die unbeschränkte Steuerpflicht herzustellen. Des Weiteren ist anzumerken, dass bei einer Zusammenveranlagung ja die in Deutschland gezahlten Lohnsteuern beider Partner anzurechnen wären.
Also Fazit: Heiraten, Ehefrau zieht nach Deutschland und wird unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Splittingtarif lohnt sich gerade sehr stark, bei derartigen Einkommensunterschieden. Es ist zwar nicht die Hälfte einzusparen, da ja beide Einkommen zusammenzurechnen sind, aber der Vorteil liegt auf der Hand. Sie können das durch Eingabe in ein Steuerprogramm ja einmal testweise rechnen. Bitte denken Sie auch an die Erfassung der dann kommenden Lohnsteuerabzugsbeträge Ihrer Frau. Tabellen gibt es im Internet.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Antwort des Experten: Hallo, danke für die Bewrtung, gerne wieder...
Mit freundlichen Grüßen
Info Kneisel
Steuerberater, vBP
ich bedanke mich herzlich für Ihre Antwort. Ich bin sehr zufrieden damit.
Ich habe nur eine sehr kurze Rückfrage zum Begriff "unbeschränkt einkommensteuerpflichtig". Angenommen meine (dann) Frau hat im Dezember ihren Wohnsitz in Deutschland und ist für eine Weile arbeitssuchend. Sie verdient in 2018 also keinen Euro in Deutschland. Wirkt sich der Status der Arbeitslosigkeit auf den Splittingtarif aus bzw. wird ein Einkommen in Deutschland vorausgesetzt?
Freundlichen Grüße
wenn Ihre Frau in 2018 mit Ihnen zusammen veranlagt wird, würde bei der Lohnersatzleistung der Progressionsvorbehalt wirken.
Wer arbeitslos wird, wer längere Zeit krank ist oder wer sich in Elternzeit befindet, für den hören zwar die Gehaltszahlungen des Arbeitgebers (teilweise) auf. Es fließt aber trotzdem weiterhin Geld auf das Konto: das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, das Elterngeld.
Diese Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, es kann jedoch sein, dass Sie dann für Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte wegen des Progressionsvorbehaltes etwas mehr Steuern zahlen müssen. Der Progressionsvorbehalt und sein besonderer Steuersatz ergeben sich aus § 32b EStG. Der Steuersatz ermittelt sich aus dem Tarif, der auf die Summe aus laufenden Einkünfte und Lohnersatzleistungen anzuwenden wäre. Mit diesem höheren Steuersatz werden anschließend die laufenden Einkünfte (ohne Lohnersatzleistungen) besteuert.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP