Betriebsprüfung
Beantwortet von Steuerberater Udo Glinka
Fragestellung
Ich bin Einzelunternehmer/Kleinunternehmer mit max. 17500 Euro Umsatz p.a. ; ist eine Betriebsprüfung auch bei mir wahrscheinlich und wenn ja welche Strafe droht bei Verlust von Unterlagen.? (Tätigkeitsfeld Doormanservice)
Mfg.
Inhaber
K.G.
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Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausgehend von den mir zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt und gebe Ihnen meine erste Einschätzung.
Ob eine Betriebsprüfung durchgeführt wird, richtet sich grundsätzlich nach der Betriebsgröße.
Von der Einstufung in Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe hängt es ab, wie hoch das Risiko einer Betriebsprüfung ist
Bei einem Umsatz unter 190.000,- EUR und einem Gewinn unter 40.000,- EUR gehören Sie grundsätzlich zu den Kleinstbetrieben. Siehe anhängendes Dokument.
Laut den Zahlen des BMF ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein Kleinstbetrieb durchschnittlich nur ca. alle 90 Jahre geprüft wird.
Allerdings steigt die Wahrscheinlichkeit bei 'Auffälligkeiten' stark an. Denn neben den "routinemäßigen" regelmäßigen Prüfungen, gibt es auch Außenprüfung die 'nach Bedarf' durchgeführt werden. Zum Beispiel dann, wenn das Finanzamt anhand der vorgelegten Unterlagen (Steuererklärung, EÜR, usw.) Prüfungsbedarf erkennt. Prüfungsbedarf kann aus den verschiedensteen Gründen bestehen. Grundsätzlich kann jede Unregelmäßigkeit das Misstrauen des Finanzamtes hervorrufen.
Nachfolgend nur ein paar Beispiele:
- verspätete Erklärungsabgaben
- vespätete Steuerzahlungen
- starke Gewinnschwankungen
- hohe Steuererstattungen
- Verträge mit Angehörigen
- sehr geringe Einnahmen
- hohe Privateinlagen, hohe Privatentnahmen ... usw.
Aber selbst wenn alles bei Ihnen in Ordnung ist und Ihr Betrieb nach der Größeneinteilung lange nicht zur Prüfung ansteht, kann es dennoch zu einer Prüfungsanordnung kommen. Denn zum Teil werden die zu prüfenden Unternehmen per Losverfahren bestimmt.
Zu den fehlenden Belegen:
Grundsätzlich sind Sie auch als nicht buchführungspflichtiger Unternehmer verpflichtet die Führung der Aufzeichnung und die Aufbewahrung der Unterlagen ordnungsmäßig zu gewährleisten und die Aufbewahrungsfristen einzuhalten (§§ 140 ff. AO).
Nach § 158 AO sind diese Unterlagen und Aufzeichungen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Können Sie diese dem Finanzamt nicht vorlegen, hat dieses grundsätzlich die Möglichkeit die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen.
Es wäre deshalb wichtig, dass Sie die Grundlagen im Falle einer Prüfung auf andere Weise glaubhaft machen können. Eine Schätzung muss sich auf die Gegebenheiten des Einzelfalles beziehen.
Deshalb kann unter anderem dabei eine Rolle spielen ...
- aus welchen Gründen keine Belegen und Aufzeichnungen vorhanden sind
- ob die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten schuldhaft erfolgt ist oder ob Sie sie hätten vermeiden können
- ob Sie wirklich alles getan haben, um nachträglich Nachweise über die wesentliche Besteuerungsgrundlagen zu beschaffen
- ob ansonsten den steuerlichen Pflichten nachgekommen wurde
- usw.
Abgesehen kann es beispielsweise bei einem strafrechtlichen bzw. steuerstrafrechtlichem Vorwurf wie z.B. einer Steuerstraftat zu Problemen bei der Beweisführung kommen, da die Unterlagen auch dafür als Ermittlungsgrundlage dienen.
Wie Sie sehen ist Ihre Frage nicht eindeutig zu beantworten und kann Ihnen nur einen Überblick und Hinweise geben.
Es ist sicher eine Kosten- Nutzenabwägung zu machen und wichtig, die fehlenden Unterlagen frühzeitig neu zu beschaffen (z.B. Kontoauszüge) bzw. anderweitig zu belegen, da es je mehr Zeit verstreicht immer teurer und schwieriger werden kann.
Bei weiteren Fragen benutzen Sie bitte die ensprechende Option.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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Ja das macht schon einen Unterschied.
Die DRV würde nur eine Prüfung durchführen, wenn Sie Angestellte beschäftigt hatten, bzw. haben.
Oder evtl. Freiberufler engagiert hatten, die unter die Künstlersozialabgabe fallen
Oder Sie selber rentenversicherungspflichtig sind,
z.B. als
- selbstständige Handwerker
- selbstständige Lehrer und Erzieher
- Pflegeperson
- Hebamme
- Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber (ohne versicherungspflichtigem Arbeitnehmer)