Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
Fragestellung
C hat ein Einzelunternehmen, das pro Jahr EUR 100.000 Gewinn erwirtschaftet. Der Unternehmenswert nach der von der Finanzverwaltung zugrunde gelegten Bewertungsmethode beträgt EUR 700.000. C. hat das Unternehmen selbst gegründet und außer seiner Arbeit nur rd. EUR 50.000 in die Betriebsausstattung investiert.
Im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung möchte C. eine steuergünstige Gestaltung wählen: Er beabsichtigt die Gründung einer Holding-GmbH (alleiniger Gesellschafter ist C), die wiederum als Gesellschafterin eine Tochter-GmbH gründet. Die Tochter-GmbH soll den Betrieb des Einzelunternehmens fortführen. Wenn dann in z.B. 10 Jahren ein Käufer für das Unternehmen gefunden ist, würde die Holding-GmbH ihre Geschäftsanteile der Tochter-GmbH an den Käufer veräußert. Der Veräußerungsgewinn wäre dann im Wesentlichen steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG).
Die Frage, die sich nun stellt, ist: Wie bringt C das Einzelunternehmen am steuergünstigsten in die Tochter-GmbH ein? Folgende Alternativen stehen zur Wahl:
1A) Share Deal: C verkauft das Unternehmen als Ganzes an die Tochter-GmbH zum Preis von EUR 700.000. Der Kaufpreis wird über 10 Jahre gestundet.
1B) Wie 1A), aber der Kaufpreis beträgt nur EUR 50.000 (also EUR 650.000 unter dem Unternehmenswert) und wird sofort bar gezahlt.
2A) Asset Deal: C verkauft die einzelnen Vermögensgegenstände als Einzelunternehmer zum jeweils aktuellen Marktwert von insgesamt EUR 50.000 an die Tochter-GmbH.
2B) Wie 2A), aber der Kaufpreis beträgt nur EUR 20.000 (also EUR 30.000 unter dem Marktwert).
FRAGEN:
- Bei Alternative 1A) befürchtet C aufgrund des Veräußerungsgewinns eine hohe Steuerbelastung. Welche Steuern fallen hier für ihn an?
- Wie kann bei Alternative 1A) die Tochter-GmbH den nicht von Vermögensgegenständen gedeckten Kaufpreisteil als immateriellen derivativen Firmenwert abschreiben?
- Bei Alternative 1B) entstehen ja mit Einbringung des Betriebs bereits stille Reserven bei der Tochter-GmbH. Diese erhöht den Gewinn erst dann steuerwirksam, wenn die Mutter-GmbH in ca. 10 Jahren ihre Beteiligung verkauft. Richtig?
- Wird die Finanzverwaltung den günstigen Kaufpreis bei Alternativen 1B) und 2B) anerkennen?
- Was ist in steuerlicher Hinsicht die empfehlenswerteste Alternativen
Vielen Dank!
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf Ihre Fragen im Rahmen der Erstberatung nicht im Detail eingehen kann. Das würde den preislichen Rahmen des Auftrags sprengen.
Grundsätzlich können Sie an eine zu gründende GmbH eine Veräußerung der Assets im Rahmen der sogenannten Einzelrechtsnachfolge vornehmen. Das geschieht außerhalb des Umwandlungsgesetzes und außerhalb des Umwandlungssteuergesetzes.
Bei einem Asset Deal müssen Sie zwingend den Gemeinen Wert ansetzen und die Vermögensgegenstände mit diesem Wert an die GmbH übertragen. Dazu zählt auch ein Firmenwert, den Sie in Ihrem Einzelunternehmen nicht bilanziert haben, der aber laut Ihrer Angaben vorhanden ist. Insofern würden Sie bei einer Einzelrechtsnachfolge auf der Ebene Ihrer Einkommensteuer die stillen Reserven sofort versteuern. Zwar hätte die GmbH dann ein erhöhtes entsprechendes AfA Volumen in Höhe der realisierten stillen Reserven, kann dieses aber nur über 15 Jahre abschreiben (bezogen auf den Firmenwert). Das kann wohl nicht Ihr Ziel sein.
Am Finanzamt kommen Sie auf diesem Wege nicht vorbei, d.h Sie werden die Versteuerung nicht vermeiden können.
Alternativ könnten Sie im Rahmen einer Umwandlung Ihr Unternehmen zu Buchwerten und somit steuerneutral in eine neu zu gründende GmbH einbringen, an der Sie direkt oder indirekt alleinig beteiligt sind. Eine spätere Veräußerung der GmbH würde über eine Holding Struktur zunächst auf der privaten Ebene zu 85 % steuerneutral sein. Erst bei Veräußerung der Anteile würde bei Ihnen eine Besteuerung einsetzen und zwar im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens. Aber auch bei dieser letzten genannten Gestaltung gilt es, bestimmte Parameter und Bedingungen, auch bzgl. Wartezeiten etc. zu beachten. Bitte verstehen Sie, dass dies nur im Rahmen einer weiteren Beratung vertieft werden kann.
Sofern Sie in Ihrem jetzigen Unternehmen Grundvermögen bilanziert haben, wäre auch bzgl. eine etwaige Grunderwerbsteuer Pflicht zu prüfen.
Gerne stehe Ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk, StB
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Dr. Schenk
vielen Dank für Ihre Antwort.
Es läuft dann also darauf hinaus, dass C. die Assets zum Buchwert steuerneutral an die Tochter-GmbH verkauft.
Sie schreiben, dass bei einer späteren Veräußerung der Tochter-GmbH durch die Holding-GmbH auf privater Ebene nur zu 85 % Steuerneutralität besteht.
Können Sie bitte kurz erklären, welche Steuer hier anfällt? Wenn bspw. die Holding-GmbH die Tochter-GmbH mit EUR 500.000 Gewinn verkauft, dann muss sie selbst nur 5 % davon, also EUR 25.000, versteuern. Fielen dann zusätzlich private Steuern bei C an? Wie kommen Sie auf die 85 %? Welche Steuern sind das? Wo im Gesetz steht das?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Hält eine Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, so kann sie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Anteile nach § 8b KStG körperschaftsteuerfrei vereinnahmen - sieht man einmal davon ab, dass 5 v.H. als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind und damit der Körperschaftsteuer unterliegen. Erst wenn dann über die Holding Gewinn an Sie privat ausgeschüttet würden, würde eine weitere Versteuerung erfolgen (Teileinkünfteverfahren, d..h. 60 % steuerpflichtig.). Ich rate Ihnen aber aufgrund der Komplexität solcher Transaktionen bzw. Gestaltungen, wie Sie diese planen, im Vorfeld eine Rechtsexpertise vornehmen zu lassen.
Zu Ihrer anderen Frage: Wenn Sie verlaufen, dann agieren Sie außerhalb des Umwandlungssteuergesetzes. Eine Steuerneutralität ist dann nicht gegeben. Das Finanzamt würde, auch wenn Sie den Firmenwert nicht veräußern würden, diesen Ihnen der Besteuerung unterwerfen.
Mit freundlichen Grüßen
Schenk