Erbrecht, Steuerfreibetrag
Fragestellung
Folgende Situation:
Ein älteres Ehepaar hat einen erwachsenen Sohn, ansonsten keine Kinder. In einem gemeinsam unterschriebenen (formal gültigen) Testament haben die Eltern festgelegt, dass der Sohn Alleinerbe ihres gesamten Vermögens sein soll. Andererseits haben die Eltern ihrem Sohn bereits vor 24 Jahren eine Immobilie geschenkt. Im (notariellen) Schenkungsvertrag steht die Klausel, dass – im Gegenzug zu der Schenkung – der Sohn im ersten Erbfall, also wenn der erste Elternteil verstirbt, auf seinen Pflichtteil verzichtet. Der überlebende Elternteil soll also zunächst alles erben. Erst wenn auch dieser Elternteil stirbt, soll der Sohn das gesamte Erbe bekommen (was bekanntlich bei entsprechendem Umfang des Erbes eine steuerlich ungünstige Lösung ist, da der Sohn beim Vererben des ersten Elternteils seinen steuerlichen Freibetrag von 400 000 € nicht ausnützt.) Die gesamte Erbmasse beträgt 900 000 €, davon gehen 600 000 € auf das von den Eltern bewohnte Haus, 300 000 € sind Barvermögen auf diversen Konten.
Nun verstirbt der erste Elternteil. Der überlebende Elternteil möchte nun dem Sohn doch sofort
einen Wert von 400 000 € (Anteil an der Immobilie und ergänzend Bargeld) zukommen lassen, damit dieser seinen steuerlichen Freibetrag ausnutzen kann. Der überlebende Elternteil schlägt deshalb am Nachlassgericht einen Anteil von 400 000 € des Erbes aus und nimmt nur 50 000 €. Die 400 000 € bekommt nun der Sohn.
Frage dazu:
Hat der Sohn in diesem Fall rechtlich gesehen vom erstversterbenden Elternteil diese 400 000 € geerbt und kann den Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen, oder gilt der Vorgang als Schenkung des überlebenden Elternteils mit der Konsequenz, dass der Sohn keinen weiteren Freibetrag in Anspruch nehmen kann, wenn der überlebend Elternteil vor einer Frist von 10 Jahren stirbt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrten Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
Formal gesehen, ist der Sohn durch den Pflichtteilverzicht im Erbfalle des Erstversterbenden nicht Erbe. Insoweit führt die Erbausschlagung nicht dazu, dass der Sohn Erbe/Miterbe wird.
Vielmehr geht das ausgeschlagene Erbe auf die Nachkommen des Sohnes über, soweit solche vorhanden sind.
Sollte der Erstverstrerbende dem Sohn daher einen Betrag von EUR 400.000,- zur Verfügung stellen handelt es sich um eine Schenkung mit dem angeführten Freibetrag für die Dauer von 10 Jahren.
Alternativ bestünde aus meiner Sicht die Möglichkeit dem Sohn schon jetzt die Immobilie zu übertragen. Die Eltern werden hier durch ein Nießbrauchs- und Wohnrecht abgesichert. Durch die Belastung des Wohnhauses mit einem Nießbrauchs- und Wohnrecht wird der Verkehrswert entsprechend reduziert.
Weiterin kann in dem Schenkungsvertrag geregelt werden und welchen Umständen die Schenkung rückabgewickelt wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Ich danke Ihnen für Ihre Erstauskunft!
Es gibt meinerseits Nachfragen dazu – ich habe sie in Ihren Text unten einkopiert.
Im Grunde würde es mir zunächst genügen, wenn Sie jeweils eine Ja-, bzw. Nein-Antwort einkopieren würden.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Moser
IHR TEXT:
Sehr geehrten Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
Formal gesehen, ist der Sohn durch den Pflichtteilverzicht im Erbfalle des Erstversterbenden nicht Erbe. Insoweit führt die Erbausschlagung nicht dazu, dass der Sohn Erbe/Miterbe wird.
Vielmehr geht das ausgeschlagene Erbe auf die Nachkommen des Sohnes über, soweit solche vorhanden sind.
NACHFRAGE:
Ist Ihr obiger Satz so zu verstehen, dass der ÜBERLEBENDE Elternteil DADURCH, dass er das Erbe ausschlägt, dieses ausgeschlagene Erbe dem Sohn schenkt (Vorausgesetzt sei dabei, dass der Sohn weder eigene Kinder noch Geschwister hat.) ?
Ist die Konsequenz daraus, dass der Sohn somit den Erbsteuerfreibetrag, den er gegenüber dem ERSTVERSTORBENEN Elternteil eigentlich hätte, nun verliert? (Mir ist klar, dass ein entsprechender Freibetrag wieder realisiert werden kann, wenn der Schenker – in diesem Falle der ÜBERLEBENDE Elternteil - noch länger als 10 Jahre lebt.)
IHR TEXT:
Alternativ bestünde aus meiner Sicht die Möglichkeit dem Sohn schon jetzt die Immobilie zu übertragen. Die Eltern werden hier durch ein Nießbrauchs- und Wohnrecht abgesichert. Durch die Belastung des Wohnhauses mit einem Nießbrauchs- und Wohnrecht wird der Verkehrswert entsprechend reduziert.
MEIN HINWEIS: Diese Möglichkeit ist mir bekannt, aber mein Vater ist zu einer Schenkung grundsätzlich nicht bereit, meine Mutter wäre es schon.
NACHFRAGE: Könnte man den Erbsteuerfreibetrag gegenüber dem ERSTVERSTERBENDEN Elternteil auch durch folgende andere Regelung des Nachlasses retten: Die Eltern setzen sich gegenseitig als Vorerben ein und den Sohn als Nacherben mit der Bedingung, dass der Sohn sein Nacherbe dann antritt, wenn der zunächst überlebend habende Elternteil ebenfalls verstirbt?
1. Durch die Ausschlagung erfolgt nicht automatisch eine Schenkung. Das Erbe geht im Falle einer Ausschlagung auf den nächsten Erben über. Der Sohn ist durch den Verzicht hierbei außen vor. Durch die AUsschlagung kann der überlebende Ehegatte nicht über die entsprechenden Vermögenswerte verfügen auch nicht zugunsten des Sohnes. Insoweit ist aus meiner Sicht eine Ausschlagung eines Teils der Erbschaft nicht möglich aber auch nicht zielführend.
2. Den Steuerfreibetrag verliert der Sohn nicht, da er diesen nicht in Anspruch nehmen kann, da er kein Erbe des Erstverstrebenden ist.
3. Nein, durch diese Varainte der Vor- und Nacherbschaft kann der Sohn den Freibetrag nicht zweimal in Anspruch nehmen.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
vielen Dank für Ihre ergänzenden Ausführungen! Ich habe nun Klarheit.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Moser
Viele Grüße