Auslandsaufenthalt steuerlich absetzbar?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Blum,
Nochmal Dankeschön für die Beantwortung der ersten Frage.
Nun bräuchten wir wieder Ihren Rat, folgender Sachverhalt:
Nach Beendigung des ersten Schulhalbjahrs der 10. Klasse im Gymnasium in Deutschland besuchte unsere Tochter in Australien die Maroochydore State High School für die Dauer
von zwei Terms (halbes Schuljahr).
Sie war im Alter von 15 Jahren von 19.1.12 bis 28.6.12 im Rahmenmeinens High - School - Programms des privaten Anbieters iST dort.
Insgesamt kostete dies 15.800.-€ (+ 5000.-€ Taschengeld, für Ausflüge usw.)
Die Rechnungen der iST (internationale Sprach- und Studienreisen) wiesen Programmkosten, Krankenversicherung und Kerosinzuschlag aus.
Die Programmkosten enthielten Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung, und Schulgeld (ohne detaillierte Aufstellung)
Es handelte sich um keine anerkannte deutsche Schule.
Ein Stipendium hatte unsere Tochter nicht, um Bafög hatten wir uns (leider) nicht bemüht.
Nun unsere Frage an Sie:
Können wir im Rahmen des Steuerausgleichs 2012 beim Finanzamt etwaige Kosten
von der Steuer absetzen?
Etwa als außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben?
Herzlichen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Illg
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihr Vertrauen und die gute Beurteilung meiner Arbeit.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Tochter im 1. Halbjahr eine allgemeinbildende Schule besucht hat. Sie haben für das ganze Jahr Kindergeld erhalten.
Nun zu den einzelnen Positionen:
1. Das Taschengeld wäre auch nicht abzugsfähig, wenn es in Deutschland ausbezahlt wird.
2. Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung soll mit dem ausgezahlten Kindergeld als abgegolten gelten.
3. Krankenversicherungsbeiträge sind als Vorsorgeaufwand auch bei einer ausländischen Versicherung abzugsfähig, wenn sie der Basisversorgung entsprechen. Ihr Problem ist nur, dass die Höhe der Beiträge nicht bescheinigt ist. Der monatliche Beitragssatz für Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 64,77 € zuzüglich 13,13 € Pflegeversicherung. Ich würde zumindest diese Beträge für 6 Monate beantragen.
4. Schulgeld
Von dem durch Bescheinigung der Schule nachgewiesenen Schulgelds für eine Ersatz- oder Ergänzungsschule sind 30 % absetzbar, dies gilt auch für fremdsprachige Schulen im Inland oder deutsche Schulen im Ausland, sowie allgemeinbildende Schulen in der EU bzw. EWR.
Voraussetzung: Die Schule wurde von der Kultusministerkonferenz anerkannt. Nicht abziehbar sind Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung der Kinder sowie Aufwendungen für Schulbücher, Sportbekleidung, Schreibmaschinenkurs, Schüleraustausch und Klavierunterricht.
Auch ein Spendenabzug scheidet für alle Schul- und Internatsgeldzahlungen aus, da die Eltern eine Gegenleistung erhalten.
Wesen einer Spende ist, dass diese ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt wird.
Freiwillige Zahlungen, die über das begünstigte Schulgeld hinausgehen, können dagegen als Spende abziehbar sein (BMF-Schreiben vom 4. Januar 1991, BStBl I 1992, S. 266).
Wer aus beruflichen Gründen mit der Familie umzieht, kann die Kosten für den regulären Unterricht an einer Privatschule nicht absetzen. Lediglich Nachhilfestunden der Kinder, die wegen des Wohnungswechsels erforderlich werden, sind bis zu 1409 € pro Kind absetzbar.
Als außergewöhnliche Belastungen ist nur Schulgeld abzugsfähig, das durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht ist und dort gezielt gefördert oder geheilt. Als Krankheit gelten auch Legasthenie, Asthma oder eine Sprachstörung. Ein Amtsarzt oder eine gesetzliche Krankenkasse bescheinigt vor Beginn der Behandlung die Notwendigkeit.
Außergewöhnlich sind die Belastungen nur, wenn sie die Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht betrifft und aus sittlichen oder rechtlichen Gründen zwangsläufig anfallen.
Es tut mir leid Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.
Die Gewährung von BAföG ist im Nachhinein leider auch nicht mehr möglich.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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