Kindergeldrückzahlung in 2017 für 2016 und 2015 geleistet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um den Sachverhalt Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag.
In meiner Einkommensteuererklärung 2016 habe ich angegeben, das unsere älteste Tochter über einen Zeitraum von 5 Monate des Jahres keine Lehrstelle oder ähnliches angetreten hatte, also arbeitssuchend war.
Der volle Kinderfreibetrag (7.248) sowie der volle Kindergeldanspruch in Höhe von (2.280) wurde seitens des Finanzamtes angesetzt und in der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt.
Soweit erstmal ok; allerdings gibt es zu dem Kindergeldbezug noch eine Vorgeschichte.
In 2017 wurde eine Verfahren gegen mich eröffnet wg. fehlenden Angaben zum Kindergeldbezug;
also wg. Steuerhinterziehung für die Jahre 2015 und 2016. Das Verfahren wurde straffrei eingestellt in 2017 und ich habe eine Rückzahlung geleistet für 2016 und 2015. Für Juni 2015 bis Dezember 2015 habe ich 1.358,00 Euro zurückgezahlt für Januar 2016 bis Mai 2016 habe ich 980,00 Euro zurückgezahlt.
In der Steuererklärung 2016, die ich erst gegen Ende 2017 fertig erstellt hatte, habe ich die 980,00 Euro vom erhaltenen Kindergeld abgezogen. Das wurde vom Finanzamt aber entsprechend korrigiert, also wieder auf den vollen Bezug (2.280) gesetzt. Somit ist die Rückzahlung in der Steuererklärung nicht enthalten.
Ich habe nun folgenden Fragen:
Kann ich überhaupt die Rückzahlung steuerlich geltend machen für 2016 ?
( Einspruchsfrist läuft bis Ende Januar ); und was wäre mit 2015 ?
Das Finanzamt hat scheinbar, trotz des Verfahrens und der Rückzahlung, den vollen Kinderfreibetrag berücksichtigt für 2016. Für 2015 gab es seitens des Finanzamtes keine Änderung.
Im Verfahren war auch immer nur vom Kindergeld die Rede, nie vom Kinderfreibetrag.
Soll ich hier überhaupt noch was machen ?
Ich kann den Zusammenhang zwischen dem Kindergeldbezug und dem Kinderfreibetrag schlecht herstellen. Folgt das eine dem anderen, oder ist das unabhängig zu betrachten.
Welche Empfehlung würden Sie mir geben. Könnte es nicht sogar für mich steuerlich negativ sein, wenn das Finanzamt auch den Kinderfreibetrag rückwirkend kürzen würde ?
Vielen Dank für Ihre Mühe
D. P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrem Fall haben Sie Kindergeld für 2015 und 2016 zurückgezahlt. Das Kindergeld gehört als Leistung der Familienförderung nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Folglich kann eine Rückzahlung auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Der Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag ist wie folgt:
Grundsätzlich erhalten Sie anhand eines gesonderten Verfahrens über Ihre Familienkasse Kindergeld. In der Einkommensteuerveranlagung können Sie im Wege des Antrags eine Günstigerprüfung durchführen lassen, ob der Ansatz des Kinderfreibetrags statt des Kindergelds günstiger ist. In diesem Fall wird die Einkommensteuer um Ihren Kindergeldanspruch erhöht aber gleichzeitig der Kinderfreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.
Hierbei ist der Anspruch auf Kindergeld maßgeblich, ob Sie tatsächlich Kindergeld bezogen haben ist unerheblich.
Sollten Sie in 2016 Anspruch auf das volle Kindergeld (2.280 €) haben, ist die Veranlagung durch das Finanzamt korrekt. Der geringere Anspruch an Kindergeld sollte in den Steuerbescheiden berücksichtigt werden. Vorliegend müsste der Anspruch auf Kindergeld wie folgt erfasst werden:
Kindergeld 2015 940,-- (Anspruch 5 x 188,--)
Kindergeld 2016 1.330,-- (falls Anspruch von Juni-Dezember a´ 190,--)
Im Gegenzug erfolgt natürlich auch ein geringerer Freibetrag:
für 2015: 2.980,--
für 2016: 4.228,--
Sollte das Finanzamt nun festgestellt haben, dass der Ansatz des Kinderfreibetrags günstiger ist, als die Berücksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld, muss die Einkommensteuerveranlagung auf die tatsächlichen Ansprüche auf Kindergeld korrigiert werden. Analog dazu ist auch eine Kürzung der Freibeträge erforderlich. Wenn Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung unvollständige oder fehlerhafte Angaben (hier auf der Anlage Kind) gemacht haben, müssen Sie diese umgehend berichtigen (§ 153 AO).
Wenn in 2015 bisher kein Kinderfreibetrag angesetzt worden ist, Sie also lediglich das zu hohe Kindergeld an die Familienkasse zurückgezahlt haben, wäre eine Korrektur für dieses Jahr nicht erforderlich. Anders verhält es sich, wenn im Steuerbescheid 2015 ein Kinderfreibetrag angesetzt worden ist. Jedoch ist dies seitens des Finanzamt von Amtswegen zu ändern. Sie müssten nur Aktiv werden, wenn dem Finanzamt gegenüber die fehlerhaften Angaben in der Anlage Kind noch nicht korrigiert worden sind. Sollten Sie dies jedoch bereits angezeigt haben, müssten Sie nicht weiter tätig werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen können Sie mich gerne über die Kommentarfunktion kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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vielen Dank für die Antwort.
Das hat mir sehr weitergeholfen. Ich habe das in meinem Programm für 2016 durchgespielt und es kommt sehr wahrscheinlich zu einer wesentlich geringeren Einkommensteuer.
Noch eine Rückfrage zur weitern Vorgehensweise sei mir gestattet. Soll ich nun Einspruch einlegen, oder einen Antrag auf Änderung stellen, für 2016 ?
In 2015 ist seitens des Finanzamtes bisher nichts passiert.
Soll ich auch hier aktiv werden ? Der Kinderfreibetrag wurde in 2015 angesetzt.
Danke und Grüße
Für 2015 sollten Sie es dem Finanzamt mitteilen, wenn dies bisher noch nicht aus der abgegebenen Anlage Kind hervorging.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff