Kindergeld bei Trennung,
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe paar Fragen:
Mein Nettoeinkommen bei St.Klasse 3: 2840€/Monat.
Wenn meine Frau(macht Ausbildung 710€ netto/monatlich) wollte Antrag auf Getrentleben stellen, dass die (2) Kinder(13,5 und 15 Lahre alt) bei Frau bleiben.
1. Muss mein Steuerklass ab Antragsdatum geich geändert werden(vom 3 auf 1)?
2. Muss ich gleich( ab Antragsdatum) Unterhaltsgeld nach Unterhaltstabelle(Düsseldorf) für Kinder bezhalen?
3. Wie wird Kindergeld gerechnet, wird 190(Kindergeld)/2=95€ von meine Unterhaltsgeld abgezogen, heißt dass 540€-95€= 445€ pro Kind?
4. Darf meine Frau ohne meinen Genehmigung, mich aus Mietwohnug(zussamen gemitet) abmelden?
5. Meine Frau hat jetzt Momentahl ein neue Freund, der wohnt im Ausland(verdient 2500€ pro monat), mit wem Sie (Frau) fährt regelmässig im Urlaub, und er komm 1 mal in monat für 4-5 Tagen zu meien Frau. Kann ich meine Unterhaltskosten irgendwo minimieseren?
Danke im Vorraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
1. Muss mein Steuerklass ab Antragsdatum geich geändert werden(vom 3 auf 1)?
Nein, da Sie in diesem Jahr mindestens einen Tag noch mit Ihrer Frau zusammengelebt haben, können Sie das gesamte Jahr über die Steuerklasse 3 beanspruchen. Eine Änderung muss ab dem 01.01.2017 vorgenommen werden.
2. Muss ich gleich( ab Antragsdatum) Unterhaltsgeld nach Unterhaltstabelle(Düsseldorf) für Kinder bezhalen?
Sie müssen Kindesunterhalt ab dem Zeitpunkt der räumlichen Trennung bezahlen.
3. Wie wird Kindergeld gerechnet, wird 190(Kindergeld)/2=95€ von meine Unterhaltsgeld abgezogen, heißt dass 540€-95€= 445€ pro Kind?
Diese Anrechnungsweise ist korrekt.
4. Darf meine Frau ohne meinen Genehmigung, mich aus Mietwohnug(zussamen gemitet) abmelden?
Wenn Sie zusammen mit Ihrer Frau den Mietvertrag unterschrieben haben, können Sie auch nur gemeinsam diesen Vertrag kündigen.
Ihre Frau darf Sie nicht eigenmächtig aus der Wohnung setzen. Wenn sie meint, entsprechende Ansprüche zu haben, muss sie sich die Wohnung vom Familiengericht zur alleinigen Nutzung zuweisen lassen.
5. Meine Frau hat jetzt Momentahl ein neue Freund, der wohnt im Ausland(verdient 2500€ pro monat), mit wem Sie (Frau) fährt regelmässig im Urlaub, und er komm 1 mal in monat für 4-5 Tagen zu meien Frau. Kann ich meine Unterhaltskosten irgendwo minimieseren?
Auf den angesprochenen Kindesunterhalt hat dieser Umstand keinen Einfluss, der ändert sich nicht.
Falls Ihre Frau Trennungs- bzw. später auch nachehelichen Unterhalt für sich selber beansprucht, und Sie nachweisen können, dass sie mit dem neuen Freund in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, kann dies Einfluss auf den Unterhaltsanspruch Ihrer Frau haben.
Allerdings muss es sich dabei um eine „verfestigte Lebensgemeinschaft“ handeln, die vor Ablauf von mindestens 2 bis 3 Jahren Zusammenleben auf keinen Fall angenommen wird.
Dieser Umstand wird, wenn überhaupt, erst in Zukunft Bedeutung erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Reinhard Otto
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