Auflösung Grundstücksgemeinschaft
Fragestellung
Im Jahr 2000 haben zwei Schwestern und ein Bruder das Grundstück der Eltern in Grundstücksgemeinschaft zu je 1/3 Anteil als GbR im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen. Es besteht kein GbR-Vertrag. Inzwischen ist die Mutter verstorben und eine der Schwestern (kinderlos) auch. Alleinerbe wurde der Ehepartner der verstorbenen Schwester. Im Wege der Erbauseinandersetzung (der Vater hatte den Pflichtteil geltend gemacht) wurde der 1/3 Anteil der verstorbenen Schwester gegen Ausgleich in Geld (an den Ehemann der verstorbenen Schwester und die noch lebende Schwester; der Vater hatte seinen Pflichtteil auf die noch lebenden Kinder sofort übertragen) auf den Bruder übertragen. Aktuell besitzt der Bruder somit 2/3, die verbleibende Schwester 1/3 am Grundstück. Die Erbauseinandersetzung führte nicht zur Grunderwerbssteuerpflicht. Die Erbauseinandersetzung liegt nun 10 Monate zurück.
Nun haben sich der Bruder und seine noch lebende Schwester darauf verständigt, dass der Bruder das 1/3 Anteil seiner Schwester ebenfalls gegen Geldausgleich übernehmen soll. Damit wird die Grundstücksgemeinschaft de facto aufgelöst. Wenn nun für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fällig wird, wird dann der Vorgang der Erbauseinandersetzung vor 10 Monaten nachträglich ebenfalls Grunderwerb steuerpflichtig? Falls ja, wie verhält es sich in Bezug auf Steuern, wenn anstelle der Schwester die Ehefrau des Bruders mit 1/3 Anteil in die Grundstücksgemeinschaft eintritt und damit die Gemeinschaft nicht aufgelöst wird - falls das möglich ist.
Falls der Bruder jedoch alleine Eigentümer wird, kann er dann den Erwerbspreis (das bebaute Grundstück ist teils dem Vater unentgeltlich überlassen, teils fremd vermietet) steuerlich von den Einnahmen aus Vermietung als AfA geltend machen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt, beantworte:
1.
Bei der Aufteilung des Nachlasses im Wege der Erbauseinandersetzung fällt für die Miterben in der Regel keine Grunderwerbsteuer an.
Gemäß § 3 Nummer 3 Grunderwerbsteuer Gesetz ist nämlich von der Besteuerung ausgenommen „der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem Ihre Ehegatten oder Ihre Lebenspartner gleich;“
Da aber die verbleibenden Miterben (Schwester, die überlebt hat und der Bruder) sich weiterhin auseinandersetzen über den Rest, ist die Erbenauseinandersetzung noch nicht vollständig abgeschlossen.
Wenn ein Miterbe verstirbt, wird es ersetzt durch seine Erben, die bzw. der in die bisherige Erbengemeinschaft eintritt. Damit ging es immer noch um die Erbengemeinschaft.
Wenn nun für diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuer fällig wird, wird dann auch nicht der Vorgang der Erbauseinandersetzung vor 10 Monaten nachträglich ebenfalls Grunderwerb steuerpflichtig.
2.
Soweit entfällt die Beantwortung Ihrer zweiten Frage ("Falls ja, wie verhält es sich in Bezug auf Steuern, wenn anstelle der Schwester die Ehefrau des Bruders mit 1/3 Anteil in die Grundstücksgemeinschaft eintritt und damit die Gemeinschaft nicht aufgelöst wird - falls das möglich ist.").
3.
Zur letzten Frage ("Falls der Bruder jedoch alleine Eigentümer wird, kann er dann den Erwerbspreis (das bebaute Grundstück ist teils dem Vater unentgeltlich überlassen, teils fremd vermietet) steuerlich von den Einnahmen aus Vermietung als AfA geltend machen?"):
Sie sprechen damit das Einkommensteuergesetz (EStG), § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanz Verringerung, an:
"(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in selben Jahresbeträgen). [...]."
Allerdings liegt hier keine "Anschaffung" im Rechtssinne vor (auch keine "Herstellung"):
Unentgeltliche Vorgänge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen, als Anschaffung zu bewerten.
Eine Erbschaft oder Schenkung stellt keine Anschaffung dar.
Hier ist aber das schon deswegen nach meiner Einschätzung als Anschaffung zu werten, weil das im Wege des kostenneutralen Ausgleichs bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft geht - der Bruder bekommt das, was er erbt, nur eben im Wege der Verteilung im Rahmen der Erbauseinandersetzung.
Oder hat er damit mehr gezahlt? Ich antworte Ihnen dann darauf noch ergänzend.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage zur Grunderwerbsteuer?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Experten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier individuellen Fall prüfen lassen
Sie haben eine Fragestellung missverstanden. Es geht bei der Übernahme des aktuellen Grundstücksanlteils der noch lebenden Schwester durch den Bruder nicht um die Fortführung der Erbauseinandersetzung. Diese war - wie angegeben - vor 10 Monaten abgeschlossen. Die GbR besteht aktuell - nach Abschluss der Erbauseinandersetzung - mit 2 Personen fort. Es handelt sich somit um einen neuen Vorgang, nämlich die Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft, die m. W. per se grunderwerbsteuerpflichtig ist. Der Bruder wird seiner Schwester dafür 1/3 des Wertes des Grundstücks bezahlen. Mit irgende einer Erbsache hat dies nichts zu tun. Ich bitte insofern um ergänzende bzw. korrigierte Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Paul Keßler
vielen Dank für Ihre Nachfrage und Anmerkung.
In Ordnung, entschuldigen Sie, das ich Sie da missverstanden hatte.
Dann ist das in der Tat ein neuer Vorgang und eine Verpflichtung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer liegt vor.
Das hat aber keine Auswirkungen auf die damalige Auseinandersetzung der Erbschaft.
Da gilt ja die von mir genannte Privilegierung im Grunderwerbsteuergesetz.
§ 1 Erwerbsvorgänge
"(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;[...]."
Es gibt zwar auch noch eine andere Ausnahme nach § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
"Von der Besteuerung sind ausgenommen:
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;"
aber in gerader Linie verwandt sondern nur Kinder und Deren Eltern, Geschwister dagegen in der Seitenlinie.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt