§ 33a EStG
Fragestellung
ich habe meine Enkelkinder in meinen Haushalt aufgenommen, da meine Tochter nach einem Suizid weiterhin schwer erkrankt ist (MS) und mittlerweile Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Sie erhält als Sorgeberechtigte das Kindergeld, behält dies auch, da sie erklärte, dass sie auch Grundkosten für die 2 Kinder hat (Mietkosten, Strom usw.). Zum Lebensunterhalt steuerte sie bisher nichs dazu. Ich habe in meiner Steuerklärung 2015 einen Betrag von 6000 € pauschal als gesonderte Belastung geltend gemacht. Dieser Betrag wurde seitens der FA nicht anerkannt, da ich (nicht der Sorgeberechtigte!!) Anspruch auf das Kindergeld gehabt hätte und damit alles abgegolten wäre.
Wie kann ich mich verhalten?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Regelungen des § 33 a EStG besagen, dass finanzielle Unterhaltsleistungen für Kinder während einer Ausbildung, einer Weiterbildung oder eines Studiums unter Umständen diese Unterhaltsleistungen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Wichtig hierbei ist, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG besteht. Das ist leider bei Ihnen nicht der Fall, auch wenn das Kindergeld wirtschaftlich bei der Mutter verbleibt. In Ihrem Fall haben Sie nämlich als sogenannte andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG. daher ist eine eine steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nicht möglich.
Hingegen besteht die Möglichkeit, sogenannte Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen. Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von zwei Dritteln der entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen, jedoch maximal bis 4.000,00 € je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Wenn diese letztgenannten Aufwendungen entstanden sein sollten, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einsruch einlegen und eine Änderung des Steuerbescheids diesebzüglich beantragen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Antwort des Experten: Dankeschön! ... für die klasse Bewertung!