Generalvollmacht - Wohnungseinrichtung und Hausrat
Fragestellung
Ich habe eine Generalvollmacht erhalten, die alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere das Recht über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen, umfasst.
Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und die Vollmacht bleibt über den Tod hinaus wirksam.
Frage: Kann ich über die Wohnungseinrichtung und über den Hausrat des Vollmachtgebers nach meinem Belieben verfügen?
Für Ihre Mühe besten Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ja, dieses erscheint aller Voraussicht nach denkbar.
Die Frage ist jedoch, ob dieses noch zu Lebzeiten (wenn es auch darum geht) möglich ist, denn eine Vollmacht ist jederzeit widerruflich.
Insofern kann es daher durchaus auf den entgegenstehenden Willen des Vertretenen ankommen, der dieses durch einen Widerruf verhindern kann.
Etwas anders sieht es hingegen im Falle des Versterben des Vertretenen aus:
Hier müssten die Erben jeder für sich die Vollmacht widerrufen, sofern es mehrere oder einen Erben neben Ihnen gibt.
Ich würde allerdings nicht ohne Weiteres den Hausrat/die Wohnungseinrichtung veräußern, denn dabei wäre folgendes zu beachten:
Denn dadurch das Sie dieses verkaufen, erhalten Sie einen Kaufpreis, der dann wieder der Erbmasse zu fiele.
Der Vertretung - der Generalvollmacht - hat ein sogenanntes Grundgeschäft zur Basis, in aller Regel einen Auftrag des Vertretenen an den Vertreter.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
So würde dann der Fall hier liegen - den Kaufpreis müssten Sie gegen den anderen Erben herausgeben.
Auch in Bezug auf etwaige Pflichtteilsrechte von enterbten Personen (Eltern, Kinder und Ehegatten, falls dieses hier vorliegen sollte) hat dieses ebenfalls Bedeutung, da dann dieser Kaufpreis dem Nachlass wieder hinzuzurechnen wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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