Krankenkassenbeiträge
Fragestellung
Ich bin Freiberuflerin mit ca. Betriebseinnahmen von ca. 14000-16000 Euro im Jahr, gesetzlich krankenversichert zum geringen Beitrag. Nun möchte ich zusätzlich einen Job annehmen, der im Moment ca. 1040,-- brutto bringt. Warum: verhindern dass die KK-Beiträge zu hoch steigen oder vielleicht auch nur die KK über TZ-Job zahlen.
1) Wie sieht es mit der Krankenkasse aus? Muss ich zweimal zahlen? Was bei der KK angeben oder wie löse ich das am besten um nicht horrend viel KK-Beiträge zu zahlen.
2) Kann ich die KK wechseln wenn ich den Job annehme? Ich bin 1 1/2 Jahr gebunden an die Krankenkasse (ab 7/2018) weil die Familienversicherung nicht mehr gilt und quasi eine "neue Mitgliedschaft" entstand (bei gleicher KK)
Vielen Dank für die Antwort
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert. Ihre Anfrage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich sind Sie im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit selbst krankenversicherungspflichtig. Die Beiträge bemessen sich nach dem Einkommen (Gewinn aus selbständiger Tätigkeit). Wenn Sie nun eine Angestelltentätigkeit aufnehmen, wäre zu prüfen, ob Sie weiterhin selbst krankenversicherungspflichtig sind oder ob die Krankenversicherung (Sozialversicherung) über die abhängige Beschäftigung geregelt werden kann. Um dieses zu beurteilen, muss eine genaue Überprüfung erfolgen. Grundsätzlich prüft die Krankenkasse welche Tätigkeit die größere Bedeutung in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht für Sie hat.
Damit Personen als hauptberuflich Selbständige gelten, müssen sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Als Freiberufler oder Gewerbetreibende widmen sie mehr als 30 Wochenstunden der selbständigen Tätigkeit und erzielen dadurch mindestens 50 Prozent ihres Einkommens.
- Sie sind mehr als 20, aber weniger als 30 Wochenstunden selbständig tätig und erzielen damit mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung (2019: 1557,50 Euro)
- Der Zeitaufwand der selbständigen Tätigkeit beträgt maximal 20 Wochenstunden und das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit beträgt 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
Trifft eines der oben genannten Kriterien zu, gilt die betroffene Person für die Krankenkassen als hauptberuflich selbständig und unterliegt somit nicht der Versicherungspflicht. Für geringfügig Beschäftigte im Nebenberuf gilt bei den Krankenkassen eine Orientierungsgrenze von 20 Wochenstunden, bis zu der sie noch als hauptberuflich Selbständige gelten. Nebenberuflich selbständig ist für die Krankenkassen also nur, auf wen keins der oben genannten Kriterien zutrifft.
Sollten Sie weiterhin als hauptberuflich selbständig gelten, wird der Beitrag auch von den Einkünften aus Ihrer Angestelltentätigkeit erhoben. Ihr Krankenversicherungsbeitrag erhöht sich also entsprechend.
Ich empfehle Ihnen daher, sich mit Ihrer Krankenkasse über Ihre Mitgliedschaft zu verständigen. Insbesondere muss diese im Rahmen der von Ihnen zu machenden Angaben über die jeweiligen Einkommen und den zeitlichen Aufwand entscheiden, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Im Übrigen müssen Sie Ihrer Krankenkasse Ihr beitragspflichtiges Einkommen bzw. die Aufnahme der Beschäftigung auch anzeigen.
Um insgesamt keine eigenen Beiträge zur Sozialversicherung mehr zahlen zu müssen, besteht in dem Sinne nur die Möglichkeit den Umfang der Arbeitnehmertätigkeit zeitlich und wirtschaftlich so zu erhöhen, dass die Beurteilung zugunsten der abhängigen Beschäftigung ausfällt.
Sollte festgestellt werden, dass Sie nunmehr abhängig beschäftigt sind, endet Ihre freiwillige Mitgliedschaft in der GKV gem. § 191 NR. 2 SGB V. Allerdings liegt in diesem Fall keine Unterbrechung vor, die ein neues Krankenkassenwahlrecht zur Folge hätte:
Eine Unterbrechung liegt nicht vor, wenn sich (ggf. unterschiedliche) Versicherungspflichttatbestände nahtlos aneinander anschließen (zum Beispiel Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosengeldbezug). Gleiches gilt, wenn nach dem Ende eines Versicherungspflichttatbestandes eine freiwillige Mitgliedschaft folgt oder wenn eine freiwillige Mitgliedschaft wegen Eintritts einer Pflichtmitgliedschaft endet.
Sie müssten somit in der Krankenkasse bleiben und könnten nur im "normalen" Kündigungsverfahren (d.h. nach 18 Monaten) die Krankenkasse wechseln.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Herzliche Grüße!
Knut Christiansen | Steuerberater
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Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Sie war sehr ausführlich und verständlich. Herr Christiansen hat extra noch mal wegen Details nachgefragt, was ich sehr positiv fand. Ich bedanke mich recht herzlich und gerne wieder
Antwort des Experten: Gern geschehen!
Schöne Grüße!
Knut Christiansen | Steuerberater
https://www.aok-business.de/hessen/tools-service/expertenforum/aforum/thema/cforum/forum/thread/63764/
Schöne Grüße!
Zur Ihrer Frage vom 28.02.: Der Gewinn ist ca. 14.000-16.000. Mein Umsatz im Jahr 2018 beträgt ca. 32.000..... In der Praxis arbeite ich ca. 20 Stunden. Die Angestelltentätigkeit wird bei dem angegebenen Bruttolohn 16 Stunden pro Woche sein. Mit der Option auf Erhöhung auf 20 Stunden.
Ihre Antwort habe ich verstanden. Wie ich schon vermutete, bin ich genau zwischendrin und muss mich entscheiden, welche der beiden Tätigkeiten ich forciere. S. S.