Gemeinsames Haus, Trennung, nicht verheiratet
Fragestellung
Meine Ex-Partnerin (nicht verheiratet) und ich haben vor 13 Jahren ein Haus gekauft. Aktuell ca. 50 % abbezahlt. Wir stehen beide im Grundbuch und haben das Haus vom gemeinsamen Konto abbezahlt. Entsprechend unserer Einkommen ich ca. 4/5, sie 1/5.
Trotz Trennung vor einigen Monaten zögert sie ihren Auszug immer weiter heraus (ich bin Anfang August ausgezogen, möchte das Haus aber übernehmen). Dazu meine Fragen:
- Was kann ich tun, wenn sie nicht auszieht?
- Steht ihr die Hälfte des abbezahlten Betrages zu? Muss man das Haus schätzen lassen?
- Wenn sie dann doch auszieht: wie ändert man den Eintrag beim Grundbuchamt? Über einen Notartermin? Muss man dort einen Vertrag vorlegen, wie man die finanziellen Aspekte regelt?
- Ich werde dann nochmals Grunderwerbssteuer bezahlen müssen? Woran bemisst sich die Höhe? Muss das Haus dann nochmals geschätzt werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. was kann ich tun, wenn sie nicht auszieht?
Sie können eine Nutzungsentschädigung für Ihren Miteigentumsanteil verlangen. Sollte die Zinsbelastung aus dem Darlehen höher sein, als eine Nutzungsentschädigung sein, können Sie den hälftigen Zinsaufwand verlangen.
2. steht ihr die Hälfte des abbezahlten Betrages zu?
Der Partnerin steht an einem möglichen Erlös der hälftige Erlös zu. Hinsichtlich der unterschiedlich hohen Zins- und Tilgungsleistungen sind diese auszugleichen. D.h. Sie haben gegen die Partnerin ein Anspruch auf Ausgleich der erhöhten Zins- und Tilgungsleistung.
3. Muss man das Haus schätzen lassen?
Nein, wenn sie sich um ein Verkaufspreis einigen können, ist eine Schätzung nicht erforderlich. Eine meist bessere Werteinschätzung kann durch einen Makler erfolgen.
4. Wenn sie dann doch auszieht: wie ändert man den Eintrag beim Grundbuchamt? Über einen Notartermin? Muss man dort einen Vertrag vorlegen, wie man die finanziellen Aspekte regelt?
Die Übertragung muss notariell erfolgen. Hinsichtlich der Klärung etwaiger Ausgleichsansprüche kann dies auch in einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
5. ich werde dann nochmals Grunderwerbssteuer bezahlen müssen? Woran bemisst sich die Höhe? Muss das Haus dann nochmals geschätzt werden? #
Die zu zahlende Grunderwerbsteuer bemisst sich an dem Kaufpreis für den zu übertragenden Anteil. Eine Schätzung ist auch hier nicht erforderlich, wenn sie sich über die Höhe des Kaufpreises einig sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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