Fragen zur steuerlichen Behandlung von Home Office
Fragestellung
Hallo Zusammen,
ich habe einige Fragen zur Absetzung von Anschaffungsgütern unter den folgenden Prämissen:
• Ich arbeite seit 8/2015 aus dem Home Office (einziger Arbeitsplatz), gesetzliche Voraussetzungen für Home Office sind erfüllt.
• Ich nutze dafür ein Arbeitszimmer in meiner selbstgenutzten Eigentumswohnung.
• Ich habe zum 1.7.2017 gekündigt und werde dann nicht mehr ausschließlich aus dem Home Office heraus arbeiten.
Kann ich Büromaterial etc. noch voll absetzen für 2017 wenn es vor dem 1.7.2017 gekauft wird?
Einrichtung für das Home Office – bis zu welcher Höhe kann ich hier Schreibtisch und Co kaufen und absetzen (d.h. wird eine Luxusausstattung ebenfalls erlaubt)?
Fallen Dinge wie eine teure Wanduhr (ca. 950 Euro), Regale und Teppich ebenfalls darunter?
Muss ich diese Einrichtungsgegenstände (sofern der Anschaffungspreis über 400 Euro liegt) über die Nutzungsdauer abschreiben – und wie verhält sich dies im Hinblick darauf das ich ab Juli 2017 den Home Office Status verliere?
Kann ich Renovierung des Arbeitszimmers (Material plus Handwerkerleistungen) in voller Höhe in 2017 absetzen wenn der Betrag 2000 Euro übersteigt?
Bin für ein paar klärendes Hinweise dankbar.
Beste Grüße
L.V.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers ab dem 1.7. entfallen, sind ab diesem Zeitpunkt auch die sich im Arbeitszimmer befindlichen Wirtschaftsgüter nicht mehr abschreibungsfähig, es sei denn, es handelt sich um bewegliche Wirtschaftsgüter (Notebook, Handy etc.). Letztere können weiterhin über den Ansatz als Werbungskosten abgesetzt werden.
Die geplante Anschaffung von Büromöbeln stellt steuerlich insofern ein Problem dar, denn wenn das Arbeitszimmer ab 1.7. steuerlich nicht anerkannt wird bzw. wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung wegfallen, werden auch die sich darin befindlichen Einrichtungsgegenstände steuerlich nicht berücksichtigt, es sei denn !!!!!!! Sie können nachweisen, dass diese Gegenstände trotzdem die Voraussetzungen für die steuerlichen Anerkennung als Arbeitszimmer entfallen, ausschließlich (also mindestens 90% beruflich genutzt werden,. Das ist dann auch möglich, wenn diese Gegenstände in der Wohnung stehen und es kein Arbeitszimmer gibt. Wie Sie so etwas dokumentieren, bleibt Ihrer Fantasie überlassen. Sicherlich sind einige eindeutige Fotos für den Einsatz der Wirtschaftsgüter sinnvoll.
Luxusgüter oder hochpreisige Möbel sind ein potentiellen Thema, dass das Finanzamt aufgreifen wird, weil die Finanzverwaltung immer nach den üblichen Kosten beurteilt. Wenn also Posten auffällig teuer sind, könnten die Anschaffungskosten künstlich auf eine übliche Höhe reduziert werden, wenn sie denn überhaupt absetzbar sind. Eine Wanduhr für 950 Euro sehe ich indessen kaum als beruflich veranlasst. Solche Gegenstände werden Ihnen wahrscheinlich nicht anerkannt werden, weil es an dem Funktionszusammenhang mangeln wird. Alles andere an üblichen Gegenständen, die beruflich veranlasst sind und für ein Arbeitszimmer notwendig sind, (Teppiche, Regale etc.) sind natürlich steuerlich absetzbar.
Büromaterial, das vor dem 1.7. gekauft wird und üblicherweise auch schnell verbraucht wird, und nicht unüblich hoch ist (also kein "Vorratskauf", im Wissen, dass das Arbeitszimmer entfällt) ist nach dem Abflussprinzip zu beurteilen. Also maßgeblich ist der Tag der Bezahlung des Büromaterials. Damit ist dieses normal Kontingent steuerlich abzugsfähig. Ist jedoch das Büromaterial weiterhin für Ihren Beruf zweckdienlich, dann können Sie die Kosten auch absetzen, wenn das Arbeitszimmer weggefallen ist.
Einrichtungsgegenstände: bis 410 Euro ( netto exkl. Umsatzsteuer) handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, das sofort abgeschrieben werden kann. Liegen die Anschaffungskosten (netto) darüber, sind diese Wirtschaftsgüter abzuschreiben (Nutzungsdauer gemäß der amtlichen AfA Tabellen).
Bei den Renovierungskosten greift leider auch die Abzugsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr, es sei denn, Sie haben bisher alle Kosten für das Arbeitszimmer abziehen können, dann wären auch die Renovierungskosten voll abzugsfähig.
Inwieweit trotz Ihrer Kündigung und des neuen Jobs womöglich das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird, kann ich nicht beurteilen. Hier kann es unter Umständen Gestaltungspotential geben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Gern komme ich wieder seine Dienste zurück.
Vielen Dank nochmal!
Antwort des Experten: Dankeschön!!!!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
vielen Dank für die rasche Beantwortung der Frage. Das Arbeitszimmer ist laut Vertrag Mittelpunkt meiner Tätigkeit, daher war es auch im abgelaufenen Jahr 2016 vollständig abzugsfähig.
Meine Rückfragen:
Ab 1.7. starte ich ja den neuen Job wo der Mittelpunkt meiner Tätigkeit nicht mehr im Home Office liegt. Alle bis dahin angeschafften minderwertigen Wirtschaftsgüter unter der von Ihnen genannten Grenze von 410 Euro Netto kann ich demzufolge noch voll in 2017 absetzen wenn vor dem 1.7.2017 gekauft. Korrekt?
Solang das Arbeitszimmer vertraglich der einzige Arbeitsort ist - also bei mir noch bis zum 30.6.2017 - kann ich die Renovierungskosten für das Arbeitszimmer (auch wenn über 1250 Euro) voll in 2017 absetzen wenn diese Renovierung vor dem 1.7.2017. durchgeführt wird (oder muss ich Renovierungen über 1250 Euro über die AfA Tabelle abschreiben)? Dies ist mir nach Ihrer Ausführung noch nicht ganz klar.
Positive Bewertung folgt natürlich :) besten Dank!
Beste Grüße
L.V.
wenn Sie bisher nur p.a. .1250 Euro als Werbungkosten ansetzen konnten, dann ist das auch nur in 2017 der Fall und die Begrenzung umfasst auch die Renovierungskosten. Dass die Voraussetzungen für das häudliche Arbeitszimmer zum 01.07 wegfallen, hat keinen Einfluss auf einen womöglich nur zeitanteiligen Ansatz der 1.250 Euro.
Sollten Sie keine Beschränkung auf die 1.250 Euro haben, sind sämtliche Renovierungskosten abzugsfähig.
Bzgl. Der GWGs )geringwertige Wirtschaftsgüter) bis 410 Euro ist anzumerken: Wenn diese Gegenstände auch nach dem 01.07. beruflich veranlasst sind, dann haben Sie den vollen Werbungskostenabzug. Würden Sie GwGs nach dem 01.07. erwerben und würden diese beruflich veranlasst sein, dann wäre auch hier eine Abzug als Werbungskosten möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk