Auflösung von Pensionsrückstellung + Rückdeckversicherung
Fragestellung
Gesellschafter einer X-GmbH sind A + B mit je 50 % Anteilen. A ist auch GF.
Beiden Gesellschaftern wurde 1999 eine Pensionszusage erteilt.
Die Refinanzierung erfolgt über eine Rückdeckversicherung. Sowohl die Pensionsverpflichtung, als auch die Rückdeckversicherung werden in der StB bzw. HB der X-GmbH durch die Berechnung eines versicherungsmathematisches Gutachten berücksichtigt.
Frage:
B verstirbt in 10/2016.
Die Rückdeckversicherung überweist an die X-GmbH die Versicherungssumme+Überschüsse ca. 200.000,00 € (12/2016).
Die EF von B erhält Hinterbliebenenrente von mtl. 660,00 von der X-GmbH. Zur Finanzierung der Hinterbliebenenrente hat die X-GmbH die 200.000,00 € in eine Rentenversicherung eingezahlt (12/2016).
Für die Pensionsrückstellung werden in der HB+StB weiterhin Berechnungen des Gutachters erstellt und jeweils wie bisher gebucht. Auch von der Rückdeckversicherung existiert eine Berechnung für A.
Wie ist nun dieser Vorgang (nur für den B) am 31.12.2016 in der HB und in der StB buchungstechnisch zu berücksichtigen?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Einzelnen die Buchungen:
a) Erstattung Rückdeckungsguthaben
Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung wird in der Steuerbilanz als entsprechende Forderung ausgewiesen worden sein. In der Handelsbilanz ist dies mit der Pensionsverpflichtung zu saldieren.
Die Erstattung des Guthabens ist gegen das Forderungskonto der Rückdeckungsversicherung zu erfassen:
Bank an Anspruch aus Rückdeckungsversicherung
b) Einzahlung der Versicherungssumme in eine Rentenversicherung
Der Rentenversicherungsvertrag dient genauso wie früher die Rückdeckungsversicherung der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen. Daher wäre zu buchen:
Im SKR04 würde dies per Vermögensgegenstände zur Saldierung mit Pensionsrückstellungen (1381) an Bank.
c) Erfüllung der Hinterbliebenenrente
Die Zahlung der Versicherung wäre auf dem Konto des Deckungsvermögens zunächst erfolgsneutral zu erfassen. Die Weiterleitung an die EF des B wäre gegen die Pensionsrückstellung als Verbrauch zu erfassen.
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten müsste nun die Folgebewertung anhand des Gutachtens der Pensionsrückstellung wie bisher durchgeführt werden. Entspricht die Minderung des Anspruchs aus der Rentenversicherung der Höhe der Hinterbliebenenrente, wäre die Weiterleitung erfolgsneutral.
Es würde somit lediglich: Deckungsvermögen an Bank gebucht werden.
Unterschiede HB/StB:
Das Deckungsvermögen wird in der Handelsbilanz zum Zeitwert bewertet, wohingegen in der Steuerbilanz der Anspruch zum Nennwert bewertet wird. In der Handelsbilanz wird der Anspruch aus der Rentenversicherung sowie die Pensionsverpflichtung miteinander saldiert. In der Steuerbilanz erfolgt hier ein getrennter Ausweis.
Die Beantwortung Ihrer Frage habe ich recht allgemein verfasst, da Sie mir nur einzelne Eckdaten in den Sachverhalt hineingeschrieben haben. Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich gerne über die Kommentarfunktion kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Balluff
Steuerberater
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voraussichtlich kann ich den Auftrag nicht rechtzeitig beantworten. Wäre es möglich die Frist etwas zu verlängern, z. B. bis heute Abend?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Björn Balluff
Steuerberater
wenn ich die Antwort morgen früh habe, reicht es aus.
MfG