Kinderfreibetrag, ausländisches Kind, gemeinsam veranlagtes Ehepaar
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Ehefrau mit thailändischer Staatsbürgerschaft hat seit 2014 und aktuell ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand.
Auf Grundlage eines gerichtlichen Sorgerechtsurteils versorgt sie ihr leibliches, thailändisches Enkelkind in Thailand. Zu diesem Zwecke besteht neben unserem deutschen gemeinsamen familiären Haushalt ein gemeinsamer thailändischer Haushalt.
Wir sind als Ehepaar mit gemeinsamen Wohnsitz u.a. in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam veranlagt.
Da das Kind zu unserem Haushalt gehört wurde der Freibetrag für 1 Kind in der Anlage N geltend gemacht. Kindergeld oder ein Anspruch auf Kindergeld wurde nicht gezahlt bzw. geltend gemacht und auch nicht in Empfang genommen. Ausbildungs – und Betreuungsfreibetrag wurde nicht beantragt, da wir davon ausgehen, dass dies automatisch, von Amts wegen geschieht. Meine Frau und ich sind gemeinsam veranlagt, so dass der volle Kinderfreibetrag für 2016, bei Kindern in Thailand (Welt 2 – 4.608,00 € zzgl. Ausbildungs – und Betreuungsfreibetrag von 2.640,00 € = 7.428,00 € *50% = 3.714,00 €) betragen müsste.
Als Freibetrag steuermindernd wurden vom Finanzamt 1.812,00 € berechnet und anerkannt.
Nachstehender Vermerk steht im Steuerbescheid:
Für 1 Kind wurde ein Freibetrag für Kinder gemäß § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld / der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden – auch soweit lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b BGB besteht – insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommenssteuer hinzugerechnet (§ 31 EStG).
Selbst wenn ich das Kindergeld in Höhe von 2.280,00 €voll oder zur Hälfte mindernd ansetzen würde käme ich nicht auf die gleiche Summe.
Daraus ergeben sich 2 Fragen:
1. Hat das Finanzamt falsch berechnet?
2. Darf ein nicht erhaltenes oder real nicht beanspruchbares Kindergeld mindernd berechnet werden?
3. In Thailand wird definitiv kein Kindergeld gezahlt. Hätte das Kind Anspruch auf Kindergeld in Deutschland und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. wo wäre das beantragbar ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Auch ein im Ausland lebendes Kind berechtigt zum Abzug des Steuerfreibetrags von 2.304 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (alle Werte, auch im Folgenden, für das Veranlagungsjahr 2016). Die Beträge sind jedoch je nach Wohnsitzstaat des Kindes gegebenenfalls zu kürzen § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG. Für Thailand sind diese Beträge mit 1/2 anzusetzen, vgl. BMF vom 20.10.2016, BStBl. I S. 1183. Somit ergibt sich
2.304 Euro + 1.320 Euro, davon 1/2 = 1.812 Euro.
Eine Verdoppelung der Beträge kommt in Betracht, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (beispielsweise durch Adoption) oder der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 EStG. Dies könnte gegebenfalls bei Ihnen zutreffend sein.
Das Kindergeld ist auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, unabhängig von der Auszahlung. Das Gesetz stellt hier lediglich auf den Kindergeldanspruch ab § 31 Satz 4 EStG. Ob eine Anrechnung erfolgt ist, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen, im Berechnungsteil.
Bei der Gewährung von Kindergeld werden grundsätzlich nur Kinder berücksichtigt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat haben (Wohnsitzprinzip) § 63 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG, mit Thailand besteht auch kein zwischenstaatliches Abkommen, dass diese Regelung aufhebt.
Somit besteht kein anzurechnendes Kindergeld.
Die Verdoppelung des Kinderfreibetrags können Sie somit gegebenenfalls begehren, hierzu sollten Sie einen Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Der Einspruch kann innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist schriftlich beim Finanzamt eingelegt werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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