Grundbucheintragung
Fragestellung
Wir beabsichtigen mit 3 Beteiligten eine Immobile zu kaufen die vermietet wird.
Ist später bei der Steuererklärung "gesonderte und einheitliche Feststellung" die prozentualen Anteile, die im Grundbuch stehenden Personen ausschlaggebend oder kann dies ein gesonderter GbR-Vertrag anders regeln.
Konkret: wenn nur 2 Besitzer im Grundbuch zu jeweils 50%, der dritte aber noch zusätzlich 10 % Kapital in eine gemeinsame GbR einbringt, (die das Objekt vermietet) der GbR-Vertrg die Anteile also auf 45%, 45% und 10% zwischen den Anteilseignern verteilt. Kann dann die "gesonderte und einheitliche Feststellung" diesen intern geregelten Aufteilungen entsprechen?
Vorteil für uns: Bei dieser Regelung könnte dann der 10% Beteiligten nach ein paar Jahren wieder aussteigen oder sein Kapital erhöhen, ohne daß dann wieder Grunderwerbssteuer und Notargebühren anfallen. Geht das so?
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal ist zu unterscheiden zwischen dem Zivilrecht und dem Steuerrecht.
Wenn ich Sie richtig verstanden haben ist und bleibt zivilrechtlicher Eigentümer die Grundstücksgemeinschaft A und B zu je 50 v. H.
Diese Grundstücksgemeinschaft überlässt unentgeltlich die Immobilie an die Vermietungs-GbR.
Nun kommt es auf den GbR-Vertrag an. Fast alle Regelungen in den §§ 705 ff BGB sind disponibel, d. h. sie können durch einen individuellen Vertrag abgeändert werden.
Es wären folgende Alternativen denkbar.
1. Die Einnahmen aus der Vermietung werden nach folgendem Schlüssel verteilt, A =45, B=45, C=10. Jeder Gesellschafter trägt seine eigenen Aufwendungen und Kosten.
Konsequenz ist es sind insgesamt vier Gewinnermittlungen zu erstellen (eine Gewinnermittlung der GbR und für jeden Gesellschafter je eine Gewinnermittlung).
2. Die Gesellschaft vermietet die Immobilie in eigenem Namen. Die GbR hat die Gesellschafter von allen notwendigen Kosten und Aufwendungen freizustellen. Der Überschuss der GbR wir nach folgendem Schlüssel verteilt, A =45, B=45, C=10.
Hier gibt es nur eine Gewinnermittlung und zwar der GbR. Wichtig hierbei ist, dass nicht die Immobilie "aktiviert" wird und die Darlehen eingebucht werden, sondern, dass die GbR lediglich die Abschreibung und die Zinsen als Aufwand gebucht werden.
Sinnvoll wäre auch eine Regelung über größere Investitionen z. B. über 5.000,00 €. Die sollten einstimmig beschlossen werden damit sie bei der GbR abzugsfähig sind. Eine solche Regelung hätte nur die zivilrechtliche Wirkung, dass niemand von zu hohen Kosten überrascht wird.
Beide Alternativen machen Sinn, wenn man die Umsatzsteuerproblematik im Auge hat. Aus Ihrer Fragestellung kann ich hierzu keine Angaben finden, deswegen gehe ich davon aus, dass die jeweiligen Endmieter keine Unternehmer sind, so dass auch keine Möglichkeit zur "Option" zur Umsatzsteuer besteht.
In Ihrem Fall wird die 2. Alternative wohl die richtige Wahl sein.
Die Gewinn- und Verlustverteilung in deiner GbR erfolgt grundsätzlich nach Köpfen, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 722 BGB). Die Gewinnverteilung kann auch abweichend von der Beteiligungsquote gewählt werden. Es kann sogar geregelt sein, dass ein Gesellschafter nur an der Gewinnverteilung teilnimmt, aber keinen Verlustanteil auszugleichen hat.
Einen GbR-Vertrag sollten Sie also von einem Fachmann aufsetzen lassen und genau besprechen, was Sie wirklich wollen.
Änderungen des GbR-Vertrags sind schriftlich möglich, wie gewünscht fallen keine Notar- und Gerichtskosten an für eine Grundbuchänderung.
Ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Sie doch noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit über den Rückfragen-Butten.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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