Finderlohn BGB
Fragestellung
Hallo,
ich habe mal eine Frage.
Wenn ich jemanden wüsste, der in seiner Wohnung viele Gemälde hat, die aus der Naziraubkunst stammen.
Wenn ich diese Person der Polizei melde und die Bilder als Naziraubkunst identifiziert werden, habe ich dann einen Anspruch auf Finderlohn etc.?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält für den "Fund" bestimmte Vorschriften.
Gegenstand des Fundes ist eine verlorene, d.h. besitzlose, aber nicht herrenlos gewordene bewegliche Sache. Besitzverlust tritt dabei ein, wenn der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgegeben oder auf andere Weise dauerhaft verloren hat.
Nicht besitzlos (und infolgedessen auch nicht verloren) sind liegengelassene oder versteckte Sachen, wenn ihre Lage im Grundsatz bekannt und die jederzeitige Wiedererlangung möglich ist. Besitzlos wird die Sache auch nicht durch Diebstahl oder anderen Besitzverlust, der mit der Begründung neuen Besitzes einhergeht.
Finder ist, wer eine verlorene Sache nach ihrer Entdeckung (durch den Finder oder
durch einen Dritten) in Besitz nimmt.
Entscheidend ist also (entgegen dem Gesetzeswortlaut) die Besitzergreifung, nicht die reine Wahrnehmung im Sinne einer Entdeckung. Das Finden ist also Besitzergreifung und damit ein Realakt. Es setzt keine Geschäftsfähigkeit, jedoch einen natürlichen Besitzbegründungswillen voraus.
Nach Ihrem Sachvortrag liegt bei Ihnen keine Besitzergreifung durch Sie, sondern allenfalls eine Entdeckung vor, so dass die Vorschriften des BGB, insbesondere § 971 BGB (Finderlohn) nicht anwendbar sind.
Wenn Sie aber mithelfen, dass Kunstgemälde, die von den Nazis illegal erworben wurden, den rechtmäßigen Eigentümern wieder zugeführt werden, besteht aber eine gewissen Wahrscheinlichkeit, dass Sie hier eine "Belohnung" erhalten. Sicher ist dies aber unter keinen Umständen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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