Krankenkassenbeiträge aus Vermietung
Beantwortet
Fragestellung
Hallo, nach frühzeitiger Beendigung meines Angestelltenverhältnisses und 1,5 Jahren Arbeitslosigkeit war ich durch meine Frau familienversichert in der GKV. Nun hat die GKV einen Steuerbescheid (2016) angefordert und will mich aufgrund der Einnahmen aus Vermietung wieder freiwillig versichern und zwar rückwirkend zum 1.7.2016! Da ich um die Versicherung wohl nicht herumkomme, möchte ich wenigstens geklärt haben, ob die GKV das auch rückwirkend verlangen kann.
Mit freundlichen Grüßen
DB
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
wie vorhin bereits kurz angekündigt, werde ich mit der Beantwortung ein klein wenig länger brauchen, ich melde mich aber selbstverständlich heute noch zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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bedingt durch eine einwöchige Abwesenheit vom Büro in der letzten Woche hat sich bei mir ein großer "Berg" unbewältigter Vorgänge angehäuft.
Da ich ich es deshalb voraussichtlich nicht schaffen werde, mich bis um 11 Uhr bei Ihnen zurückzumelden, bitte ich um eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist bis heute Abend. Ich komme dann schnellstmöglich auf Sie zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
ich bedanke mich zunächst für das entgegengebrachte Vertrauen und Ihre Geduld.
Gerne komme ich auf Ihre ursprüngliche Anfrage wie folgt zurück:
Die Vorgehensweise Ihrer Krankenkasse ist grundsätzlich als rechtmäßig einzustufen.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich die Angelegenheit ohne Kenntnis Ihrer Unterlagen natürlich nur sehr allgemein einordnen kann, demnach kann eine rückwirkende Beitragsanpassung inklusive einer Erhöhung aber durchaus in Frage kommen.
Grundsätzlich trifft Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse eine Pflicht, alle Umstände mitzuteilen, die im Rahmen der Beitragsberechnung relevant sein können.
Dazu gehören auch geänderte Einkunftsarten oder die Erhöhung Ihrer EInkünfte, da diese bei Bestehen einer Familienversicherung zu deren Ausschluss führen können.
Im vorliegenden Fall ist es damit zu einem rechtswidrigen, Sie aber begünstigenden Verwaltungsakt (Beitragsfestsetzung) gekommen.
Es ist zulässig, diese rückwirkend zu korrigieren und entsprechende Nachforderungen bei Ihnen zu stellen.
Dies ergibt sich aus § 48 SGB X.
Ich bedauere, keine positiveren Nachrichten für Sie zu haben, hoffe jedoch, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
dies ist so nicht ganz korrekt: In beiden Fällen (Einnahmen aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit und aus Vermietung/ Verpachtung) können Änderungen nach oben und nach unten ab der Entstehung einer Änderung festgelegt werden.
Regelmäßig wird es aber so sein, dass zu einem Arbeitseinkommen schneller eine Neuigkeit durchgegeben werden kann, weil eine neue Gehaltshöhe ja auch unterjährig entstehen kann.
Was die Vermietung angeht, wird ebenfalls die aktuell relevante und von Ihnen eingenommene Miethöhe berücksichtigt.
In beiden Fällen erfolgt der Abzug von Werbungskosten dann erst mit der endgültigen Festsetzung im Einkommensteuerbescheid.
Ab diesem Zeitpunkt kann auch eine neue (niedrigere) Einkunftshöhe angegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
De Facto ist es aber doch so, dass ein höheres Jahresinkommen rückwirkend zum 1.1. des Vorjahres und ein niedrigeres ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheides berücksichtigt wird, oder hab ich das immer noch nicht richtig verstanden?
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Bullmann
jein. Das Missverständnis liegt denke ich in den Begrifflichkeiten. Änderungen im Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sind sofort zu berücksichtigen, weil ja aus der jeweils aktuell gemeldeten Verdiensthöhe die Lohnsteuer - als "Unterart" der Einkommensteuer - direkt abgezogen wird. Die "Endabrechnung" erfolgt dann in der Tat mit dem Steuerbescheid.
Da in diesem jedoch auch andere Einkunftsarten, wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, kommt es zu der "späteren Berücksichtigung".
Dies liegt darin begründet, dass die Höhe der Vermietungseinnahmen ja nicht irgendwo hin gemeldet, sondern erstmals im Rahmen der Steuererklärung deklariert wird und endgültige Berücksichtigung findet.
Ich hoffe, so wird es verständlicher.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
...das bedeutet aber, dass ich meine Beiträge NIE NACH MEINEM NETTOEINKOMMEN zahle. Ich werde zwar für zukünftige Beitragszahlungen heruntergestuft, wenn mein Nettoeinkommen geringer war, im Jahr darauf rückwirkend aber zur Nachzahlung verdonnert, wenn mein Nettoeinkommen wieder gestiegen ist. In meinen Augen sehr ungerecht und für mich richtig teuer, aber wohl nur durch einen neuen Job zu ändern?
Und was passiert, wenn ich in Rente gehe? Werden dann die Einnahmen aus Vermietung immer noch für die Beitragszahlung berücksichtigt?
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Bullmann
ja, das ist leider korrekt und führt im Einzelfall durchaus einmal zu ungerechten Ergebnissen.
Leider bin ich kein Spezialist im Bereich für Rentenrecht, so dass ich Ihnen bezüglich Besteuerung und Beitragsbemessung in diesem Zusammenhang nicht weiterhelfen kann, ich bedauere.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Viele Grüße
Dietmar Bullmann