Behindertes Kind auf Steuerkarte eintragen lassen
Fragestellung
Hallo,
ich bin seit 3 Jahren geschieden. Ich betreue meinen schwerbehinderten Sohn ( 27J. 100% ) hier bei mir zu Hause und habe gemeinsam mit meinem ältesten Sohn die Betreuungs Vollmacht. Mein Ex Mann hat ihn in dieser Zeit höchstens 4X gesehen. Letztes Jahr wurde ihm vom Betreuungsgericht die Betreuung aberkannt, da er sich nach Ansicht des Richters zu wenig um seinen Sohn kümmert.
Jetzt möchte er von mir eine Kopie des Schwerbehinderten Ausweises um ihn bei sich auf der Steuerkarte eintragen zu lassen. Er ist vor kurzem Umgezogen und wohnt jetzt in Reihnland Pfalz und wir in NRW.
Muss ich ihm eine Kopie des Ausweises geben? Und ist er berechtigt ihn auf seiner Steuerkarte eintragen zu lassen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich danke Ihnen für Ihre Frage und kann diese wie folgt beantworten:
Ihrem Sohn steht ein steuerlich ein Behindertenpauschbetrag zu. Dieser Pauschbetrag kann auf die Eltern übertragen werden, wenn für die Eltern ein Anspruch auf den steuerlichen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht. Jedem Elternteil steht dabei grundsätzlich der hälftige Pauschbetrag zu, § 33b Abs. 5 S.2 EStG.
Ich gehe davon aus, dass für Ihren Sohn aufgrund seiner Behinderung noch ein Anspruch auf Kindergeld bzw. den steuerlichen Kinderfreibetrag besteht. Ihr Ex Mann hat daher grundsätzlich Anspruch auf die Übertragung des hälftigen Behindertenpauschbetrages für Ihren Sohn. Offenbar möchte er nun diesen Pauschbetrag steuerlich geltend machen. Deshalb benötigt er als Nachweis den Behindertenausweis Ihres Sohnes.
Da Ihr Ex Mann seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, haben Sie die Möglichkeit den steuerlichen Kinderfreibetrag vollständig auf sich übertragen zu lassen, § 32 Abs.6 S.6 EStG. Der Anspruch auf das Kindergeld steht Ihnen ohnehin zu, da Ihr Sohn in Ihrem Haushalt lebt, §64 Abs.2 S.1 EStG. Da Ihr Ex Mann nach Stellung des Antrags auf Übertragung des vollständigen Kinderfreibetrags weder Anspruch auf Kindergeld noch auf den Kinderfreibetrag hätte, würde ihm ebenfalls die Übertragung des hälftigen Behindertenpauschbetrages für Ihren Sohn nicht zustehen.
Sie sollten also in Ihrer Steuererklärung den Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags und des Behindertenpauschbetrages für Ihren Sohn stellen. Dies können Sie in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 38 f. und 64 f. machen. Den Nachweis darüber, dass Ihr Ex Mann seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, können Sie gegenüber dem Finanzamt durch Vorlage der Aberkennung der Betreuungsvollmacht durch das Betreuungsgericht führen.
Ob Ihr Ex Mann einen Herausgabeanspruch für den Behindertenausweis hat, ist eine zivilrechtliche Frage, die bei Bedarf von einem Rechtsanwalt geklärt werden sollte. Meiner Einschätzung nach könnte sich ein Herausgabeanspruch ergeben, wenn ihr Ex Mann einen Anspruch auf den hälftigen Behindertenpauschbetrag Ihres Sohnes hätte. Sie könnten also durch den Antrag auf Übertragung der steuerlichen Freibeträge möglicherweise einen Herausgabeanspruch verhindern. Auch wenn für den Behindertenausweis dennoch tatsächlich ein Herausgabeanspruch bestehen würde, wäre dieser für Ihren Ex Mann jedoch wie oben ausgeführt nutzlos, da für Ihn kein Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag besteht, sofern Sie die Anträge auf Übertragung stellen.
Ich hoffe Ihnen ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Sollten Sie noch Fragen haben, scheuen Sie sich bitte nicht sich an mich zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre positive Bewertung!