Abfindung besteuern: dieses Jahr "normal" od f ko Jahr nach Klasse VI...günstig?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
Ich scheide dieses Jahr per Auflösungsvertrag aus meinem Arbeitsverhältnis aus. Eine zu besteuernde Abfindung in Höhe von 5.000 EUR wurde vereinbart.
Auch ein Auslaufen des Arbeitsvertrages zum Jahresende mit Abmeldung von Steuer, Sozialversicherung, Krankenkasse etc.
Ich siedle demnächst nach Österreich über und erziele für 2019 sowieso voraussichtlich keine Einkünfte mehr in Deutschland (bis auf ein wenig Dividende im Sinne Steuerfreibetrag in KAP).
Die Frage: Ist es günstiger die Abfindung dieses Jahr auszahlen zu lassen und "normal (normale Lohnsteuerklasse, ledig, keine Kinder, keine zusätzlichen Angaben in der Lohnsteuererklärung)" steuerlich für 2018 geltend zu machen (Jahresbrutto = ca. 60.000 EUR, online-Rechner ergaben ca. 2300,- Abzüge) oder
die Abfindung in 2019 nach mgl. Auszahlung in 2019 in Lohnsteuerklasse 6 geltend zumachen (online Rechner ergaben ca. 800,- Abzüge?)?
Danke, und mit freundlichen Grüßen,
B. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei einer Abfindung in Höhe von 5.000€ wird in aller Regel keine begünstigte BEsteuerung möglich sein, eine Besteuerung wird dann wie bei normalen, laufendem Arbeitslohn erfolgen.
Die Anwendung der Lohnsteuerklasse beeinflusst lediglich den Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber, im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung wird dann zuviel gezahlte Steuer erstattet oder zuwenig entrichtete Steuer nachgefordert. Somit hätte die Steuerklasse nur vorübergehenden Einfluss auf die Höhe der Steuer.
Wenn Sie 2019 nicht mehr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (weil Sie weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt in Deutschland haben) würde die Abfindung trotzdem in Deutschland zu besteuern sein (beschränkte Steuerpflicht), dies führt in der Regel zur Anwendung der Lohnsteuerklasse VI. Bei einer Veranlagung erhalten Sie auch keine Grundfreibetrag usw.
Die Besteuerung in Deutschland wäre somit bei einer Auszahlung 2019 niedriger (Steuerklasse VI), da nur die Abfindung besteuert wird.
Der österreichsiche Fiskus wird allerdings möglicherweise eine indirekte Besteuerung vornehmen, indem die Steuer in Österreich aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht wird.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
vielen Dank für Ihre erfreuliche, kompetente Einschätzung, habe es so vermutet. ==> Also ist die Versteuerung in Lohnsteuerklasse VI in 2019 günstiger.
Nur eine kurze Nachfrage zwecks eigenem Verständnis: Abfindungen können auch gemäß aktueller Rechtsprechung (s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs Az. IX R 16/17) nach einer Fünftelregelung ggf. begünstigt werden. Hatten Sie diese aktuelle Neuerung schon bei Ihrer o.g. Einschätzung berücksichtigt?
Vielen Dank und freundliche Grüße aus dem Wiesental,
B. S.
die begünstigte Besteuerung setzt voraus, dass die Abfindung höher ist als der weggefallene Arbeitslohn, deswegen vermute ich, dass dies in Ihrem Fall nicht anzuwenden ist.
Falls der Arbeitgeber die 1/5-Regelung anwendet, dann können Sie es allerdings dabei belassen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
meine Frage ist völlig zufriedenstellend geklärt.
Ich bekomme noch bis Ende des Jahres komplett Gehalt, bin aber freigestellt. Die Abfindung entspricht knapp ein Monatsbrutto-Gehalt. Die Frage war ob, dieses oder kommendes Jahr zu versteuern. Es macht wahrscheinlich somit keinen Sinn, daher 1/5-Regel anzuwenden oder via normale Lohnsteuer abzuführen.
Ich werde es daher f d ko Jahr einfach ausbezahlen lassen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und viele Grüße in ein sonniges WE,
B. S.