Nachbarrecht Heckenrückschnitt
Fragestellung
Guten Tag,
ich wohne in Berlin und mein Nachbar auf dem ideellen Gemeinschaftsgrundstück schneidet die Hecke nicht.
Zum Schlichtungstermin ist er nicht erschienen und bestand schriftlich auf einer Klage, ich klage nun selbst.
Die Hecke wurde von ihm 2012 auf 2 meter geschnitten, er lügt und behauptet das die Hecke schon seit über 10 jahren eine Höhe von über 3 metern hätte..
Ich habe mit § 28 und 31 nac hbg bln argumentiert..maximale Höhe der Hecke bei Abstand von 50 cm 2 meter und Rückschnitt innerhalb von 5 Jahren auf die zuletzt zulässige Höhe.
Die Gegenpartei sagt nun das § 28 und 31 keine Verpflichtung zum Rückschnitt beinhaltet.
Das Gericht sagt ebenfalls das § 31 satz1 nachbg bln nur einen Anspruch auf Beseitigung hat nicht aber auf Rückschnitt der Hecke statuiert (kg berlin urteil vom 22.02.1999, 25 U 6860/98, juris)
Ich habe folgende Fragen,
1. Wie und mit welchen Paragraphen/Urteilen argumentiere ich wenn ich einen Rückschnitt auf 2 meter verlange?
2. Die Gegenpartei behauptet auf einem ideellen Grundstück würden die gesetzlichen Richtwerte von 2 metern Höhe nicht gelten und die Heckenhöhe dürfe höher sein, wie argumentiere ich?
Mit freundlichen Grüßen
andreas vierhufe
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Das kann ich so nach dem aktuellen Nachbarrecht nicht nachvollziehen, denn § 31
- Beseitigungsanspruch - sieht vor:
"Wird der vorgeschriebene Mindestabstand [der Hecke] nicht eingehalten, so kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, stattdessen die Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann."
Zwar können Sie nur die Beseitigung verlangen, aber der Nachbar kann selbst zurückschneiden.
Sie müssten daher ggf. Ihren Klageantrag auf eine Beseitigung erweitern, was als "plus" stets zulässig ist.
§ 264 Zivilprozessordnung - Keine Klageänderung -
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
Nr. 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
Somit ist das nicht davon abhängig, ob der Beklagte dem zustimmt oder das Gericht dieses für sachdienlich erachtet, was sonst Voraussetzung für eine Klageänderung wäre.
2.
§ 28 regelt den Grenzabstände für Hecken:
"(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:
1.
mit Hecken über 2 m Höhe
1,00 m,
2.
mit Hecken bis zu 2 m Höhe
0,50 m.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Hecken, die nach § 24 Satz 2 auf der Grenze gepflanzt werden."
Es kommt in der Tat darauf an, ob hier zwei Grundstücke vorliegen oder ein solches im Miteigentum, was im Grundbuch eingetragen ist. Wissen Sie darüber etwas? Dann antworte ich Ihnen gerne ergänzend.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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ich habe den wald vor bäumen nicht gesehen,
also etwas umformulieren in beseitigung der hecke mit dem hinweiß das die Beklagten dem sozusagen entgehen können wenn sie die hecke auf 2 meter zurückschneiden..
zu frage 2 hätte ich gerne eine ergänzende antwort,
ich denke das die gesetzlichen regulierungen auch auf einem ideellen grundstück greifen.
es ist kompliziert.. es sind 2 grundstücke die ideell in 4 grundstücke geteielt wurden jeweils mit eigenem haus und grundstück.
diese beiden grundstücke entsprechen aber nicht der ideellen teilung.
Beispiel: flurstück c befindet sich sowohl auf grundstück 1 als auch 2.
obwohl die beiden grundstücke noch bestehen wurden die grenzen der grundstücke quasi aufgehoben um eine bebauung mit einfamilienhäusern zu ermöglichen.
im grundbuchblatt hat jeder der parteien ein eigenes flurstück das er frei gestalten kann, nur bei baulichen veränderungen müssen die beeinträchtigten eigner der flurstücke befragt werden.
vielen dank im vorraus
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, richtig, so müsste man dieses umformulieren, das es hier die Beseitigung nunmehr beantragt wird, der Nachbar dieser durch den Rückschnitt begegnen kann; der Antrag würde dann allein auf Beseitigung der konkret nach Standort, Höhe und Art der zu bezeichnenden Hecke lauten.
Im Rahmen einer gesonderten Anfrage kann ich gerne die Sache weiterprüfen bzw. übernehmen. Sie können hier von der X-Mail Gebrauch machen - bei weiterem Bedarf.
Auch ich bin vor dem Hintergrund Ihrer Schilderung der Meinung, dass hier das Nachbarrecht gilt.
Denn auch bei Miteigentum bestünden Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung etc., nur wenn mal das unterstellten würde.
Das wäre also im Ergebnis nicht anders zu bewerten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt